TE UVS Steiermark 1997/06/23 30.2-94/96

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Veröffentlicht am 23.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Josef K, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 20.5.1996, GZ.: 101224-LV/96, wegen Übertretung des Fernmeldegesetzes BGBl. 908/1993 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 16 Abs 2 Z 2 Fernmeldegesetz, BGBl. 908/1993, i.d.F. BGBl. 821/1995 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 43 Abs 1 Z 3 Fernmeldegesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 300,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß es ihm unverständlich sei, wie es zu diesen Aufzeichnungen seines Telefonanschlusses kommen habe können. Er habe mit der Belästigung des Herrn L nichts zu tun und habe er auch keinerlei Motiv für eine telefonische Belästigung des Genannten. Da er für diese Tat nicht verantwortlich gemacht werden könne, beantragte er die Einstellung des Verfahrens.

Bei der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber im wesentlichen ergänzend vor, daß er bei der ÖBB beschäftigt sei und jeden zweiten Tag Dienst habe, welcher zu verschiedenen Zeiten beginne. Er sei jedenfalls an den meisten im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitpunkten bzw. Tagen nicht zu Hause anwesend gewesen, vielmehr sei lediglich seine Gattin zu Hause gewesen und könne er sich jedenfalls nicht erklären, von wem die Anrufe, welche sich aus dem Überwachungs- bzw. Beobachtungsprotokoll ergeben, stammen könnten. Im Haushalt lebe er gemeinsam mit seiner Gattin und seinen beiden Töchtern, welche jedoch tagsüber nicht im Haus sind, sondern ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Herr Ing. L sei ihm zwar persönlich bekannt, da er mit diesem in Geschäftsbeziehung stehe. Aus dieser Geschäftstätigkeit, welche zur beiderseitigen Zufriedenheit abgewickelt worden sei, seien jedenfalls von seiner Seite aus keine Differenzen und dergleichen aufgetreten. Er habe mit Herrn Ing. L jedenfalls nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt und bestehe daher auch keinerlei Veranlassung für ihn, den Genannten telefonisch zu belästigen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehendes festgestellt:

Aufgrund des Antrages des Herrn Ing. Herbert L vom 21.3.1996 wurde von der Fernmeldebehörde eine Fangschaltung errichtet. Wie aus der Begründung dieses Antrages hervorgeht, gab der Antragsteller an, daß er seit Herbst 1993 täglich zwischen ein bis zehn Anrufe erhalte, bei welchen sich der Anrufer nicht melde und meist sofort nach dem Abnehmen des Hörers wieder auflege. Aus dem Überwachungsprotokoll sowie dem Beobachtungsprotokoll ergeben sich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Anrufe. Vom als Zeugen einvernommenen Herrn Ing. Herbert L wurden in der Verhandlung vom 28.2.1997 weitere handschriftliche Aufzeichnungen über zahlreiche Anrufe aus dem Jahre 1995 und 1996 vorgelegt, wobei sich auch aus diesen eine weitestgehende Übereinstimmung mit jenen Anrufen, die sich aus dem Überwachungsprotokoll ergeben, ergehen. Vom genannten Zeugen wurde bei der Verhandlung auch vorgebracht, daß die Anrufe weitergehen, wobei er auch am Tag seiner Einvernahme, am 28.2.1997, um 6.40 Uhr, um 7.30 Uhr und um 8.07 Uhr wieder derartige Anrufe erhielt. Aus den Überwachungsstreifen über die aktive Überwachung geht weiters hervor, daß auch nach dem 19.4.1996, somit nach der mündlichen Verhandlung vom 15.4.1996, bei welcher die Gattin des Berufungswerbers von der Fernmeldebehörde einvernommen wurde, weitere Anrufe am 19., 22. und 27.4.1996 vom Fernsprechanschluß des Berufungswerbers aus die Teilnehmernummer des Herrn Ing. L angerufen wurde. Wie vom Zeugen L weiters ausgeführt, werden diese Anrufe meist in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr in der Früh getätigt, in der Nacht steckt er das Telefon aus, sodaß man eventuelle Anrufe nicht hört. Eine technische Überprüfung seines Telefonanschlusses vor etwa zwei Jahren hatte jedenfalls keine solche Störung ergeben. Festgestellt wird weiters, daß der Berufungswerber als Bediensteter der ÖBB am 26.3. seinen Dienst um 4.00 Uhr und am 29.3.1996 um 6.00 Uhr begonnen hat und an den Tagen 22.3., 25.3. und 27.3.1996 dienstfrei hatte. An den dienstfreien Tagen arbeitete er mit seiner Gattin gemeinsam außer Haus in seinem Wald bzw. landwirtschaftlichen Betrieb. Aus der von der Zeugin Manuela K vorgelegten Bestätigung ihres Dienstgebers, der Firma Sch in Feldbach vom 20.5.1997 geht hervor, daß die Genannte an den verfahrensgegenständlichen Tagen von 8.00 bis 17.00 Uhr in der Firma anwesend war. Aus der von der Zeugin Alexandra K vorgelegten Bestätigung ihres Dienstgebers, Frau Dr. Ulrike N, Zahnarzt in F, vom 14.5.1997 geht hervor, daß die Genannte an den verfahrensgegenständlichen Tagen jeweils von 6.30 Uhr bis 12.30 Uhr in der Ordination in Fürstenfeld gearbeitet hatte.

Wie auch vom Zeugen Ing. L, welcher etwa sieben Kilometer vom Anwesen des Berufungswerbers entfernt wohnt und eine Landmaschinenfirma besitzt, bestätigt, hatte er mit dem Berufungswerber des öfteren geschäftlich zu tun. Er verkaufte diesem einige landwirtschaftliche Geräte, wobei daraus mit dem Berufungswerber keinerlei Differenzen und dergleichen entstanden. Die Gattin sowie die Töchter des Berufungswerbers kenne er persönlich nicht, lediglich daher, daß diese im Zuge der Geschäftsverbindung mit dem Berufungswerber einige Male geschäftlich bei ihm gewesen waren. Herr Ing. L gab überdies an, daß er selbst davon überrascht war, daß aufgrund der Überwachung festgestellt wurde, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Anrufe vom Anschluß des Berufungswerbers kommen. Er kann sich auch nicht erklären, von wem die aus den zum größten Teil von seiner Sekretärin gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen hervorgehenden Anrufe stammen könnten. Tatsache ist jedenfalls, daß, auch wenn sich seine Sekretärin am Telefon meldet, gleich wieder aufgelegt wird, wobei von dieser solche Anrufe handschriftlich festgehalten wurden. Die vom genannten Zeugen gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen stammen zum größten Teil von seiner Sekretärin.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß vom Telefonanschluß des Berufungswerbers aus an den im Spruch bezeichneten Zeiten die Teilnehmernummer des Zeugen Ing. L angerufen wurde und nachdem sich der Teilnehmer meldete, wieder aufgelegt wurde. Wie sich aus den weiteren handschriftlichen Aufzeichnungen sowie dem Überwachungsstreifen ergibt, wurde die Teilnehmernummer des Zeugen L vielfach angerufen, wobei sich der Anrufer ebenfalls nicht meldete. Als erwiesen ist anzunehmen, daß der Berufungswerber die verzeichneten Anrufe vom 26.3. und 29.3.1996 persönlich nicht getätigt haben kann, da er sich an diesen Tagen bereits ab 4.00 Uhr früh bzw. 6.00 Uhr früh im Dienst befand und daher außer Haus war. Weiters ist als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber auch aufgrund seiner geschäftlichen Verbindung mit Herrn Ing. L keinerlei Veranlassung hatte, diesen von seinem Telefonanschluß aus wiederholt anzurufen, sich dann nicht zu melden und derart den Genannten zu belästigen. Vielmehr wurde erst vor einigen Monaten wieder ein landwirtschaftliches Gerät beim Genannten bestellt. Gemäß § 16 Abs 1 FernmG haben Inhaber von Fernmeldeanlagen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen.

Gemäß Abs 2 Z 2 leg cit ist jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer als mißbräuchliche Verwendung anzusehen.

Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Inhabers, d.h. desjenigen, in dessen Gewahrsame sich die Fernmeldeanlage befindet, nach den Umständen des Falles zweckmäßig erscheinende Maßnahmen zu setzen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen. Dieser Absicherungspflicht kam der Berufungswerber erst dadurch nach, daß er, wie von ihm bekanntgegeben, nunmehr von der Post bei seinem Telefonanschluß eine Inaktivsperre installieren ließ, wobei die manchmal sehr hohen Telefongebühren mit ein Grund hiefür waren.

Aufgrund der festgestellten wiederholten Anrufe ist auch davon auszugehen, daß von der Fernmeldeanlage des Berufungswerbers aus, die Fernsprechnummer des Zeugen L wiederholt angerufen wurde und dadurch dieser belästigt wurde. Das durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch nicht zweifelsfrei ergeben, daß der Berufungswerber selbst von seinem Fernsprechanschluß aus die Teilnehmernummer des Ing. Herbert L zu den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tagen und Zeitpunkten wiederholt angerufen und ohne sich zu melden aufgelegt hätte. Die dem Berufungswerber entsprechend der Tatgeschichte des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat, nämlich daß er persönlich von seinem Fernsprechanschluß aus die Teilnehmernummer des Herrn Ing. L wiederholt angerufen hätte und dadurch diesen grob belästigt hätte, ist somit schon aufgrund des Umstandes, daß der Genannte die verzeichneten Anrufe vom 26. und 29.3.1996 persönlich nicht getätigt haben konnte, nicht zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen. Ein Verschulden des Berufungswerbers im Sinne des § 5 VStG an der zwar objektiv vorliegenden mißbräuchlichen Verwendung der gegenständlichen Fernmeldeanlage nach der dem Berufungswerber zur Last gelegten Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 FernmG ist diesem somit subjektiv nicht vorwerfbar. Inwieweit dem Berufungswerber jedoch ein Verschulden in der Unterlassung seiner Absicherungspflicht

vorliegenden Berufungsverfahren nicht "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG.

Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Fernmeldeanlage mißbräuchliche Verwendung Absicherungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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