TE UVS Wien 1997/06/04 07/L/08/84/96

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Veröffentlicht am 04.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn Leo G, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, MBA 12-S 5078/95, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 74 Abs 5 Z 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl Nr 86/1975 idgF, in Verbindung mit § 1 und § 4 Z 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV, BGBl Nr 72/1993 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.3.1997 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß in der Tatumschreibung statt "W Nahrungsmittelwerk Gesellschaft mbH" "Nahrungsmittelwerk Henrik W GmbH" steht, nach "Lebensmittel" der Halbsatz "die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt waren" und vor "Milde Herings Filets" die Worte "6 Packungen" eingefügt werden sowie statt des Satzteiles "gefehlt haben ... gemäß Anhang II LMKV 1993" folgendes steht:

"a) fehlten:

-

das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Worten: "mindestens haltbar bis ..." gemäß § 4 Z 5 LMKV,

-

eine dem Verzeichnis der Zutaten voranzustellende geeignete Bezeichnung, in der das Wort "Zutaten" enthalten ist, gemäß § 4 Z 7 lit a LMKV,

 b) mangelhaft angegeben waren, indem Zusatzstoffe, welche zu einer der im Anhang II zur LMKV angeführten Klassen gehören, nicht entsprechend § 4 Z 7 lit c LMKV mit dem Namen ihrer Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder ihrer EWG-Nummer, angeführt wurden, sondern mit einer anderen Bezeichnung und ohne ihren spezifischen Namen oder ihre EWG-Nummer, nämlich mit der Bezeichnung "Genußsäure" für ein "Säuerungsmittel", mit der Bezeichnung "chemisch konserviert" für ein "Konservierungsmittel" und mit der Bezeichnung "künstl gesüßt ..." für einen "Süßstoff"."

Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: "§ 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 in Verbindung mit § 1 Abs 1 und § 4 Z 5 und Z 7 lit a und c LMKV, BGBl Nr 72/1993"

Der Berufung wird hinsichtlich der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 200,--, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.

Gemäß § 65 VStG wird daher kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Text

Begründung:

I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie sind als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der W Nahrungsmittelwerk Gesellschaft mbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, A-gasse, als Erzeuger und Verpacker am 04.01.1995 verpackte Lebensmittel, und zwar "Milde Herings Filets" durch Auslieferung von Wien, A-gasse, an die B-AG - Zentrale N, in Verkehr gebracht hat, obwohl folgende Kennzeichnungselemente gefehlt haben bzw mangelhaft angegeben waren:

§ 4 Z 5 LMKV 1993 der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit der Angabe "mindestens haltbar bis ..."

§ 4 Z 7 lit a LMKV 1993 die Angabe einer geeigneten Bezeichnung, die dem Verzeichnis der Zutaten voranzustellen ist und in der das Wort "Zutaten" enthalten ist.

§ 4 Z 7 lit c LMKV 1993 die Angabe der Zusatzstoffe mit ihrem spezifischen Namen oder der EWG-Nummer nach dem Klassennamen sowie die Angabe der Zusatzstoffklasse gemäß Anhang II LMKV 1993 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 74 Abs 5 Z 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl Nr 86/1975 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 und § 4 Z 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV, BGBl Nr 72/1993 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist,

eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,

gemäß § 74 Abs 5 LMG 1975.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -

VStG zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Anzeige des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 8.5.1995 samt Probenbegleitschreiben und Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung. Demnach wurden anläßlich einer Betriebsrevision am 17.1.1995 in der B-Filiale, E, K-weg, 6 Packungen von brutto zwischen 347 und 391g "Milde Herings" in der Kühlvitrine im Verkaufsraum als Probe gezogen und die genannten Kennzeichnungsmängel auf dem Originaletikett der Nahrungsmittelwerk Henrik W GmbH festgestellt. Das Datum der Lieferung von der Nahrungsmittelwerk Henrik W GesmbH an die Zentrale der B-AG ist aus dem Lieferschein ersichtlich. Nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.11.1995, die auch den Vorwurf der Verletzung des § 1 LMKV enthält, wurde seitens des Beschuldigten am 22.11.1995 Akteneinsicht genommen und dann in der Stellungnahme vom 13.12.1995 vorgebracht, der vom Beschuldigten geleitete Lebensmittelerzeugungsbetrieb habe einen beträchtlichen Umfang und eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern; menschliche Fehlleistungen im Produktionsvorgang seien leider niemals ausschließbar; sämtliche Mitarbeiter und der Produktionsvorgang insgesamt würden vom Beschuldigten ständig überwacht und kontrolliert; im gegenständlichen Fall sei offensichtlich eine nach der LMKV 1973 gekennzeichnete Ware durch einen Fehler eines Mitarbeiters irrtümlich noch im Jahre 1995 in Verkehr gebracht worden; aus diesen Gründen treffe den Beschuldigten kein Verschulden.

3. In der rechtzeitigen Berufung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und außerdem vorgebracht, es sei schuldmildernd, daß die Übertretung sehr kurz nach Ablauf der Übergangsfrist begangen wurde.

Mit Schreiben vom 3.3.1997 verwies der Berufungswerber dann auf die Entscheidungen UVS-07/L/25/83/00083/96 und UVS-07/L/25/00095/96 und führte aus, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil dem Beschuldigten nicht das Tatbestandsmerkmal vorgeworfen worden sei, daß die Ware "ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt ist".

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

1. Zuerst war die Schuldfrage zu überprüfen:

1.1. Der objektive Tatbestand war folgendermaßen zu beurteilen:

1.1.1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

Nach § 1 Abs 1 LMKV ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

Gemäß § 4 LMKV sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen,

sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

...

5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

"mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach

a)

Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b)

Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

 c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;

...

 7. die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)

 a) dem Verzeichnis der Zutaten ist eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" enthalten ist. Jeder Stoff, der bei der Herstellung einer Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, ist in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren;

...

 c) die Zusatzstoffe - mit Ausnahme der Aromen - sind mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört ein Zusatzstoff zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der der Zusatzstoff auf Grund seiner hauptsächlichen Wirkung für die betreffende Ware zuzuordnen ist;

...

Gemäß § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 macht sich, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a oder b, 19 oder 31 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen.

1.1.2. Der im Spruch angeführte Sachverhalt wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auf Grund der schlüssigen Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, denen der Berufungswerber auch nicht widersprach, als erwiesen angenommen. Dabei wurde die Tathandlung näher konkretisiert.

1.1.3. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt den objektiven Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

Verfolgungsverjährung ist deshalb nicht eingetreten, weil das Tatbestandselement, daß die Lebensmittel "- ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind", dem Beschuldigten dadurch vorgehalten wurde, daß in der Aufforderung zur Rechtfertigung im Zusammenhang mit dem übrigen durch die Einsichtnahme zur Kenntnis gebrachten Akteninhalt ausgeführt wird, daß diese Lebensmittel in vom Erzeuger bereits verpackten und für den Verbraucher etikettierten Verbraucherpackungen von knapp 400g brutto an die Zentrale eines Handelsunternehmens geliefert und kurz darauf vom Kontrollorgan in der Kühlvitrine im Verkaufsraum einer Einzelhandelsfiliale dieses Unternehmens aufgefunden wurden, wobei in der Aufforderung zur Rechtfertigung auch die Bestimmung des § 1 LMKV genannt wird (vgl dazu VwGH 24.6.1996, Zl 95/10/0144).

1.2. Das Verschulden war folgendermaßen zu beurteilen:

1.2.1. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

1.2.2. Da die im vorliegenden Fall verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und auch zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte also der Berufungswerber glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche schuldbefreienden Umstände haben sich jedoch nicht ergeben.

Daher ist auch das Verschulden als erwiesen anzusehen. Zwar ist dem Berufungswerber im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen (vgl VwGH 27.11.1995, Zl 93/10/0186), die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl zB die Erk des VwGH vom 18.6.1990, Zl 90/19/0121, und vom 19.5.1994, Zl 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (vgl zB das Erk des VwGH vom 26.2.1990, Zl 90/19/0040). Davon, daß der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur dann gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (vgl zB die Erk des VwGH vom 27.9.1988, Zl 88/08/0084, vom 16.12.1991, Zl 91/19/0345, und vom 30.4.1992, Zl 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl zB die Erk des VwGH vom 28.10.1993, Zl 91/19/0134, und vom 16.11.1993, Zl 93/07/0022). Wenn der Berufungswerber meint, es sei schuldmildernd, daß die Übertretung sehr kurz nach Ablauf der Übergangsfrist begangen wurde, so macht er damit nicht hinreichend deutlich, aufgrund welcher Umstände es zu diesem Fehler gekommen ist, zumal gerade in derartigen Übergangsphasen besondere Sorgfalt angezeigt ist.

2. Sodann war die verhängte Strafe zu überprüfen:

2.1. Die Strafbestimmung wurde bereits unter Punkt 1.1.1. wiedergegeben.

2.2. Über die Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse am Konsumentenschutz im Lebensmittelverkehr durch Kennzeichnung der entsprechenden Informationen über das Lebensmittel. Sonst zog die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Das Verschulden war angesichts der näheren Umstände der Tat nicht bloß geringfügig, weil auch nicht anzunehmen ist, daß womöglich die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weiters waren bei der Bemessung der Geldstrafe das unterdurchschnittliche Einkommen und Vermögen sowie die Sorgepflicht für die Gattin und drei Kinder zu berücksichtigen.

2.4. Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen war die Strafe entsprechend herabzusetzen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 64 bzw § 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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