TE UVS Wien 1997/06/05 02/11/123/96

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Veröffentlicht am 05.06.1997
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Beschwerde von VfGH und VwGH abgelehnt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Leitner über das Vorbringen des Beschwerdeführers Herrn Rene R, vertreten durch RA, in Angelegenheit der auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG sowie § 67a und §67c AVG gestützten Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit dem erhobenen Vorwurf der rechtswidrigen körperlichen Mißhandlung, sowie über den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gemäß § 89 Abs 4 SPG, BGBl Nr 566/1991, in Angelegenheit der Richtlinienverordnungsbeschwerde (RLV, BGBl Nr 266/1993) wegen behaupteter Verletzung der Menschenwürde durch Verhalten und Aussagen eines Kriminalbeamten, die geeignet sind, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers empfunden werden können, beide im Zusammenhang mit der am 22.10.1996, zwischen ca 19.00 Uhr und 23.00 Uhr erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers durch Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG, entschieden und diese Entscheidung am 5.6.1997 öffentlich mündlich verkündet:

I. Gemäß § 67c AVG wird die Beschwerde, soweit sie sich auf § 67a und § 67c AVG stützt und eine körperliche Mißhandlung und Verletzung des Beschwerdeführers und somit eine Verletzung des im Art 3 MRK gewährleisteten Rechts auf Schutz vor erniedrigender unmenschlicher Behandlung releviert, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 79a AVG und § 79b AVG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl Nr 855/1995, gebührt der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei in Angelegenheit der Beschwerde gemäß § 67a AVG und § 67c AVG der Pauschalbetrag von S 6.865,-- für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand - zahlbar binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger Exekution -, welcher dem Beschwerdeführer der obsiegenden Partei zu zahlen auferlegt wird.

II. Gemäß § 67c Abs 1 AVG in Zusammenhalt mit § 89 Abs 1, 2, 4 und 5 SPG, BGBl Nr 566/1991, sowie den Bestimmungen der RLV, §§ 5 und 6, wird die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung der Menschenwürde durch rücksichtslose Behandlung, Voreingenommenheit und Diskriminierung, die geeignet sind, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung empfunden werden können, releviert, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 79a AVG im Zusammenhalt mit § 89 Abs 5 SPG in der Fassung BGBl Nr 201/1996 iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl 855/1995, gebührt der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalbeamteninspektorat, als obsiegender Partei der Pauschalbetrag von S 6.865,-- für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand - zahlbar binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger Exekution -, welcher dem Beschwerdeführer der obsiegenden Partei zu zahlen auferlegt wird.

Text

Begründung:

Die Beschwerde vom 3.12.1996 enthält das Vorbringen einerseits gemäß § 67a AVG und § 67c AVG wegen behaupteter rechtswidriger körperlicher Mißhandlung sowie wegen Verletzung des § 89 SPG und §§ 5 Abs 1 u 6 Abs 1 RLV wegen behaupteter Verletzung der Menschenwürde durch rücksichtslose Behandlung, Voreingenommenheit und Diskriminierung.

In der Sachverhaltsdarstellung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 22.11.1996, gegen 19.00 Uhr in das Kommissariat B zur Einvernahme zum KrB H begeben. Unmittelbar nach Betreten des Zimmers hatte er von diesem zwei Schläge auf den Hinterkopf bekommen. Es wären dem Beschwerdeführer Pornofilme gezeigt worden als auch ein Protokoll mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden. Der KrB H versetzte dem Beschwerdeführer ein paar Schläge auf den Hinterkopf und forderte ihn auf, Namen von Mitbeteiligten niederzuschreiben. Aus Angst vor weiteren Schlägen habe der Beschwerdeführer dies getan. Der KrB H habe daraufhin zum Beschwerdeführer gemeint, er habe zwei Seiten, eine Arschlochseite und eine gute Seite, dazwischen sei nichts. Nach vierstündigem Verhör gegen 23.00 Uhr wäre der Beschwerdeführer entlassen worden. Wegen Kopfschmerzen und Schwindelattacken habe sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag in das Lorenz-Böhler-Krankenhaus (LBK) begeben, wo eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden ist.

Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der auf §§ 67a und 67c AVG gestützten Beschwerde vor, daß eine körperliche Mißhandlung und Verletzung vorläge und er somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 3 MRK auf Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verletzt worden wäre. In seiner RLV-Beschwerde bringt er vor, daß durch dieses Verhalten und den Aussagen des KrB eine voreingenommene, rücksichtslose, diskriminierende Behandlung vorgelegen wäre, zumal im § 6 Abs 1 RLV bezüglich des Umganges mit Betroffenen, insbesondere bei Opfern von Straftaten, eine besondere Rücksicht sowie im § 5 RLV die Achtung der Menschenwürde und Enthaltung jedweder Diskriminierung gefordert wäre.

Es wird der Antrag gestellt, die körperliche Mißhandlung aufgrund der Maßnahmenbeschwerde sowie die Erweckung des Eindruckes von Voreingenommenheit und Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung gemäß der RLV-Beschwerde für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Gerichtsakt zur Zahl 26b Vr 10215/96 vom Landesgericht für Strafsachen Wien beizuschaffen, den Behandlungsbericht des LBK in der mündlichen Verhandlung zu verlesen sowie den Akt des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien, Zahl II-41654/96, beizuschaffen sowie bezüglich der Verletzung der RLV gemäß § 89 Abs 1 SPG vorzugehen. Beigeschlossen ist ein Befund aus dem LBK, wo eine Contusio Capitis (= Schädelprellung) diagnostiziert worden war sowie für den Fall anhaltender Schwindelattacken eine Kontrolle durch einen Neurologen empfohlen wird und deren Zuweisung durch den Hausarzt erbeten ist.

1.1.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien am 6.12.1996 um Abgabe einer Gegenschrift sowie Anschluß der Verwaltungsakten und wurde von da am 9.1.1997, zur Zahl P 1939/a/96, eine Gegenschrift zur auf § 67a und § 67c AVG gestützten Beschwede folgenden Inhalts erstattet:

Die Vorwürfe gegen den/die KrB wurden allesamt zurückgewiesen und wurde als Beweis hiefür die Einvernahme der KrB H und E beantragt. Es wird der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen (bzw abzuweisen).

1.2.) Diese Gegenschrift wurde dem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht und erstattete er hiezu am 19.2.1997 eine Stellungnahme, in welcher im wesentlichen das Beschwerdevorbringen aufrecht erhalten wurde.

1.3.) Die RLV-Beschwerde wurde dem Kriminalbeamteninspektorat zur do Behandlung gem § 89 Abs 1 und 2 SPG weitergeleitet.

1.4.) Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wurde am 26.2.1997 der beantragte Strafakt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll) übersandt.

1.5.) Seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro wurde der angeforderte Akt, Zl II-41654/96, vorgelegt.

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 7.5.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, die Bundespolizeidirektion Wien sowie die KrB H und E vorgeladen worden waren.

Das Verhandlungsprotokoll hat folgenden Inhalt:

Gegen die Verlesung des Akteninhalts besteht kein Einwand. Verlesen wird der gesamte Akteninhalt, insbesondere wird der hieramtige AV vom 11.4.1997 verlesen, wonach lt KI eine SV-Mitteilung am 19.2.1997 ergangen sein soll.

Der Bf als auch sein Vertreter bestreiten, eine SV-Mitteilung erhalten zu haben, der Beh-V kann hiezu keine Aussage machen. Es wird mit den Vh-Parteien die Einigung erzielt, daß aufgrund der Vereinfachung und Konzentrierung des Verfahrens die RLV-B mitverhandelt wird; sollte eine rechtswirksame Zustellung nachgewiesen werden, wäre die Vh zu diesem RLV-Bereich gegenstandslos.

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Das Beschweisverfahren wird eröffnet:

Der Beschwerdeführer gibt folgendes zu Protokoll:

"Ich hatte für den 22.10.1996 telefonisch mit dem KrB H einen Termin für eine Einvernahme vereinbart. Ich kam gegen 19.00 Uhr in das WZ vom Koat B und wurde H telefonisch von meinem Eintreffen verständigt.

H kam ins WZ, holte mich ab und ging mit mir in den 2. Stock in das Dienstzimmer. Er ließ mich kurz vor dem Zimmer warten, nach einiger Zeit öffnete er von Innen die Türe und hieß mich eintreten.

H stand ganz knapp bei der Türe und gab mir in dem Moment in das Zimmer eintrat mit dem Handballen zwei Schläge auf den Hinterkopf und sagte "Weißt eh warum du da bist".

Ich hatte H zuvor noch nicht gesehen und kannten wir uns nicht. Es dauerte etwa eine Stunde bis die Niederschrift aufgenommen wurde. In dieser Zeit wurde ich mündlich befragt und mußte mir Kinderpornos ansehen. Es waren solche Pornofilme, in denen ich nicht mitgewirkt hatte. Es ist aber richtig, daß es zwei Filme gibt, in denen auch ich aufscheine.

Ich habe in der ersten Niederschrift, um 20.15 Uhr, keine Aussage gemacht, sondern hat alles der KrB nach eigenem Dafürhalten niedergeschrieben.

Der Vertreter des RA wendet ein, daß der Bf gesagt, daß der KrB alles so geschrieben hat.

Ich habe in der zweiten Niederschrift (ohne Uhrzeit, Ende 22.45 Uhr) nur die Wohnung des Herrn He und deren Einrichtung beschrieben, alles andere in der Niederschrift stammt nicht von mir.

Zwischen diesen beiden Niederschriften passierte folgendes:

KrB H schlug immerwieder mit dem Handballen auf meinen Kopf und bot mir viele Zigaretten an, ich rauchte ungefähr 25, und bekam dadurch großen Durst. Zum Trinken gab er mir erst, als ich die letzte Niederschrift unterschrieben hatte. Ich tat dies aus Angst vor einer Morddrohung und weiteren Schlägen. H sagte wörtlich:

"Kein Hahn kräht nach dir, ich geh mit dir in den Keller und erschieße dich".

Während dieser ganzen Zeit war der 2. KrB E anwesend, dieser hat nichts gemacht und hat mit mir nur über die Videos gesprochen. Sonst ist mir nichts passiert.

Über Befragen des BfV:

Befragt, ob der 2. KrB ständig im Zimmer anwesend war, gebe ich an, daß sich das Dienstzimmer in zwei Räume aufteilt, welche durch eine große (geöffnete) Verbindungstür miteinander verbunden sind. Wir, dh sowohl die KrB als auch ich, pendelten zwischen den beiden Zimmern hin und her, weil im ersten Zimmer die Niederschrift gemacht wurde und im anderen Zimmer die Videos liefen. Der zweite KrB hat aber die gesamte Amtshandlung mitbekommen. Der zweite Beamte konnte auch die Schläge beobachten.

Die Pornofilme, die mir gezeigt wurden, waren nicht jene, wo ich dabei war, sondern waren darin mir unbekannte Darsteller, ich wurde gefragt, ob ich jemanden davon kenne.

Es wurde mir ein Video von Herrn F vorgeführt (ohne sexuelle Handlungen), wo sich dieser auf der Donauinsel aufhält. Andere Videos betreffend mich und Herrn F (mit sexuellen Handlungen) wurde mir nicht gezeigt.

Als ich gegen 23.00 Uhr ging, begleitete mich H ins WZ und sagte zu einem uniformierten Beamten: "Gel der Bursch is eh in Ordnung?".

Diese Frage wirkte auf mich so, daß diese Frage darauf abzielte, daß die Mißhandlungen an mir nicht sichtbar waren.

Während der Vernehmung sagte H zu mir (ein ähnlicher Satz soll auch gegenüber Ba gefallen sein): "Du hast eine gute Seite und eine Arschlochseite, dazwischen ist nichts".

Nach Verlassen des Koat ging ich sofort nachhause. Es fing leicht zu drücken an, aber ich dachte mir nichts dabei. Als es am nächsten Tag nicht besser wurde, fuhr ich ins Lorenz-Böhler-KH, wo ich ambulant behandelt wurde (Beilage).

Ich war weder dienst- noch arbeitsunfähig, ich besuche weder eine Schule, noch gehe ich einem Beruf nach.

Bis zum Besuch des KH war ich zuhause geblieben und war direkt von dort ins KH gefahren.

Ich habe über den Vorfall mit meinem Vater und meiner Mutter gesprochen. Meine Mutter sagte, wieso ich dort auch allein hinginge, mein Vater sagte, daß ihm das auch immerwieder passiere. Ich hatte genauso wie ich mein Gedächtnisprotokoll abgefaßt habe, die Amtshandlung meinen Eltern erzählt.

Ich hatte nachmittags meinen Eltern von meinen Schmerzen erzählt. Ich hatte im Lorenz-Böhler-KH 4 Gevadal bekommen, ich habe bis zum heutigen Tag immerwieder Kopfschmerzen und suchte ca 2 bis 3 Tage meinen Hausarzt auf, der mir allenfalls einen Neurologen empfahl. Ich bin jedoch zu keinem Neurologen gegangen, schmerzfrei bin ich bis heute nicht.

Ich hatte auch Schwindelattacken, ich habe es dem Hausarzt mitgeteilt, dafür aber nichts bekommen. Es gibt auch keinen Befund vom Hausarzt. Ich habe dem Hausarzt den Vorfall erzählt. Wenn ich meine Schmerzen heute beschreiben soll, so sage ich, daß sie sporadisch, eher selten, kommen.

Über Befragen des Beh-V:

Ich hatte den KrB gegenüber nicht geäußert, daß ich Angst hatte, man kann es aber an meiner zittrigen Handschrift sehen. Meine Angst offenbarte sich auch in einem Kratzen an den Fingernägeln. Befragt warum ich die weitere Aufnahme der Niederschrift bzw die Unterschrift nicht verweigerte, so gebe ich an, aus Angst vor weiteren Schlägen; die Polizei hätte sich auch nicht zufrieden gegeben.

Ich wurde bereits einmal von der Polizei mißhandelt, Anzeige gibt es keine. Ich wurde ca 4 bis 5 Mal durch Schläge mißhandelt. Ich würde sagen, der andere KrB hat zumindest 2 Schläge davon gesehen. Ich habe dabei nicht geschrien, ich bin nur zusammengezuckt. Ich habe insgesamt 1 Videoband gesehen, auf dem sexuelle Handlungen stattgefunden haben.

Die erste Niederschrift dauerte ca 20 Minuten, ohne daß ich Angaben gemacht habe.

Befragt, was zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Niederschrift war, gebe ich an, daß ich aufgefordert worden war alle Namen von Männern aufzuschreiben, mit denen ich etwas hatte und tat ich dies auch. Zwischenzeitig war H auch kurzzeitig hinausgegangen.

Befragt, warum ich in diesen Momenten, wo H aus dem Zimmer war, nicht den 2. KrB um Hilfe gebeten habe, gibt der Bf an, daß es keinen Sinn gehabt hat, da die Polizei zusammenhilft. Über den konkreten Inhalt der ersten Niederschrift befragt, gebe ich an, daß der KrB vermutlich von dem Video mit mir und F wußte, da er zuvor das Video angeschaut hat, ich hab darüber nicht gesprochen.

Die Aussage bezüglich Analverkehr mit F stammt nicht von mir. Befragt, warum ich mich im WZ auch nicht an die uniformierten SWB um Hilfe gewandt habe, gebe ich an, ich wollte das Gebäude so schnell wie möglich verlassen.

Auch mein Vater sah keine Veranlassung, sich mit einer Beschwerde an die Polizei zu wenden, weil er selbst schon vorbestraft ist und von der Polizei geschlagen wurde.

Am Ende der Niederschrift erhielt ich eine Frucade zum Trinken und bezahlte sie nicht.

Ich habe zwischendurch nicht gesagt, daß ich Durst habe, weil ich auch nicht wollte, daß der KrB merkte, daß ich Durst habe. Ich betone nochmals, daß mir kein Video gezeigt wurde, auf welchem ich mit einem Mann Oral- oder Analverkehr durchführe. Befragt, was ich mit Voreingenommenheit der Polizei meine, gebe ich an, Haß gegen mutmaßliche Kinderschänder.

Auch mir wurde vorgehalten, daß ich ein Kinderschänder bin, wörtlich H: "Jetzt bist du auch unter die Kinderficker gegangen".

Über nochmalige Befragung des BfV:

Seit etwa 6 bis 7 Jahre werde ich immerwieder von der Polizei zu solchen Dingen befragt.

Ich habe durchwegs schlechte Erfahrungen mit der Polizei gehabt, weil ich bei Personen wohnte, die es gut mit mir meinten und die Polizei immer versuchte über mich an potentielle Täter heranzukommen. Ich wurde immerwieder unter Druck gesetzt gegen Männer auszusagen.

H bot mir auch Geld an, für den Fall, daß ich aussage. Er nannte keinen Betrag, ich lehnte ab."

Der Zeuge BzI H gibt zu Protokoll:

"Zuvor hatte ich über Ersuchen seiner Mutter bei unserer weiblichen KrB und Rücksprache mit seiner Sozialarbeiterin Fr S mich des Aktes angenommen.

Ich hatte tel mit dem Bf den Termin für eine Einvernahme vereinbart.

Gegen 19.00 Uhr war ich vom WZ verständigt worden, daß der Bf hier ist; er war alleine zu uns hochgekommen. Ich hatte ihm noch vorgeschlagen, er könne seine Mutter mitbringen.

Als der Bf ins Dienstzimmer kam, verließ eben der Tagdienst das Zimmer, ich weiß also nicht ob und wie lange noch weitere KrB zu anfangs dabei waren.

Ich hatte den Bf mitgeteilt, daß mich seine Mutter zum Einschreiten und zur Niederschrift ersucht hatte und daß ich auch Kontakt mit seiner Sozialarbeiterin aufgenommen hatte. Ich teilte ihm auch den vorliegenden Sachbeweis (Video) mit.

Wir hatten etwa 30 Kinderpornofilme sichergestellt, auf einem davon war der Bf (mit F) bei sexuellen Handlungen zu sehen. Dem Bf war sowohl dieser Film als auch einige andere vorgeführt worden. Die anderen deshalb, um allfällige weitere Mitwirkende zu identifizieren.

Ich verweise darauf, daß im LG K vor etwa 2 Monaten in der Strafsache He (siehe zweites Protokoll vom 22.10.1996) ich als Zeuge aussagte. In dieser Vh war mit keinem Wort der heutige Mißhandlungsvorwurf der Schläge erwähnt worden, weder vom RA noch von der StA, wohl wurde aber seitens des Richters der Polizei "psychischer Druck" (der Richter hielt mir die Aussage des Bf vor, wonach ich gesagt haben soll, ihn braucht keiner mehr, er geht niemandem ab) vorgeworfen (die Aussage des Bf vor dem LG K habe ich nicht gehört).

Wenn mir die heutige Aussage des Bf hinsichtlich der mehrmaligen Schläge auf dem Hinterkopf vorgehalten wird, so gebe ich an, daß davon keine Rede sein kann. Ich weiß nicht ob KrB E die ganze Zeit meine Einvernahme mitverfolgte, er war jedoch ununterbrochen anwesend, wenn auch fallweise im Nebenzimmer (durch offene Türe verbunden), er hätte die Schläge in dieser wiederholten Form mitbekommen müssen, Sichtkontakt bestand. So etwas muß man sehen (die Schreibmaschine an der ich saß, stand direkt vor der offenen Türe).

Wenn mir die verbalen Beleidigungen und Drohungen der Aussage des Bf vorgehalten werden, so gebe ich an, daß diese frei erfunden sind.

Die Niederschrift wurde korrekt aufgenommen und hatte der Bf bereitwillig - nach anfänglichem Zögern - ausgesagt (ich nehme auch an aufgrund des erdrückenden Sachbeweises).

Ich hatte ihm auch klargemacht, daß man solche Leute nicht deckt (ich meinte damit die Mitwirkenden auf dem Porno als auch die Verdächtigen der Anzeige).

Es ist richtig, daß der Bf über mein Angebot ein paar Zigaretten rauchte, es mögen 4 bis 5 gewesen sein, 25 Zigaretten hätte ich gar nicht bei mir gehabt. Ich gab schon die Zigaretten in der Absicht eine Gesprächsbasis herzustellen und ein lockeres Klima zu schaffen.

Der Bf hätte jeder Zeit weggehen können, er mußte weder Durst leiden noch war er durch mich beengt, für mich war er ein Verbrechensopfer; er mußt auch nicht Durst leiden, sondern bekam er meines Wissens sogar ein Getränk von uns.

Wenn ich mich heute zurückerinnere, so dürfte meinerseits der Ausdruck gefallen sein, daß er sich mit dem (gemeint ist das Decken der Anderen) keine Lorbeeren verdienen könne, möglicherweise hat dies der Bf falsch verstanden und gemeint, daß ich ihm Geld angeboten hätte.

Über Befragen des BfV:

Ich weiß nicht, ob die Einvernahme mit dem Bf am 22.10.1996 die erste am Koat B war, die nach dem Ersuchen der Mutter erfolgte. Ich weiß nicht mehr wie und von wem der Bf auf dem Video erkannt wurde. Das Video war Anlaß für die Befragung.

Ich würde die Einvernahmezeit mit 3 Stunden angeben. Der BfV bringt vor, daß im Akt eine Einvernahme vom 25.9.1996 sich befindet, in welcher der Bf bereits ausgesagt hatte, daß er keine Beziehungen zu Männern gehabt habe.

Der Bf bringt weiters vor, daß nach Auffinden des Videos bei der nunmehr gegenständlichen Einvernahme am 22.10.1996 Druck auf den Bf ausgeübt wurde, um belastende Aussagen zu erhalten. Der BfV geht davon aus, daß die Polizei einen "Pick" auf den Bf hatte, weil er sie in der Aussage vom 25.9.1996 angelogen hatte.

Weitere Befragung des Zeugen durch den BfV:

Befragt, warum es zwei Niederschriften gab, gebe ich an, daß sich dies im Zuge der Einvernahme so ergeben hat.

Anfänglich hatte der Bf nichts zugegeben, doch hätte ich auch keine Aussage von ihm gebraucht, da ich den Sachbeweis hatte. Den "Meinungsumschwung", daß der Bf später aussagte, erkläre ich mir so, daß ich ihn darauf hinwies, daß Kinderschändung strafbar ist. Der Bf hatte mir gegenüber erklärt, daß auch er Kinderschändung mißbillige, das was er gemacht hatte, er jedoch nicht verwerflich finde.

Den "Meinungsumschwung" kann ich nicht anders erklären, ich weiß heute nicht mehr die einzelnen Gesprächsinhalte, ich hatte ihm klargemacht, daß man Kinderschänder nicht deckt; psychischer Druck wurde von mir nicht ausgeübt.

Wenn ich erklären soll, wieso der Bf dann Personen und Vorfälle nannte, die mit Kinderschändung nichts zu tun haben, so gebe ich an, daß ich das nicht weiß.

Drei bis vier Stunden dauerte die Herstellung der Gesprächsbasis und das Durchsehen der Filme, ich gebe an, daß ich schon Leute 12 Stunden einvernommen habe.

Ich betone nochmals, daß ich dem Bf auch den Film vorführte, in dem er sexuelle Handlungen ausführte.

Wenn ich gefragt werde, was zwischen dem Ende der ersten und am Beginn der zweiten Niederschrift (nicht festgehalten) passierte, so gebe ich an, daß wir uns vermutlich Filme ansahen. Die mir vorgehaltene handschriftliche Notiz des Bf aus dem Strafakt gegen den Zeugen H erkläre ich dadurch, daß ich öfters einvernommene Personen schreiben lasse, wenn sie sich damit leichter tun. Ich erkenne auf dieser Notiz den Namen U, meines Wissens ein Mitwirkender in diesen Filmen, der bereits verstorben ist. Die Hakerln auf der zit Notiz erkläre ich damit, daß so die Namen der Aufgeschriebenen geprüft wurden.

Wenn ich gefragt werde, ob ich gegenüber dem Bf eine besondere Rücksicht obwalten ließ, so gebe ich an, es war eine ganz normale Amtshandlung mit einem Opfer, er wurde wie jeder andere Zeuge befragt.

Über Befragen des Beh-V:

Ich habe in der Woche 3 bis 5 Fälle, wo Opfer von Verbrechen "mit

besonderer Rücksicht" zu behandeln sind.

Dies ist eine Bestimmung der RLV, die ich beachte.

Der Bf hatte sich nicht geäußert, daß er Angst hatte. Sein Angstgefühl fände ich durchaus verständlich, weil eine polizeiliche Einvernahme eine unangenehme Situation ist. Anfänglich hatte ich schon das Gefühl, daß der Bf Hintermänner decken möchte. Der Umschwung, daß er dann eine Aussage machte, dürfte das Video gewesen sein und auch mein Hinweis auf die psychische Situation von mißbrauchten Kindern.

Mir war seine Unterschrift aufgefallen, aber hielt ich es eher dafür, daß er nicht sehr schreibgewandt ist, ein Zittern nahm ich nicht wahr.

Der Bf brachte seine behauptete Angst weder wörtlich noch durch physisches Gehabe zum Ausdruck.

Ich habe den Bf ins WZ zurückbegleitet, wo er sich mit Handschlag verabschiedete. Irgendein SWB sprach mich dann an, wen ich denn da hätte, und sagte ich sinngemäß, daß dies eh ein ganz lieber Bub wäre. Der Bf und ich waren beim Abschied so verblieben, daß wir noch weiterreden würden.

Über nochmaliges Befragen des BfV:

Befragt, zur besonderen Rücksicht bei Verbrechensopfern, gebe ich an, daß ich von meinen Privatgeld etwa Zigaretten oder Getränke beistelle und auch sonst auf das Gesprächsklima achte. Ich hatte auch bei der tel Vorladung darauf hingewiesen, er möge seine Mutter mitnehmen.

Wenn mir vorgehalten wird, daß am nächsten Tag eine Gehirnerschütterung beim Bf diagnostiziert wurde, so kann ich mir das nicht erklären."

Der Zeuge BzI E bringt vor:

"Mir ist in Erinnerung, daß der Bf zu KrB H zu einer Einvernahme gekommen war. Meines Wissens verließ gerade die Tagdienstgruppe das Dienstzimmer, als der Bf hereinkam. Der Bf wurde wie jeder andere Zeuge empfangen. Es wurde ihm ein Platz angeboten, nach meiner Erinnerung gab ihm H auch zu rauchen.

Die Mißhandlung, welche bereits beim Betreten des Dienstzimmers erfolgt sein soll, habe ich nicht festgestellt.

Ich war anfangs bei der ersten Befragung dabei, ich weiß aber heute nicht mehr genau was H sagte, ich nehme an, daß er ihn mit dem Akteninhalt konfrontierte.

Mir ist bekannt, daß seine Mutter zuvor im Koat war. Ich habe die gesamte Amtshandlung durch die offene Tür aus dem Nebenzimmer mitverfolgen können, es ist mir nichts ungewöhnliches dabei aufgefallen.

Die Länge der Amtshandlung erkläre ich mir aus den Videos die angesehen wurden, welche genau weiß ich nicht.

Das Klima der Einvernahme war nicht außergewöhnlich, ich kann es aber nicht genauer beurteilen. Ich hatte nicht den Eindruck, daß der Bf zitterte, Angst hatte oder unter psychischen Druck gestanden wäre.

Wenn ich konkret gefragen werde, ob H Gewalt in Form von Schlägen gegen den Kopf des Bf anwandte, um ihn etwa zu einer Aussage zu bewegen, so verneine ich das. Das kann ich mit Sicherheit ausschließen.

Ich habe nicht gehört und gibt es auch gar keine Möglichkeit dafür, daß man jemanden Geld anbietet, um eine Aussage zu erhalten.

Ich habe die einzelnen Gesprächsteile zwar nicht detailliert mitverfolgen können, mir ist aber eine Morddrohung "Ich gehe mit dir in den Keller und erschieße dich", nicht in Erinnerung. Ich weiß nicht wie die Niederschrift aufgenommen wurde, ich kann mir aber nicht vorstellen, daß H den gesamten Inhalt erfunden hätte, was sollte ihm das bringen.

Über Befragen des BfV:

Ich hatte aus dem Nebenzimmer ständig Sichtkontakt. Die Videos

wurden in meinem Zimmer angeschaut, das nahm schon einige Zeit in Anspruch, vielleicht eine Stunde.

Es wurden mehrere Videos angeschaut.

Ich habe bereits gesagt, daß ich nicht alles was gesprochen wurde

gehört habe.

Ich war nur beim Vorgespräch dabei.

H hatte sich mir gegenüber nicht besonders über die Einvernahme geäußert, er hatte nichts außergewöhnliches berichtet. Wenn mir aus dem Akt gegen den Zeugen H meine Aussage vor dem KI vom 13.12.1996 vorgehalten wird, daß ich dort nichts vom Sichtkontakt aussagte und mich nur darauf berufen hatte nichts gehört zu haben, so gebe ich an, daß ich detailliert nach dem Sichtkontakt nicht gefragt wurde.

Die Gehirnerschütterung kann ich mir nicht erklären.

Über Befragen des Beh-V:

Befragt, ob sich der Bf hilfesuchend an mich wandte, verneine ich das.

Bei der Verabschiedung war ich anwesend, ich hatte nicht den Eindruck, daß er Angst hatte und unter Druck stand."

Der Beschwerdeführer erklärt, daß die Gehirnerschütterung durch ein Schädelröntgen festgestellt wurde, welches jedoch im KH verblieb.

Der BfV stellt den Antrag auf Beischaffung d Aktes 132 BAZ 563/97 der StA Wien, die auf eine SV-Darstellung des SB zurückgeht, gegen Krb H.

Der Beh-V führt aus, daß hinsichtlich der strafrechtlichen Anzeige gegen H, lt Kanzlei des BA, das Verfahren am 28.1.1997 gem § 90 StPO wegen des Verdachtes nach §§ 83, 113 StGB eingestellt wurde. Diese Anzeige erfolgte seitens des Sicherheitsbüros der BPD Wien mit Schreiben vom 19.12.1996 aufgrund der Mißhandlungsvorwürfe des Bf. Im Zuge der polizeilichen Vorerhebungen wurde der Bf im SB am 19.11.1996 auch niederschriftlich befragt.

Die zit SV-Darstellung wird dem UVS-Akt beigeschlossen. Der BfV erklärt sich damit einverstanden, daß aus dem vorliegenden Akt, welche die beiden Verfahrensparteien mitführen, die Kopien zum UVS-Akt genommen werden.

Der BfV stellt den Antrag auf Zeugeneinvernahme der beiden Eltern (Alfred, A-straße und Maria, wie Bf) des Bf, zum Beweis dafür, daß der Bf am Tag nach dem Vorfall spontan über die Mißhandlung und Verletzung berichtet hat und sich bis zum Aufsuchen des KH die Gehirnerschütterung nicht zugezogen haben kann.

Weiters beantragt der BfV die Einvernahme des Zeugen Oberarzt Dr Sch, LBK, sowie des Hausarztes Dr Heinrich Sa, W-straße, Wien, zum Beweis dafür, daß der Bf auch diesen Zeugen gegenüber spontan von seiner Mißhandlung und Verletzung berichtet hat und zum Beweis für die Gehirnerschütterung.

Als letzten Zeugen beantragt der BfV Robert F, R-weg, Wien, zum Beweis dafür, daß der KrB H auch ihm gegenüber geäußert hat, daß der Bf "zwei Seiten, nämlich eine Arschlochseite und eine gute Seite und dazwischen sei nichts habe".

Der Beh-V hat keine Beweisanträge.

Der Beh-V führt aus, daß hinsichtlich der angeblichen Morddrohung dieser Vorwurf im Zuge der mündl Vh am heutigen Tage erstmals erhoben wurde und der belangten Behörde somit bekannt wurde. Dieser Vorwurf kann somit nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde sein, da er verspätet erhoben wurde und wird der Antrag gestellt ihn als unzulässig zurückzuweisen. Betreffend die behaupteten Verletzungen der RLV wird der Antrag gestellt diese gleichfalls als unbegründet abzuweisen, sofern nicht bereits ohnedies rechtswirksam in Form einer SV-Mitteilung oder einer Klaglosstellung darüber entschieden worden ist.

Die Anträge der Gegenschrift vom 9.1.1997 werden aufrecht

erhalten.

Der KI wird seitens des Beh-V vorgelegt werden.

Beide Parteien beantragen den Zuspruch des Vh-Aufwand. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit erstreckt. Beide Parteien verzichten auf die Geltendmachung der Säumnis, angesichts der heutigen Antragstellung."

Angeschlossen wird eine Anzeige des Sicherheitsbüros an den Bezirksanwalt betreffend den KrB H sowie ein weiterer Behandlungsbefund aus dem LBK sowie eine Niederschrift des Beschwerdeführers vor dem Sicherheitsbüro vom 19.11.1996 sowie des KrB H vor dem KI vom 13.12.1996.

2.1.) Zwischenzeitig war vom KI der RLV-Beschwerdeakt vorgelegt worden, beinhaltend die Sachverhaltsmitteilung, welche jedoch (lediglich) an den Beschwerdeführer selbst zugestellt worden war.

2.2.) Am 4.6.1997 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt, zu der der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener Vertreter, die Bundespolizeidirektion Wien sowie die Zeugen Maria R, Alfred R, Dr Heinrich Sa, Oberarzt Dr Sch, Robert F, Christoph Ba (vom BfV stellig gemacht) sowie KrB Ernst Kr und KrB Arnold Z (vom Beh-V stellig gemacht) erschienen waren. Das Verhandlungsprotokoll enthält folgendes:

"Der BfV erklärt ausdrücklich, daß der die Aufnahme/Fortsetzung des RLV-Verfahrens begehrt und bringt im Hinblick auf den hieramts vorgelegten Akt des KI, beinhaltend die SV-Mitteilung vom 29.2.1997, vor, daß diese jedenfalls ihm als ausgewiesenen Vertreter nicht zugegangen ist; es gibt auch keinen Rückschein an den BfV.

Die SV-Mitteilung wird dem BfV hieramts (somit am 4.6.1997) ausgefolgt und stellt der BfV den Antrag gemäß § 89 Abs 4 SPG auf Verhandlung der RLV-Beschwerde vor dem UVS.

Auf die Verfahrensgrundsätze wurden beide Parteien hingewiesen. Die anwesenden Beh-V verweisen ausdrücklich auf den von der BPD Wien bislang vertretenen und aufrechterhaltenen Rechtsstandpunkt, daß die Zustellung einer SV-Mitteilung nicht an den Vertreter, sondern höchstpersönlich an den Bf zu ergehen hat.

Der BfV verweist ausdrücklich auf die von ihm vertretene Rechtsansicht und die Anwendbarkeit der §§ 13 und 16 AVG sowie § 8

RAO.

Der Beh-V führt aus, daß das AVG lt Meinung der BPD Wien in diesem Stadium des RLV-Verfahrens nicht anwendbar ist; vor dem UVS gilt selbstverständlich das AVG.

Der BfV wird ersucht innerhalb einer Woche die BSM S 120,-- für

den hieramts vorgebrachten Antrag nachzureichen.

Das Beweisverfahren wird fortgesetzt.

Der Zeuge Dr Heinrich Sa gibt, nachdem er von dem hier anwesenden BfV von seiner ärztlichen Schweigepflicht ausdrücklich entbunden wurde, zu Protokoll:

"Ich lege eine Abschrift aus meinen Computeraufzeichnungen vor, demnach kam der Bf erstmalig (als Neupatient) am 24.10.1996 in meine Ordination und klagte über Schwindelattacken. Ich habe ihm den Blutdruck gemessen und wies dieser 110/80 auf; ein durchaus üblicher Wert, jedoch etwas niedrig.

Befragt, ob ich Schwindelattacken iS des Vorbringens des Bf nachweisen kann bzw widerlegen kann, gebe ich an, daß dies so gut wie nicht möglich ist; allenfalls durch regelmäßige häufige Blutdruckkontrollen könnte man Schwindel nachweisen, wenn der Blutdruck besonders niedrig ist; im Fall des Bf müßte der systolische Wert unter 100 sein.

Dafür habe ich jedoch keinen Nachweis.

Am 25.10.1996 kam der Bf abermals in meine Ordination und legte einen Befund vom LBK vor (Befund vom 23.10.1996), worin eine Gehirnerschütterung diagnostiziert war. Ich selbst konnte die Gehirnerschütterung/Schädelprellung nicht nachweisen, sondern konnte dies ausschließlich dem LBK-Befund entnehmen. Eine Gehirnerschütterung ist für mich dann nachweisbar, wenn sie akut ist, dh von Erbrechen, Übelkeit, Kopfschmerz udgl begleitet wird; dies lag aber nicht vor.

Befragt, wie grundsätzlich eine Gehirnerschütterung diagnostiziert wird, gebe ich an, daß dies zumeist aufgrund des Beschwerdebildes erfolgt, dh dem mündlichen Vorbringen des Patienten. Mittels Röntgen wäre nur eine stärkere Gehirnerschütterung in Form einer Knochenfraktur bzw Blutung im Gehirnbereich feststellbar. Äußere Verletzungen konnten von mir nicht festgestellt werden. Sonst kann ich zum Krankheitsbild des Bf keine Angaben mehr machen.

Am 19.11.1996 kam er abermals zu mir wegen einer nicht verfahrensgegenständlichen Behandlung (Knieverletzung).

Über Befragen des BfV:

Die von mir beschriebenen Akutsymptome wären erfahrungsgemäß zum Behandlungszeitpunkt des 24.10.1996 bezogen auf den Mißhandlungsvorwurf des 22.10.1996 in der Regel abgeklungen. Wenn mir ein KH-Befund vorgelegt wird, so vertraue ich grundsätzliche auf seine Richtigkeit.

Beide Beh-V keine Fragen."

Der Zeuge Dr Walter Sch gibt zu Protokoll:

"Mir ist der hier anwesende Bf noch erinnerlich. Er kam zur Untersuchung in die Ambulanz und schilderte mir einen Vorfall, wo er durch Schläge mit dem Handballen auf dem Hinterkopf eine Schädelprellung erhalten hätte.

Das Krankheitsbild wurde von mir ausschließlich aufgrund der Aussage des Bf diagnostiziert. Es waren keine äußeren Verletzungen sichtbar.

Ich habe eine Schädelprellung diagnostiziert und keine Gehirnerschütterung. Die Abkürzung Contusio capitis bezieht sich eindeutig auf eine Schädelprellung, die Abkürzung für eine Gehirnerschütterung wäre comm cerebri.

Es gab keine neurologischen Ausfälle; die zwei angefertigten Röntgenbilder waren ebenfalls unauffällig.

Befragt, ob ich die Angaben des Bf nachweisen bzw widerlegen kann, verneine ich beides.

Aufgrund des Vorbringens des Bf handelte es sich um eine leichte Verletzung, die objektiv nicht festgestellt werden kann. Eine Schädelprellung ist erst bei äußeren Verletzungen, wie Blutergüssen uä objektiv nachweisbar.

Die Beschwerden könnten mit dem beschriebenen Unfallereignis korrelieren.

Ich gebe jedoch an, daß ich grundsätzlich die Angaben des Patienten solange als wahr annehmen muß, bis nicht das Gegenteil bewiesen werden kann.

Der Patient ist kein zweites Mal erschienen.

Über Befragen des BfV:

Ich versehe seit 1971 Dienst in der Ambulanz. Zwischen den Angaben des Bf und dem geschilderten Ablauf besteht ein möglicher Zusammenhang mit dem geschilderten Beschwerdebild, einen schlüssigen Zusammenhang sehe ich nicht.

Die empfohlene Behandlung richtet sich nach dem Einzelfall und habe ich diesfalls, wie auf dem Befund ersichtlich, eine Zuweisung durch den Hausarzt an den Neurologen vorgeschlagen.

Über Befragen des Beh-V W:

Schmerzen von Schlägen werden in der Regel gleich empfunden, Schwindelattacken können unter Umständen auch später auftreten, 24 Stunden ist dabei nicht ungewöhnlich."

Die Zeugin Maria R gibt an:

"Ich möchte nach Vorhalt der polizeilichen Aussagen und des Vorbringens meines Sohnes nicht aussagen und entschlage mich der Aussage.

Befragt, zum Zustellvorgang der SV-Mitteilung des KI, Hinterlegung am 24.2.1997, gebe ich an, daß ich am 20.2.1997 von einer Kur zurückkam und davor ortsabwesend war.

Ich kann mich jedoch nicht erinnern, daß ein behördliches Schriftstück (Absender BPD Wien) bei mir hinterlegt worden wäre. Möglicherweise hat eine andere Frau R, die in einer anderen Stiege wohnt, das Schriftstück zugestellt bekommen.

"Rene" gibt es meines Wissens nur einen in der gesamten Wohnhausanlage.

Wir haben eine Hausbrieffachanlage, dort kann ich mich an keine

derartige Zustellung erinnern."

Der Zeuge Alfred R gibt an:

"Ich möchte aussagen.

Ich weiß nicht mehr den Tag wann ich meinen Sohn in der Wohnung seiner Mutter besuchte, jedenfalls erzählte er, daß er bei der Polizei geschlagen worden war und Kopfschmerzen hatte. Er erzählte hauptsächlich von Kopfschmerzen, sonstige Schmerzen sind mir nicht in Erinnerung.

Ich habe keine Verletzungen gesehen, möchte aber sagen, daß ich ihn mir nackt nicht angesehen habe.

Er war "damisch", ungefähr so, als ob ich selbst irgendetwas getrunken hätte. Ich habe momentan dabei aber gar nichts gedacht. Nach meiner Erinnerung war er zuerst beim Hausarzt, an einem Abend fuhr ich mit ihm dann ins LBK, ob es am nächsten Tag war weiß ich nicht.

Ich hatte ihn darauf aufmerksam gemacht, wie es bei Anzeigen gegen die Polizei vor sich geht und daß man zu 99% dabei übrigbleibt. Mein Sohn sagte aber, er muß ins KH und müsse die Schmerzen behandeln lassen.

Ich wußte nicht den Grund der polizeilichen Befragung, habe ihn aber vermutet. Ich wußte auch, daß seine Mutter zuvor von der Polizei einvernommen worden war.

Über Befragen des BfV:

Es war nicht das 1. Mal, daß mir mein Sohn solche polizeilichen Vorfälle berichtete, auch vom SB erzählte er mir halbe Mißhandlungen (psychischen Druck), seither habe ich aber solche Berichte von ihm nicht mehr gehört.

Keine Fragen der Beh-V."

Der Zeuge Robert F bringt vor:

"Es ist richtig, daß ich von KrB einvernommen wurde. Wenn ich gefragt werde nach deren Namen, so nenne ich Herrn H; wenn mir die Namen Kr und Z vorgelesen werden, so gebe ich an, daß dies die Namen der anderen beiden sind.

Geschimpft hat mich nur der KrB H, und zwar hat er mir gesagt, es gibt bei mir eine gute und eine schlechte Hälfte, dazwischen ist nichts, und außerdem hat er mir gesagt, daß er mir die Augen eindrücken wird.

Ich habe ihm darauf entgegnet, daß er dabei nicht viel zu tun hätte, da ich auf dem linken Auge blind bin und sagt er daraufhin er müsse in das Nebenzimmer gehen, weil er das ganze nicht "packe".

Ich möchte aber ausdrücklich betonen, daß ich nicht geschlagen wurde.

An diesem Tag erfolgte auch die Festnahme des Herrn Ba, bei der Einvernahme war er aber nicht anwesend.

Über den Bf hat H in meiner Anwesenheit nicht geschimpft. Die Beschimpfungen bezogen sich auf mich.

Die beiden anderen KrB haben die Beschimpfungen des H gehört, sie sind auf den Nebentischen gesessen.

Befragt, ob ich mir vorstellen kann, warum mich Herr H so beschimpft hat, gebe ich an, daß er vermutlich ein Geständnis von mir haben wollte; weil ich keines ablegte, fingen die Drohungen an.

Über Befragen des BfV:

Ich bleibe bei meinen Aussagen.

Über Befragen des Beh-V Z:

Ich habe eine Frucade zum Trinken bekommen."

Der Zeuge Christoph Ba gibt zu Protokoll:

"Ich habe über die vom Bf erhobenen Vorwürfe nur von Bf selbst gehört. Bezüglich des Einschreitens und Vorgehens des KrB H gegen mich selbst, gebe ich an, daß er nicht handgreiflich geworden ist und auch keine Beschimpfungen vorgefallen sind. Er hat allerdings Sätze gesagt, daß er, der KrB selbst, eine gute und eine schlechte Seite habe. Er hat erklärt, wie ein Verhör funktioniert und daß ich zugeben soll; er hat mir für diesen Fall angeboten, daß ich Geld verdienen könne, was ich jedoch ablehnte. Ich war mehrere Male bei Einvernahmen und kam es vor, daß H "Zuckungen" machte, so in dem Sinne "Na red schon, gib's schon zu". Er hat immerwieder betont, daß er eine gute und eine schlechte Seite habe, so auf die Art, daß er mich in der Hand habe und ich solle mir das merken.

Über Befragen des BfV:

Er sprach meistens mit mir in der Du-Form, fallweise nur in der Sie-Form.

Ich redete ihn die ganze Zeit per Sie an; er hatte mir jedoch das Du-Wort angeboten.

Ich habe ihn jedoch nicht aufgefordert mich mit Sie anzusprechen, weil ich Angst hatte.

Er sprach nur von einer guten und schlechten Seite, andere Ausdrücke hat er nicht verwendet. Er sprach auch davon, daß er mich schützen werde, nur wenn er etwas gegen mich hätte, so hätte ich keine Macht mehr.

Über Befragen des Beh-V Z:

Ich hatte KrB nicht mit Du angeredet. H meinte, ich könne etwas trinken; ich hatte den Eindruck, daß H ein Säufer war (ich möchte das aber vorsichtig ausdrücken), weil er die Biere so hinunterleerte. Ich war 2, 3 Mal einvernommen worden und dauerte jede Einvernahme vielleicht 4 Stunden."

Die Verhandlung wird um 10.20 für 5 Minuten unterbrochen, zur Beratung der Beh-V.

Nachtragseinvernahme des Robert F, um 10.30 Uhr:

"Befragt, ob mit der guten und schlechten Seite ich oder der Beamte selbst gemeint war, gebe ich an, daß der KrB H von sich sprach, als er sagte, er habe eine gute und eine schlechte Seite. Insoferne wurde meine vorige Aussage mißverstanden. Der KrB hatte mich von Anfang an geduzt, ich habe ihn mit Herr H angesprochen, ich habe jedoch nicht verlangt, daß er mich mit Sie anspricht. Ich lege keinen Wert darauf mit Sie angesprochen zu werden."

Der BfV stellt keine weiteren Beweisanträge.

Die Beh-V stellen den Antrag auf Einvernahme der KrB Kr und Z,

welche hieramts um 10.50 Uhr erscheinen.

Der Zeuge KrB Ernst Kr gibt zu Protokoll:

"Ich stelle richtig, daß die Einvernahme des Herrn F nicht von H

durchgeführt wurde, sondern von mir und Z. H hatte uns gebeten die Einvernahme durchzuführen, da er bereits mit Anschuldigungen des Bf anläßlich dessen Einvernahme konfrontiert war und weiteren Anschuldigungen entgehen möchte. Ich verweise darauf, daß in dem besagten Film F und der Bf zu sehen waren und dadurch davon auszugehen war, daß sich die beiden verabredeten.

Es ist schon möglich, daß H im Einvernahmezimmer anwesend war, die Amtshandlung haben jedoch die anderen KrB geführt.

Wenn mir die Aussage des F vorgehalten wird, so gebe ich an, daß ich eine derartige Äußerung des H nicht gehört habe. Ich glaube nicht, daß ich bei der Einvernahme des Bf anwesend war.

Über Befragen des Beh-V Z:

Der Hauptsachbearbeiter in dieser Sache war H.

Über Befragen des Beh-V W:

Mir ist nicht bekannt, daß H leicht ausfällig wird, ich arbeite mit ihm in der selben Gruppe seit ca 6 bis 7 Jahren zusammen.

Über Befragen des BfV:

Befragt, wann das Du und wann das Sie zur Anwendung gelangt, gebe ich an, daß wir grundsätzlich Personen bei Beginn der Einvernahme mit Sie ansprechen, um eine persönlichere Ebene herzustellen schlage ich jedoch meist das Du-Wort vor und frage den Einvernommenen, ob er etwas dagegen hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Einvernommene Zeuge, Beschuldigter, Opfer etc ist und kommt es auch auf den Sachverhalt an."

Der Zeuge KrB Arnold Z gibt an:

"Befragt zur Einvernahme des Herrn F gebe ich an, daß mir erinnerlich ist, daß die Einvernahme nicht H, sondern Kr und ich durchführten. Es ist richtig, daß den Fall eigentlich H bearbeitet, er hatte uns jedoch ersucht die Einvernahme vorzunehmen weil er von Schwierigkeiten mit dem Bf berichtete und weiteren Schwierigkeiten vorbeugen wollte.

Wenn mir die Aussage des F vorgehalten wird, respektive die behaupteten Beschimpfungen durch H, so gebe ich an, daß das nicht stimmt. H war bei der Einvernahme des F nicht beteiligt, ob er anwesend war kann ich nicht sagen.

Über Befragen des BfV:

Befragt, wann das Du und wann das Sie-Wort zur Anwendung gelangt, gebe ich an, daß grundsätzlich das Sie verwendet wird, ich frage aber meistens die Einvernommenen ob sie etwas gegen das Du-Wort haben.

Wenn man gleichen Alters ist, so spricht man sich üblicherweise

ohnedies mit dem Du-Wort an.

Keine Fragen seitens der Beh-V."

Beide Parteien verzichten ausdrücklich auf die Beiziehung eines

med SV.

Der BfV bringt die BSM S 120,-- bei.

Die Verhandlung wird zur mündlichen Verkündung auf unbestimmte Zeit vertagt, wobei die Parteien auf eine Teilnahme sowie Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichten. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung der Säumnis.

Der BfV legt eine Kostennote vor und beantragen beide Parteien für beide Verfahren Zuspruch der entsprechenden Kosten."

(ad I.)

3.) Die Beschwerde gemäß § 67a und § 67c AVG ist nicht begründet. Im gegenständlichen Beweisverfahren stehen einander die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines ausgewiesenen Vertreters sowie der Bundespolizeidirektion Wien gegenüber. Der Beschwerdeführer behauptet (im schriftl Vorbringen und im gesamten mündlichen Verfahren), während der verfahrensgegenständlichen Einvernahme im Koat B durch wiederholte Schläge mit dem Handballen auf den Hinterkopf eine Gehirnerschütterung sowie Schwindelattacken davongetragen zu haben. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß sichtbare traumatische Veränderungen nicht zu sehen sind.

Die Bundespolizeidirektion Wien sowie die an diesem Verfahren beteiligten Organe (Zeugen) bestreiten diesen Vorwurf der Mißhandlung. Der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter stützen ihr Vorbringen der körperlichen Mißhandlung auf den Befund des LBK. Darin ist jedoch eine Contusio Capitis (Schädelprellung) im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen einer Gehirnerschütterung, festgestellt; die ha einvernommenen Ärzte, darunter auch der den Befund erstellende Oberarzt Dr Sch, haben jedoch übereinstimmend ausgesagt, daß die vorliegende Diagnose auf Schädelprellung nur dem Beschwerdebild des Patienten - somit seinen persönlichen Behauptungen - entspricht und auf keine objektiv wahrnehmbaren Verletzungsbilder zurückzuführen war. Der OA Dr Sch hiezu ausdrücklich, daß nur eine mögliche, aber keine schlüssige Verbindung zwischen dem geschilderten Tathergang (Schläge auf dem Hinterkopf) und dem vorgebrachten Verletzungsbild (Schädelprellung) herzustellen wäre.

Gegen die Glaubwürdig- und Stichhaltigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht, daß er nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Polizeigebäudes, womöglich noch durch einen do Amtsarzt, die behaupteten Verletzungen feststellen hatte lassen, sondern erst nach einem Tag im LBK die Verletzungen, hervorgerufen durch die Schläge während der einen Tag zurückliegenden Einvernahme, vorbrachte. Zu ungunsten des Beschwerdeführers ist auch auszulegen, daß er entgegen des offenkundigen Vorbringens vor dem befunderstellenden Oberarzt Dr Sch (Schädelprellung) im nunmehrigen Beschwerdevorbringen von einer Gehirnerschütterung ausschließlich gesprochen hatte; der einvernommene Arzt hatte ausdrücklich auf die Unterscheidung dieser beiden Krankheitsbilder hingewiesen; dies gibt zu der Vermutung Anlaß, daß der Beschwerdeführer offenkundig bei der Abfassung der vorliegenden Beschwerde mit seinem ausgewiesenen Vertreter nicht mehr den Inhalt seiner Angaben im LBK wußte.

Gegen seine Glaubwürdigkeit eines tatsächlich vorgelegenen pathologischen Erscheinungsbildes spricht auch der Umstand, daß er ha bei der Parteieneinvernahme angab, bis heute aufgrund dieses Vorfalles nicht schmerzfrei zu sein, demgegenüber aber die empfohlene Behandlung durch einen Neurologen erwiesenermaßen bis zum heutigen Tage nicht vornehmen ließ.

Zu Gunsten des Vorbringens der Bundespolizeidirektion Wien, daß die behauptete Mißhandlung nicht stattgefunden habe, spricht hingegen, daß sich zwei Beamte bei der Einvernahme aufgehalten haben und in glaubwürdiger und übereinstimmender Darlegung vor der erkennenden Behörde auszusagen vermochten, daß während der mehrstündigen Einvernahme keinerlei derartige Zwischenfälle sich zugetragen haben.

Desweitern kann der Argumentation der belangten Behörde nicht der Erfolg versagt werden, als diese auf den Umstand hinweist, daß die vermeintliche Verletzung erst 1 Tag nach der polizeilichen Einvernahme festgestellt worden wäre, und ein Zusammenhang mit der polizeilichen Amtshandlung nicht zwingend herzustellen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich somit einerseits unglaubwürdig dar, andererseits ist die von ihm gegenüber dem Arzt vorgebrachte und dem Beschwerdeverfahren zugrundegelegte Schädelprellung/Gehirnerschütterung und Schwindelattacken in keiner Weise zu belegen. Diese Nichtobjektivierbarkeit der behaupteten Kopfverletzung wurde auch durch seinen (vermeintlichen) Hausarzt bestätigt, der - gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechend - angegeben hatte, daß der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem angeblichen Zwischenfall mit der Bundespolizei erstmalig bei ihm als Patient erschienen war und gar nicht in ständiger Behandlung (Hausarzt!) gestanden hatte. Eine Nachbehandlung oder Weiterbehandlung habe der Bf nicht begehrt.

Die erkennende Behörde vermag den schlüssigen und auf den Erkenntnissen der medizinischen Heilkunde beruhenden Zeugenaussagen der ha einvernommenen Ärzte nicht entgegenzutreten, daß für den Nachweis und somit für die Objektivierbarkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen kein Raum bleibt. Die erkennende Behörde verkennt nicht im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg die divergierende und anders gelagerte Problematik des Beweisverfahrens bei Beschwerden wegen behaupteter Grundrechtsverletzungen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte zu Recht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Ribitsch gegen Österreich hingewiesen (Entscheidung vom 4.12.1995, Zahl 42/1994/489/571, deutsche Übersetzung in der Europäischen Grundrechtszeitschrift 1996, Seite 504 ff). Die erkennende Behörde teilt die da (verbindlich) geäußerte Rechtsansicht, daß es nicht Angelegenheit des Beschwerdeführers sein kann, den Beweis für die Verletzung durch die Polizei zu erbringen, sondern daß die Beweissituation zu Lasten des Staates zu gehen habe.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch in seinen Ausführungen, daß im Fall Ribitsch von einer Polizeigewahrsame auszugehen war und bereits während der Gewahrsame Verletzungen gesichert festgestellt worden waren.

Auf die "Stützung durch medizinische Gutachten" kann jedoch im gegenständlichen Verfahren ebensowenig zurückgegriffen werden, wie auf den Umstand, daß die Verletzungen gesichert bereits während eines Polizeigewahrsames oder wenigstens Aufenthaltes innerhalb polizeilicher Räumlichkeiten festgestellt worden wäre (vgl VfSlg 10245, 10246 sowie VfSlg 12513).

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. war somit als unbegründet abzuweisen.

3.1. Der Kostenzuspruch hatte gemäß §§ 79a und 79b AVG im Zusammenhang mit der zitierten Verordnung des BKA in voller Höhe zu ergehen, da für dieses Maßnahmebeschwerdeverfahren - getrennt - seitens der belangten Behörde die Akten vorgelegt, ein Schriftsatz erstattet und ein Behördenvertreter zu den Verhandlungsterminen entsandt worden war.

ad II.

3.2. Zulässigkeit der RLV-Beschwerde:

Gemäß § 89 Abs 4 SPG hat jeder das Recht, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist.

Es ist unbestritten, daß die vorliegende Richtlinienbeschwerde vom ausgewiesenen Vertreter beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht worden war und von ha der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalbeamteninspektorat, zugeleitet wurde (§ 89 Abs 1 und 2 SPG).

Die Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalbeamteninspektorat hatte im da durchgeführten Verfahren eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG erstellt; diese jedoch (lediglich) an den Beschwerdeführer, nicht jedoch an dessen ausgewiesenen Vertreter zugestellt (zuzustellen versucht).

Gemäß Hauer - Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz 1993, in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der von der Bundespolizeidirektion Wien vertretenen Rechtsauffassung handelte es sich bei der sogenannten Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG nicht um einen Bescheid, sondern um eine schlicht hoheitliche Wissenserklärung, welche durch eine formlose Sachverhaltsmitteilung beendet wird. Die belangte Behörde tritt dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.

Der von der Bundespolizeidirektion Wien in Fortführung dieser Rechtsauffassung vertretene Gedanke eines Ausschlusses der rechtsanwaltschaftlichen Vertretungsbefugnis in diesem "formlosen Verfahren" findet jedoch im genannten Handbuch nicht seine Deckung.

Die verfahrensgegenständliche Sachverhaltsmitteilung wurde - lt Bundespolizeidirektion Wien - deshalb nur an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt, da die Bestimmungen (ua über die Vertretungsbefugnis des § 10) des AVG nicht zur Anwendung gelangten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat bereits im Verfahren UVS-02/11/00102/96, vom 15.5.1997, ausgesprochen, daß er diesem Rechtsstandpunkt sich nicht anzuschließen vermag.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine weitere Erhebung, ob nun die verfahrensgegenständliche Sachverhaltsmitteilung dem Beschwerdeführer (persönlich) überhaupt zugegangen war oder ein allfälliger Zustellmangel unterlaufen wäre.

Die verfahrensgegenständliche Sachverhaltsmitteilung war dem ausgewiesenen Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugegangen und hatte dieser einen auf § 89 Abs 4 SPG gestützten Vorlageantrag mündlich zu Protokoll gegeben (versehen mit der Eingabegebühr).

Die erkennende Behörde hat im zitierten Parallelverfahren sowie im Verfahren UVS-02/11/00045/94, vom 12.6.1995, die Rechtsauffassung vertreten, daß - denkt man den Ausschluß der Vertretungsbefugnis konsequent zu Ende - auch die Einbringung der Richtlinienbeschwerde durch den ausgewiesenen Vertreter unzulässig sein müßte.

Dagegen wendet sich jedoch das Vorbringen der Bundespolizeidirektion Wien nicht.

Der ausgewiesene Vertreter hatte hingegen - in konsequenter Fortführung seiner Rechtsauffassung der Zulässigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretungsbefugnis auch im RLV-Verfahren - zu Recht darauf hingewiesen, daß gemäß § 9 Zustellgesetz alle behördlichen Schriftstücke von der Zustellungsanordnung erfaßt sind und nicht ausdrücklich nur von (hoheitlichen) Bescheiden in dieser Gesetzesbestimmung gesprochen wird.

Die erkennende Behörde hatte bereits im Verfahren UVS-02/11/00102/96 sowie UVS-02/11/00103/95 die Rechtsauffassung vertreten, daß sie diesen Rechtsstandpunkt (des BfV bzgl der Zulässigkeit der Vertretung), gestützt auf die §§ 13 und 16 AVG, § 9 Zustellgesetz sowie den Bestimmungen nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) teilt. Die Bestimmung des § 9 Zustellgesetz iVm der RAO geht über die ausschließliche Zustellung von bescheidmäßigen Erledigungen hinaus und vermag die von der belangten Behörde verfochtene Auslegung, die Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG wäre bloß eine schlichte Willenserklärung der Behörde, diese generellere gesetzliche Zustellungsanordnung ausschließlich an den ausgewiesenen Vertreter nicht zu widerlegen; gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 1 Zustellgesetz darf in einem solchen Fall einer Zustellbevollmächtigung diese ausschließlich an den Zustellbevollmächtigten nur noch erfolgen; daß gemäß der Bestimmungen der RAO eine Vertretungsbefugnis grundsätzlich auch eine Zustellbevollmächtigung impliziert, bedarf keiner weiteren rechtlichen Erwägungen (VwGH vom 27.4.1989, Zahl 88/09/0140). Die vorliegende Richtlinienbeschwerde, gestützt auf den ha mündlich eingebrachten Antrag gemäß § 89 Abs 4 SPG, war demnach vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu verhandeln.

3.2.) Die Richtlinienbeschwerde gemäß §§ 5 und 6 RLV, BGBl 266/1993 iVm § 89 Abs 1, 2, 4 und 5 SPG ist unbegründet. Auch im Richtlinienbeschwerdeverfahren stehen einander die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalbeamteninspektorat, gegenüber.

Das Vorbringen des Berufungswerbers geht insbesondere dahingehend, daß bei der besagten Einvernahme der Kriminalbeamte H ihn durch Äußerungen wie "Kein Hahn kräht nach Dir, ich gehe mit Dir in den Keller und erschieße Dich", "Jetzt bis Du auch unter die Kinderficker gegangen",

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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