TE UVS Burgenland 1997/06/02 03/06/97044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn         , geboren am       ,

wohnhaft in                            , vertreten durch Herren

Rechtsanwälte                                   , vom 02 04 1997,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft         vom 05 03

1997,

Zl 300-1919-1996, mit welchem der Antrag vom 17 02 1997 wegen

entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit Strafverfügung vom 02 10 1996 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft. Ein Einspruch ist nicht aktenkundig. Da der Strafbetrag nicht einbezahlt wurde, erging am 02 01 1997 eine Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe. Weil auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde am 05 02

1997 die Exekution angedroht.

 

Mit Eingabe vom 17 02 1997 teilte der Berufungswerber mit, er habe innerhalb der Einspruchsfrist bei der Strafabteilung vorgesprochen, seine Einwände vorgebracht und um Klärung ersucht. Er habe dies als mündlichen Einspruch gewertet und stelle den Antrag auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

 

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, er habe innerhalb der Rechtsmittelfrist - an den genauen Tag könne er sich nicht mehr erinnern - in der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen, um sich gegen die Strafverfügung zur Wehr zu setzen und mündlich Einspruch zu erheben. Mit dem Sachbearbeiter sei es zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen, wobei er seine Unschuld beteuert habe, weil er die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht erhalten habe. Er habe erklärt, nicht zahlen und den Instanzenzug weitergehen zu wollen. Da er keine Aufklärung hinsichtlich der formellen Vorgangsweise zur Erhebung eines mündlichen Einspruches erhalten habe, habe er die Strafverfügung dortgelassen und geglaubt, die Angelegenheit sei erledigt. Bei einem mündlichen Einspruch habe die Behörde tätig zu werden und eine Niederschrift aufzunehmen. Daß dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, könne nicht ihm angerechnet werden und dürfe ihm daraus kein Nachteil erwachsen.

 

Hierüber wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Der Berufungswerber hat in der Verhandlung im wesentlichen vorgebracht, er habe die Strafverfügung an einem Donnerstag oder Freitag erhalten und sich am darauffolgenden Montag zur Bezirkshauptmannschaft begeben. Dort habe er zuerst mit einer Bediensteten gesprochen, die ihn an den Strafreferenten weiterverwiesen habe. Er habe nach dem Grund für die Strafe von S 1 500,-- gefragt und sei es zu einem lautstarken Gespräch gekommen.

Er habe dem Strafreferenten erklärt, warum er die Lenkererhebung nicht beantwortet habe. Er habe auch ausdrücklich gesagt, er wolle Einspruch erheben und solle dieser positiv erledigt werden, weil er sonst bis zum OGH gehen werde. Die Strafverfügung habe er auf der Bezirkshauptmannschaft zurückgelassen. Der Strafreferent habe sich alles angehört, ihm aber nichts gesagt und auch nichts aufgeschrieben.

 

Als Zeugen einvernommen wurden jene Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft, welche zuerst mit dem Berufungswerber gesprochen hat, sowie der Strafreferent.

 

Die Zeugin sagte aus, sie könne sich erinnern, daß der Berufungswerber zur Bezirkshauptmannschaft gekommen sei. Wann dies genau war, könne sie nicht sagen. Es sei ihr aber erinnerlich, daß es

ein lautstarkes Gespräch mit ihm gegeben habe und daß sie deshalb von

einer neuen Kollegin, die ihrer Erinnerung im November bei der Bezirkshauptmannschaft zu arbeiten begonnen habe, angesprochen worden

sei. Sie habe zuerst dem Berufungswerber anhand des Aktes das Verfahren erklärt und ihm mitgeteilt, daß eine Lenkererhebung auch mit Rsb zugestellt werden kann. Er habe bestritten, diese bekommen zu

haben. Er sei sehr ungehalten gewesen, weshalb sie ihn an den Strafreferenten weiterverwiesen habe. Sie selbst habe dann weitergearbeitet und auf das weitere Gespräch zwischen diesen nicht mehr geachtet. Ihr gegenüber habe der Berufungswerber nicht geäußert,

daß er Einspruch erheben wolle. Sie habe den Eindruck gehabt, daß er die Sache erklärt haben wolle.

 

Der Zeuge gab an, er könne sich an eine Vorsprache des Berufungswerbers erinnern. Er wisse jedoch nicht mehr, wann dies war.

Er habe an diesem Tag eine Partei im Zimmer gehabt, als er aus dem Nebenraum laute Stimmen gehört habe. Es habe sich um den Berufungswerber gehandelt, der sehr aufgebracht gewesen sei. Er wisse

zwar nicht mehr, in welcher Angelegenheit der Berufungswerber gekommen sei, könne sich jedoch erinnern, daß er versucht habe, ihm zu erklären, warum er bestraft worden sei. Niedergeschrieben habe er nichts.

 

Unstrittig ist sohin, daß es eine Vorsprache des Berufungswerbers bei

der Bezirkshauptmannschaft gegeben hat und daß hierüber keine Niederschrift aufgenommen wurde. Aufgrund der glaubhaften Aussage der

Zeugin ist davon auszugehen, daß die Vorsprache - wie vom Berufungswerber behauptet - in der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte. Dem Berufungsvorbringen, er habe dabei mündlich kundgetan, einen Einspruch erheben zu wollen, wird allerdings nicht gefolgt. Beide Zeugen haben übereinstimmend geschildert, der Berufungswerber habe Aufklärung haben wollen und sei ihm der Akt erklärt worden und habe er nicht geäußert, Einspruch erheben zu wollen. Die Zeugen standen bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht und haben im Falle einer Falschaussage die strafrechtlichen Sanktionen des § 289 StGB zu

gewärtigen. Ihren Angaben wird daher mehr Glaube geschenkt, als der Verantwortung des Berufungswerbers, dem es frei steht, die für ihn günstigste Verantwortung zu wählen.

 

Im übrigen ist dem Berufungsvorbringen - es könne nicht dem Beschuldigten zum Nachteil erwachsen, wenn die Behörde keine Niederschrift aufnehme - folgendes zu entgegnen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Partei, die bei der Behörde ein mündliches Rechtsmittel einbringen will und der von der Behörde bedeutet wird, dies werde nicht entgegengenommen und damit im Zusammenhang für die Partei erkennbar eine Niederschrift entsprechend dem § 14 Abs 1 AVG nicht aufgenommen wird, davon ausgehen, daß sie dann, wenn sie nicht auf der Entgegennahme des mündlich Vorgebrachten beharrt, ein solches Rechtsmittel nicht eingebracht hat. Daß eine Niederschrift nicht aufgenommen worden ist,

war dem Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben klar. Auch daraus

ist somit abzuleiten, daß kein mündlicher Einspruch eingebracht wurde.

 

Die Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung weist darauf hin, daß der Einspruch schriftlich oder mündlich erhoben werden kann. Dies entspricht der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung. Einer weiteren Belehrung bedurfte es auch aus der Sicht des § 13a AVG nicht.

 

Darüberhinaus kann aber die Berufung auch nicht zum Erfolg führen, wenn man zugunsten des Berufungswerbers tatsächlich vom Vorliegen eines Einspruches ausginge. Aus den Aussagen der Zeugen ist nicht ableitbar, daß die Vorsprache innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte. Vielmehr konnte sich die Zeugin erinnern, daß dies zu einem

Zeitpunkt war, als eine neue Kollegin auf der Bezirkshauptmannschaft ihren Dienst angetreten hatte, was Anfang November der Fall war. Da die gegenständliche Strafverfügung dem Beschuldigten am 10 10 1996 zugestellt wurde, wäre dies jedenfalls verspätet. Auch der Berufungswerber selbst vermochte nicht glaubhaft zu machen, daß diese

Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist erfolgte. In der ersten Stellungnahme (nach Androhung

der Exekution) hat er lediglich behauptet, innerhalb der Einspruchsfrist bei der Strafabteilung vorgesprochen zu haben. In der

schriftlichen Berufung hat er außerdem angegeben, sich an den genauen

Tag dieser Vorsprache nicht mehr erinnern zu können. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Berufungswerber sodann, daß er sogleich am nächsten Montag nach Erhalt der Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen sei. Letzteres Vorbringen ist nicht glaubhaft, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, daß diese Rechtfertigung - wäre sie zutreffend - nicht sogleich erstattet

worden wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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