TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 B1627/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
AlVG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Aufhebungsantrages

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (nach Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 3. September 1998) eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 5. August 1998, welcher die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis abgelehnt wurde, als unbegründet abweist.

In der Beschwerde wird mitgeteilt, daß sich die Beschwerdeführerin nach Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mit dem Verfahrenshelfer in Verbindung gesetzt hat, und nach einer knappen Darlegung des Beschwerdevorbringens der folgende Antrag gestellt:

"Der Verfassungsgerichtshof möge dieses Gesetz (gemeint: §33 Abs2 AlVG) auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen und eine Entscheidung innerhalb des Artikel 144 Bundesverfassungsgesetzes treffen."

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wird nicht begehrt.

2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Beseitigung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.

Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelementes nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1627.1998

Dokumentnummer

JFT_10018870_98B01627_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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