TE UVS Steiermark 1997/06/16 20.3-27/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 9. Juni 1997 eingelangte Beschwerde des Herrn G Drago, geb. am 21.8.1958, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Abs 1 und Abs 4, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I. In der Beschwerde vom 4. Juni 1997 wurde nachfolgendes vorgebracht:

Gelegentlich meiner beabsichtigten Einreise, am 6.04. d.J. in das Gebiet der Republik Österreich wurde ich durch die Grenzpolizei abgewiesen.

In meinen kroatischen Reisepass Zahl 06394842 (meine Kennziffer 2108958330173) wurde der Stempel 'Spielfeld-Autobahn' 'zurueckgewiesen' eingetragen. Es wurde mir anheim gestellt mich an Sie zu wenden.

Der Grund meiner Abweisung liegt in der Strafverfuegung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Lieboch) vom 28.09.1995. Ich hatte mich im Sommer 1995, ohne mich polizeilich anzumelden, in Dobl aufgehalten und bin in dieser Zeit ohne Bewilligung einer Beschäftigung als Schlosser nachgegangen. Es wurde mir Geldstrafe von S 500,-- + S 300,-- verhaengt.

Ich ersuche hoeflichst von der erwaehnten Strafverfügung abzusehen und mir die Einreise in das Bundesgebiet aus folgenden Gruenden zu genehmigen:

Laut beigelegtem Auszug der Eintragung vom 03.01.1997 des Handelsgerichtes Wien, bin ich Gesellschafter mit Stammeinlage von S 500.000 der Fa 'S', Industriemontagebau Ges.m.b.H. mit Geschaeftsanschrift: H-gasse 26, W.

Als einer der einzigen zwei Gesellschafter hat die Firma Bedarf an meinem Einsatz um erhaltene Geschaftsauftraege bewaeltigen zu koennen. Ich bin geschulter Schlosser und dem Montagebau gewandt.

Meine Abwesenheit und Unmoeglichkeit erhaltene Arbeitsauftraege nicht durchzufuehren kann der Firma erhebliche Schwierigkeiten und Kosten fuer nicht ausgefuehrte, obwohl uebernommene Arbeiten verursachen.

Meine persoenliche und wirtschaftliche Verhaeltnisse haben sich nach dem Sommer 1995 wesentlich geaendert und ich ersuche den angesprochenen Verwaltungssenat diese Tatsache zu beruecksichtigen."

Der Beschwerde wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.9.1995, GZ.: 15.1- 1995, die Gewerbeanmeldung beim Magistrat der Stadt Wien, Gewerbezahl: MBA 3-G-H/1315/97 und der Firmenbuchauszug der Firma "S" Industrie-montage Bauhandels GesmbH beigegeben. Es wurde beantragt das gegen den Beschwerdeführer "verhängte Einreiseverbot aufzuheben und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu genehmigen".

II. Gemäß § 47 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerde von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67 c Abs 4 ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich dem der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Rz 608). Ein Eingriff liegt im allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (siehe ebenfalls Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Rz 610). Im übrigen dienen die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Aufhebung eines "verhängten Einreiseverbotes" und die Gestattung der "Einreise in das Bundesgebiet" ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig, da die Aufhebung eines verhängten Einreiseverbotes kein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und zum anderen ein pro futuro gerichtetes Handeln einer Behörde keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmebeschwerde darstellen kann. Für die Gestattung einer Wiedereinreise gibt es im Fremdengesetz ein eigenes Verfahren (siehe §§ 23 ff Fremdengesetz). Die Zulassung einer Einreise in das Bundesgebiet ist bereits begrifflich - der angefochtene Verwaltungsakt - keiner Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zugänglich. Ein Antrag im Sinne des § 67 c Abs 1 Z 5 AVG iVm § 40 Fremdengesetz ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodaß bereis a limine mit einer Zurückweisung vorgegangen werden mußte.

Schlagworte
Fremden Einreiseverbot Beschwerdevoraussetzungen Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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