TE UVS Wien 1997/06/27 03/M/36/1160/97

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Josef R gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.4.1997, Zl MA 67-RV-85541/5/8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15.4.1997, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 6.4.1995 um 10.50 Uhr in Wien, N-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-23 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens "Fahrverbot in beiden Richtungen" erreicht habe werden können. Er habe dadurch § 24 Abs 1 lit n StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 50,-- bestimmt.

Begründend führte die Erstbehörde aus, der Bw habe in seinem Einspruch gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung nicht in Abrede gestellt, das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der im Spruch genannten Örtlichkeit abgestellt gehabt zu haben, jedoch eingewendet, vorschriftsgemäß zur Tatörtlichkeit zugefahren zu sein, und dort eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, welche bis 10.30 Uhr gestattet sei. Weiters habe der Bw angegeben, um 10.15 Uhr mit dem Ladevorgang begonnen zu haben. Im Zuge des Verfahrens sei das anzeigelegende Organ zeugenschaftlich einvernommen worden und habe dieses in seiner Aussage die Anzeigeangaben vollinhaltlich bestätigt. Insbesondere habe es ausgeführt, daß das gegenständliche Fahrzeug an der genannten Tatörtlichkeit um 10.50 Uhr zur Anzeige gebracht worden sei, das Abstellen des Fahrzeuges jedoch lediglich bis 10.30 Uhr zum Zwecke der Durchführung einer Ladetätigkeit gestattet sei. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme, von der der Bw am 4.9.1997 verständigt worden sei, sei keine Stellungnahme abgegeben worden, weshalb das Verfahren, wie angedroht, ohne weitere Anhörung des Bw durchzuführen gewesen sei. An der gegebenen Örtlichkeit sei, wie der Bw selbst angebe, das Abstellen des Fahrzeuges zum Zwecke der Durchführung einer Ladetätigkeit bis 10.30 Uhr gestattet. Laut Anzeigeangaben des Überwachungsorganes sei das gegenständliche Fahrzeug um 10.50 Uhr an der genannten Tatörtlichkeit zur Anzeige gebracht worden. Dem Bw sei sohin nicht mehr gestattet gewesen, das Fahrzeug an der angegebenen Örtlichkeit abzustellen und sei es daher unerheblich, wann dieser zur Ladezone zugefahren sei. Der Bw hätte vielmehr das gegenständliche Fahrzeug um spätestens 10.30 Uhr aus der Ladezone entfernen müssen, da (wie im vorliegenden Fall) das möglicherweise anfangs erlaubte in ein unerlaubtes Abstellen übergegangen sei. Der diesbezügliche Einwand des Bw stelle somit weder einen Schuldausschließungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar und gehe daher ins Leere. Es seien im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei daher aufgrund der Angaben des Überwachungsorganes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Erstbehörde begründete dann noch näher die Strafbemessung.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Bw vor, an der hier relevanten Örtlichkeit sei die Zufahrt bis 10.30 Uhr zwecks Ladetätigkeit gestattet (es werde nicht auf eine begrenzte Ladezeit hingewiesen). Wenn er um 10.29 Uhr zufahren würde, so könne er die Ladezone um 10.30 Uhr gar nicht verlassen. Er sei über das Straferkenntnis überrascht gewesen und hoffe nun doch auf eine positive Erledigung.

Über ha Aufforderung übermittelte die Magistratsabteilung 46 eine Ablichtung des hier relevanten Verordnungsaktes z Zl MA 46-V 7/1234/94 und merkte an, daß die Verkehrsmaßnahme mit fixen Verkehrszeichen kundgemacht sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und Parken verboten auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können. Nach § 99 Abs 3 StVO in der auf Grund des Tatzeitpunktes im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994, ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit a), wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist).

Der Magistrat der Stadt Wien hat am 29.8.1994 als Bezirksverwaltungsbehörde z Zl MA 46-V-7-1234/94 ua folgende Verordnung erlassen:

"5. Das Befahren der in Wien gelegenen N-gasse im Bereich zwischen L-gasse und M-straße ist mit Fahrzeugen aller Art verboten, ausgenommen sind Linienomnibusse, Fahrräder, Mühlsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00-10.30 Uhr."

Dem Bw wurde die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO zur Last gelegt, wonach das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten ist. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, daß der Bw sein Fahrzeug am 6.4.1995 um 10.50 Uhr in Wien, N-gasse abgestellt hatte. Der Bw vertritt die Meinung, da er um 10.15 Uhr - dies sei erlaubt - zur Vornahme einer Ladetätigkeit zugefahren und das Fahrzeug entladen und anschließend beladen habe, aber bis 10.30 Uhr mit seiner Ladetätigkeit nicht fertig gewesen ist, könne ihm nicht die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO (Tatzeit: 10.50 Uhr) angelastet werden.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu. Wie sich aus Punkt 5) der oa Verordnung des Magistrates der Stadt Wien ergibt, ist die Zufahrt (zur Tatörtlichkeit) zur Ladetätigkeit Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr gestattet (bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ladetätigkeit auch durchzuführen und die Tatörtlichkeit spätestens wieder zu verlassen). Wenn der Bw somit seine Ladetätigkeit bis 10.30 Uhr nicht abschließen konnte, und das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit auch noch um 10.50 Uhr abgestellt war, so erfolgte dies unerlaubt. Konnte er doch diese Straßenstelle zum Halten nur unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes erreichen. Aus dem Wortlaut in Verbindung mit dem gegebenen Gesetzeszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Abs 1 lit n StVO läßt sich entgegen der Ansicht des Bw nicht ableiten, es gelte das Verbot des § 24 Abs 1 lit n StVO dann nicht mehr, wenn zunächst die Einfahrt (Zufahrt) zu einem erlaubten Zweck - hier Ladetätigkeit von 10.15 Uhr bis 10.30 Uhr - erfolgt ist. Der Bw hätte somit nach Beendigung seiner Ladetätigkeit (jedoch spätestens um 10.30 Uhr) die Tatörtlichkeit mit seinem Fahrzeug wieder verlassen müssen. Es war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Da es sich bei der Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, wäre es dem Bw oblägen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In dieser Hinsicht hat aber der Bw im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, sodaß davon auszugehen ist, daß der Bw als Inhaber einer Lenkerberechtigung im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der StVO verstoßen hat.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering ist.

Das Verschulden des Bw kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Bw wurde schon von der Erstbehörde aufgefordert, Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu machen. Dieser Aufforderung ist der Bw jedoch ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Auch in der Berufung finden sich hierzu keine Angaben. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nimmt daher aufgrund des Alters des Bw ein unterdurchschnittliches Einkommen, Vermögenslosigkeit und fehlende Sorgepflichten an. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung eine einschlägige Verwaltungsvormerkung gewertet.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe als nicht zu hoch dar, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Eine Strafherabsetzung käme selbst bei Vorliegen ungünstigster wirtschaftlicher Verhältnisse (Einkommens- und Vermögenslosigkeit) nicht in Betracht, zumal schon die Erstbehörde die Strafe ohnehin sehr milde bemessen hat.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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