TE UVS Wien 1997/06/12 02/43/22/97

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Fenzl über die mit 28.2.1997 datierte und am 13.3.1997 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangte Beschwerde der Frau Simona D wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dadurch, daß ihr am 21.2.1997 um 19.00 Uhr von einem Wiener Zollbeamten verboten wurde, den Zug zu verlassen, wie folgt entschieden:

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Verhaltens des Zollwachebeamten, welches sich im Zug auf der Strecke von M nach Wien zugetragen hat, mangels örtlicher Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, zurückgewiesen. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunktes, die Beschwerdeführerin sei durch das Verbot, den von ihr benützten Zug zu verlassen, in ihren Rechten verletzt, abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 28.2.1997 unter anderem folgendes vor:

"Am Tag 21.2.1997 um 19.00 Uhr fuhr ich mit dem Zug aus B nach Wien über Zollkontrolle in M. Ich habe in Wien einen Freund, den ich fast alle Wochenende. Aus diesem Grund fanden in meinem Paß viele Stempeln. Das Benehmen des Wiener Zollbeamten war sehr arrogant und unpassend. Nicht nur, daß er an mich zu laut gesprochen hat, aber sogar hat er mich beschuldigt, daß ich nach Wien arbeiten fahre, als eine Schwarzarbeitskraft. Auch trotz meine Zusicherung, daß ich berufstätig in der Tschechei bin, was ich auch beweisen kann, hat er sich weiter ziemlich unhöflich benommen und er hat mir den Aufenthalt in Österreich für einen fahr verboten. In Wien hat auf mich in der Halle mein Freund gewartet. Ich wollte aussteigen und meinem Freund die ganze Situation erklären. Ich konnte gar nicht den Zug verlassen und zu meinem Freund Kontakt nehmen.

Ich habe keine Übertretung gemacht und darum finde ich sein Benehmen gesetzwidrig. Ich bitte Sie um mehrere Auskünfte, die meinen Fall betreffen und wenn es möglich wäre so auch um Stornierung des Verbots."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG können bei den unabhängigen Verwaltungssenaten Personen mit der Behauptung Beschwerde führen, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über eine eingebrachte Beschwerde im Rahmen der im Beschwerdeschriftsatz gestellten Beschwerdepunkte (Beschwerdeanträge) zu entscheiden. Der jeweilige Beschwerdepunkt muß hiebei hinsichtlich der gerügten Maßnahme sowie hinsichtlich der Zeit und der Örtlichkeit, in der diese Maßnahme stattgefunden haben soll, ausreichend bestimmt sein. So hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich gerichtet. Der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weiter. Dies deshalb, weil das Verbot auf Verlassen des Zuges in Wien erfolgte und somit die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gegeben war.

Die Beschwerde war hinsichtlich der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich liegenden Beschwerdepunkte (das Verhalten und die Tätigkeit des Zollwachebeamten auf der Fahrt von M nach Wien) mangels örtlicher Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückzuweisen.

Über das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei durch das Verbot, in Wien den von ihr benützten Zug verlassen zu dürfen, in ihren Rechten verletzt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erwogen:

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit liegt nicht vor. Die verfahrensgegenständliche Amtshandlung war vielmehr nicht darauf gerichtet, die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu beschränken, sondern zielte ausschließlich darauf ab, die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet zu verhindern. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muß jedoch eine Freiheitsbeschränkung - um den Charakter eines unzulässigen Grundrechtseingriffes zu verwirklichen - darauf gerichtet sein, die Freiheit der betroffenen Person grundlegend zu beschränken (VfSlg 8879/1980, 11379/1987).

Da die Beschwerdeführerin durch das Verbot, in Wien den Zug verlassen zu dürfen, in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war die vorliegende Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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