TE UVS Steiermark 1997/06/05 30.10-58/96

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Veröffentlicht am 05.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Herbert L, St. G i W, gegen das Straferkenntnis der BH Murau vom 02.04.1996, GZ.: 15.1 1994/5019, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz wird dahingehend ergänzt, daß der erste Satz zu lauten hat wie folgt:

Anläßlich einer Kontrolle am 09.11.1994 der Forstaufsichtsstation Murau Süd, der Bezirksforstinspektion Murau, wurde festgestellt, daß Sie auf dem Waldgrundstück Nr. 504 in der KG St. L o M, das sich in Ihrem Besitz befindet ca. 1 Monat vor der Kontrolle eine unbefugte Schlägerung durchgeführt haben. Da die festgestellte Schlägerung an eine Fläche mit ungesicherten Kulturen anschließt und zusammen mit dieser eine Fläche von mindestens 1 ha erreicht, obwohl Kahlhiebe und diese gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherten Verjüngungen angrenzen und im Falle einer Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesicherten verjüngten Kultur einen halben Hektar oder mehr beträgt, hätte die Schlägerung einer behördlichen Bewilligung bedurft, welche jedoch nicht vorlag.

Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer Kontrolle am 09.11.1994 der Forstaufsichtsstation Murau Süd der Bezirksforstinspektion Murau in der KG St. L o M auf dem Waldgrundstück Nr. 504, das sich in seinem Besitz befindet, festgestellt wurde, dort eine unbefugte Schlägerung durchgeführt, da die festgestellte Schlägerung an eine Fläche mit ungesicherten Kulturen anschließt und zusammen mit dieser eine Fläche von mindestens 1 ha erreicht, obwohl Kahlhiebe und diese gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherten Verjüngungen angrenzt und im Falle einer Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesicherten verjüngten Fläche 1/2 Hektar oder mehr beträgt, einer behördlichen Bewilligung bedarf, die nicht vorlag. Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 85 Abs 1 lit b Forstgesetz 1975 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 a Z 30 FG verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher dargelegt wird, daß die zur Last gelegte unbefugte Schlägerung jeder objektiven Grundlage entbehre. Die geschlägerten Bäume seien am Absterben gewesen und sei dem Antrag auf Begehung nicht stattgegeben worden, sowie der Zeuge Alexander L in der Erstinstanz nicht angehört worden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 14.11.1996 und am 02.06.1997 an Ort und Stelle im Beisein des Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. Wolfram Wögerer wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber ist Eigentümer des Grundstückes 504, KG St. L o M. Ende September/Anfang Oktober 1994 wurden (ca. 1 Monat vor der Kontrolle am 9.11.1994) auf dem Grundstück 504, KG St. L vom Sohn des Berufungswerbers und Arbeitern des Berufungswerbers Schlägerungen auf einer Gesamtfläche von ca. 700 m2 (in der Luftbildaufnahme rot angemalte Fläche) durchgeführt. Die Fläche weist eine Trapezform auf und fällt vom Höhenrücken nach Westen mit ca. 20 % Gefälle ab. Diese Fläche ist mit Ausnahme von einer räumdingen Bestockung von Lärchen, Zirben und einzelnen Fichten unbestockt und nicht verjüngt. Die durchschnittliche Überschirmung beträgt 20 %. Nördlich dieser Schlägerungsfläche grenzt eine Räumde an mit einer Überschirmung von 20 - 30 % und nordöstlich bzw. nördlich dieser Schlägerungsfläche grenzen ungesicherte Kulturen an (in der Luftbildaufnahme rot schraffierte Fläche, welche auch die Räumde beinhaltet. Die verfahrensgegenständlichen Waldflächen (Schlägerungsfläche und ungesicherte Kultur) befinden sich in einer Seehöhe von ca. 1.670 m und in einer Hochwildkernzone. Die im Luftbild dargestellte angrenzende ungesicherte Kultur an die Schlägerungsfläche beträgt ca. 1,5 ha. Eine Bewilligung nach dem Forstgesetz für die vom Berufungswerber im September/Oktober 1994 durchgeführten Schlägerungen lag nicht vor.

Diese Feststellungen konnten einerseits aufgrund der Angaben des Berufungswerbers und seines Sohnes, andererseits aber insbesondere aufgrund des durchgeführten Ortsaugenscheines im Beisein des Sachverständigen für das Forstwesen und dessen Befund und Gutachten getroffen werden. Aufgrund der Vermessung ergab sich eine Schlägerungsfläche von ca. 700 m2, welche unbestockt und nicht verjüngt war. An diese Schlägerungsfläche schließt unmittelbar eine weitere ungesicherte Kultur in der Größe von 1,5 ha an. Der Berufungswerber hat anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.1996 bestritten, daß es sich bei dieser Kultur um eine ungesicherte Kultur handle. An Ort und Stelle konnte der Sachverständige feststellen, daß auf der gegenständlich anschließenden Kulturfläche sowohl die Anzahl der Pflanzen nicht ausreichend ist, als auch andererseits die Pflanzen noch so klein sind, daß sie nicht als gesichert angesehen werden können. Festgestellt wurde auch, daß laufende Ergänzungen für abgestorbene Pflanzen durchgeführt wurden. Aufgrund der vorhandenen Seehöhe und der extremen klimatischen Situation mit langandauerndem Winter und dem Rotwildbestand bedarf es einer Sicherungsperiode für eine Kultur in dieser Höhenlage von 10 - 15 Jahren.

Der Berufungswerber hat anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.1996 selbst angegeben, daß er den "Kahlschlag" mit einer Größe von etwa 1 ha schätze. Er selbst habe die Arbeiten nicht durchgeführt aber sein Sohn habe im September und Oktober 1994 die Forstarbeiten durchgeführt. Da der Berufungswerber in dieser Verhandlung wiederholt davon sprach, daß er in der rot eingezeichneten Fläche des Lageplanes des Erstaktes Fällungen durchgeführt habe, wurde zur Klarstellung ein Ortsaugenschein durchgeführt. Der Zeuge Alexander L sagte aus, daß er die Schlägerungen an den Jungwald angrenzend durchgeführt habe. Er schätzte diese Fläche mit 5 - 10 ha und meinte, daß es sich um eine gesicherte Kultur gehandelt habe, den Überschirmungsgrad konnte er nicht angeben. Auch der Zeuge Josef P konnte hinsichtlich Überschirmungsgrad und Fläche der Kultur keine Angaben machen, sodaß die Durchführung eines Ortsaugenscheines sinnvoll erschien. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß gemäß § 85 Abs 1 lit b ForstG. Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzen, und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche 1/2 ha oder mehr als dieses betragen einer Bewilligung der Behörde bedürfen. Im vorliegenden Fall beträgt die Schlägerungsfläche - welche einem Kahlhieb gleichzusetzen ist, da sie unbestockt und nicht verjüngt ist - 700 m2 und die angrenzende nicht gesicherte Verjüngung 1,5 ha, sodaß die vom Gesetz geforderte Fläche von 1/2 ha oder mehr erreicht wurde. Der Einwand des Berufungswerbers, daß es sich bei den von ihm geschlägerten Bäumen um kronenverlichtete und wipfeldürre Bäume gehandelt habe, geht rechtlich ebenfalls ins Leere, da auch Pflegeeingriffe nach § 80 Abs 2 Satz 2 dann der Fällungsbewilligung bedürfen, wenn die im Abs 1 lit a und b bestimmten Flächengrößen erreicht werden. Der Berufungswerber hätte daher vor Durchführung der Fällungen um Bewilligung der Behörde ansuchen müssen. Da eine Bewilligung der Behörde nicht vorlag, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Konkretisierung der Tatzeit war möglich, da der BW innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr gemäß § 175 ForstG. Akteneinsicht genommen hat (Niederschrift vom 12.06.1995) und in der Anzeige der Forstaufsichtsstation Murau Süd vom 10.11.1994 der Tatzeitpunkt richtig angeführt war.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen verhängt wurde. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Hiezu wird im besonderen auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die behördliche Bewilligung von Schlägerungen über 1/2 ha soll gewährleisten, daß das quantitative Ausmaß des gegenwärtigen Waldstandes erhalten wird und nur pflegliche Maßnahmen ergriffen werden, um schwerwiegende negative ökologische und ökonomische Folgewirkungen verhindern zu können (Gefahr von Windbruch, Rutschungen etc.).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend mußte eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet werden, Milderungsgründe liegen keine vor. Das Verschulden des Berufungswerbers ist nicht als unerheblich einzustufen, zumal er anläßlich der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, daß er die Fläche mit 1 ha schätze und er, obwohl er die Forstbehörde nicht erreicht habe, den Auftrag zur Schlägerung erteilt habe. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse (mtl. Nettoeinkommen aus Forstwirtschaft ca. S 10.000,--, Witwenpension ca. S 7.000,--, keine Sorgepflichten) waren nicht geeignet eine Änderung der Entscheidung erster Instanz herbeizuführen, da diese ohnedies im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- die Strafe im untersten Bereich festgesetzt hat. Das Strafausmaß erscheint daher dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt und notwendig, um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Kahlhieb Fällung Bewilligungspflicht Fläche Pflegeeingriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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