TE UVS Burgenland 1997/06/18 03/06/97054

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn                   , wohnhaft

in                        , vertreten durch              ,

vom 09 05 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 23 04 1997, Zl 300-2910-1995, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 17 10 1995, gegen 22 05 Uhr, an einer näher bezeichneten Stelle in              , als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges (Aufleger mit einem bestimmten ungarischen Kennzeichen) nicht dafür gesorgt, daß dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 000 kg durch die Beladung nicht

überschritten wird, sodaß dieses von einem namentlich genannten Kraftfahrer in Betrieb genommen werden konnte, obwohl der Sattelzug um 5 280 kg überladen gewesen sei. Wegen Übertretung der §§ 103 Abs 1 Z 1 und 101 Abs 1 lit a KFG wurde eine Geldstrafe von S 2 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

Der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung ist aus folgendem Grund Erfolg beschieden:

 

Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter ua die im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen

angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

Der Beschuldigte hat in der Berufung - wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Vermietung des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges behauptet. Schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, also sofort, nachdem er mit dem gegenständlichen Vorwurf konfrontiert wurde, hat er eine namentliche genannte ungarische Firma aus              als Mieter bekanntgegeben.

 

Mit Stellungnahme vom 18 03 1997 hat er weiters eine aus sieben Punkten bestehende Vereinbarung mit dieser ungarischen Firma, datiert

mit 27 03 1995, vorgelegt, aus der der Umstand der Vermietung dieses Fahrzeuges (Pkt 1) ohne Beistellung eines Lenkers (Pkt 5) hervorgeht. Der Berufungswerber ist im Recht, wenn er darauf hinweist, daß Mietverträge keiner notariellen Beglaubigung bedürfen. Es kann daher diesem Beweismittel nicht von vornherein die Beweiskraft abgesprochen werden, sondern ist die Vereinbarung in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die vorgelegte Vereinbarung wurde am 27 03 1995 - mit Wirkung ab diesem Tag auf die Dauer eines Jahres, mit automatischer Verlängerung, wenn nicht gekündigt wird - abgeschlossen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 17 10 1995 - sohin einige Zeit später - begangen. Somit besteht kein derartiger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertretung und der Vermietung (wodurch die diesbezüglichen Pflichten

auf den Mieter übergegangen sind), daß daraus abgeleitet werden könnte, der Zulassungsbesitzer habe durch den Abschluß dieser Vereinbarung einer Bestrafung wegen der gegenständlichen Übertretung entgehen wollen. Als Mieter scheint in der Vereinbarung weiters jene Person bzw Firma auf, die der Berufungswerber schon in seinem Einspruch bekanntgegeben hat. Auch ist die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien unterschrieben. Anhaltspunkte, welche dieses Beweismittel entkräften könnten, bestehen nicht.

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, daß das gegenständliche Sattelzugfahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, sodaß § 103a Abs 1 Z 3 KFG anzuwenden ist. Es hat daher der Mieter die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt wird abschließend, daß die übrigen Einwendungen des Berufungswerbers betreffend Verfolgungsverjährung (wegen des ursprünglich falsch angegeben Kennzeichens) und weiters den Umstand, daß der Beschuldigte nur Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges ist, nicht geeignet gewesen wären, die Berufung zum Erfolg zu führen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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