TE UVS Burgenland 1997/07/03 13/02/97039

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Veröffentlicht am 03.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die von Herrn                             ,

mit Schriftsatz vom 11 06 1997 für Herrn                  (BF),

geboren am           , somalischer Staatsbürger, eingebrachte

Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (belangte Behörde, BH) vom 25 03 bis 21 05 1997 zu Recht erkannt:

 

Gemäß den §§ 10 und 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Herr            erstattete - nach dem Eingabewortlaut als Vertreter

von Amnesty International - für Herrn       eine sogenannte

Schubhaftbeschwerde mit Schriftsatz vom 11 06 1997. Zum Beweis

seiner

Vertretungsbefugnis legte er eine Vollmachtsurkunde vor, aus der

ersichtlich ist, daß Herr       der österreichischen Sektion von

Amnesty International, diese vertreten durch           , Vollmacht

erteilt hat, ihn unter anderem in Verfahren vor dem UVS zu vertreten.

Diese Vollmacht ist mit 11 01 1997 datiert.

 

Da die Einschreiterin (Amnesty International) eine unzulässigerweise

bevollmächtigte juristische Person (Verein) ist, wäre der

Verbessereungsauftrag an den Vertretenen (     ) zu richten gewesen,

dessen Wohnadresse allerdings nicht bekannt ist. Dem UVS ist jedoch

bekannt, daß Herr            regelmäßig persönlich und nicht als

Amnesty-Vertreter für Ausländer Beschwerden verfaßt, weshalb er zur

Verbesserung des Vollmachtsmangels aufgefordert wurde. Hierauf

antwortete er mit Schreiben vom 21 06 1997 (aus dem hervorgeht, daß

er persönlich für den Ausländer einschreiten will) unter Vorlage

zweier Vollmachtsurkunden. Zufolge der Vollmachtsurkunde, welche von

Herrn       unterschrieben und die mit 16 12 1996 datiert ist, wird

Frau               in          von Herrn       bevollmächtigt, für

ihn ua UVS-Beschwerden einzubringen. Im Formularvordruck folgt der -

im Zusammenhang widersinnige Satz - daß er (     ) mit gleichen

Rechten und Pflichten Herrn       substituiere. Weiters heißt es

dort: Der Bevollmächtigte (Anmerkung: Frau       ), behalte sich das

Recht vor, die Vollmacht an Dritte Personen weiterzugeben. Die

zweite Vollmachtsurkunde trägt offenbar die Unterschrift von

Frau        und das Datum 21 06 1997. Danach erteilt Frau

an Herrn            die Vollmacht, meinen Vollmachtgeber,

,

unter anderem in Verfahren vor dem UVS zu vertreten.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unstrittig, daß der persönlich

einschreitende            für einen ehemals in Schubhaft

befindlichen

Ausländer mit dem Namen                  eine Schubhaftbeschwerde

nach § 51 FrG eingebracht hat.

 

Nach § 10 Abs 1 AVG können sich Beschwerdeführer durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Zufolge Abs 2 leg cit bestimmt sich der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Wortlaut der Vollmacht. Für den Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis ist bei schriftlicher Bevollmächtigung der in der

Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend. Für den Inhalt der Vollmacht und der Ermächtigung ist die Willenserklärung des Geschäftsherrn, für den Auftrag und den Bevollmächtigungsvertrag der Vertragsinhalt maßgebend. Da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach Bürgerlichem Recht richten, ist auch die Frage der Zulässigkeit der Substitution (Vertretung des gewillkürten Vertreters) nach den Regeln

des Bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. § 1010 ABGB bestimmt, daß eine Substitution zulässig ist, wenn hiezu in der Vollmacht ausdrücklich ermächtigt wird oder wenn sie unvermeidlich ist, weiters

im Notfall und bei Gestattung durch den Geschäftsherrn.

 

Aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 11 01 1997 ergibt sich keine persönliche Bevollmächtigung des Herrn           . Ob er die bevollmächtigte Sektion von Amnesty International vertreten darf, ist

ebenso unbedeutend wie die Frage nach der Rechtsnatur dieser Sektion,

die unstrittigerweise keine natürliche Person ist, aber nur eine solche kann im AVG wirksam bevollmächtigt werden. Diese Vollmachtsurkunde scheidet daher zum Nachweis der Bevollmächtigung des Einschreiters aus. Ob das PGH Klagenfurt - wie vom Einschreiter behauptet - auf Amnesty ausgestellte Vollmachten verlangt, ist für den UVS unerheblich.

 

Nach der Vollmachtsurkunde vom 16 12 1996 wird zwar Frau

wirksam auch für ein Beschwerdeverfahren nach § 51 FrG

bevollmächtigt. Diese Vollmachtsurkunde enthält jedoch keine

Substitutionsermächtigung des Vollmachtgebers an die

Vollmachtnehmerin. Ob sich daher die Bevollmächtigte (deren

Unterschrift auf der Urkunde fehlt) das Recht vorbehalten hat, die

Vollmacht an dritte Personen weiterzugeben, ist unerheblich. Daß der

Vollmachtgeber, Herr      , nach dem Wortlaut sich selbst

substituiert, spielt als offensichtliches Versehen keine Rolle.

 

Weil Frau             nach dieser Vollmachtsurkunde nicht ermächtigt

war, eine dritte Person mit der Vertretung des Herrn       zu

bevollmächtigen, vermag auch die Substitutionsvollmacht vom 11 06

1997 keine Vertretungsbefugnis des Einschreiters zu begründen. Ein

Hinweis auf einen Notfall oder die erwähnte Unvermeidlichkeit liegt

nicht vor. Daß Frau        Herrn       ursprünglich betreut habe und

wegen ihrer Schwangerschaft seit Dezember 1996 dies nicht mehr tun

habe können, weshalb sie die Unterlagen an ihn (          )

abgetreten habe, vermag keinen Notfall darzustellen, gibt der Einschreiter doch selbst bekannt, daß er sich danach die Vollmacht vom 11 01 1997 habe ausstellen lassen.

Bedeutungslos für den Anlaßfall ist auch, daß die Vollmachtsurkunde vom 11 01 1997 im mit Bescheid vom 03 03 1997, Zahl E 13/06/97.018, des UVS Burgenland abgeschlossenen Beschwerdeverfahren akzeptiert worden ist.

 

Herr             war deshalb nicht legitimiert, für den Ausländer einzuschreiten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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