TE UVS Burgenland 1997/07/10 15/02/97011

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Manfred Grauszer über die Berufung der Frau                    ,

geboren am           , wohnhaft in                        , vom 15

04

1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Eisenstadt-Umgebung vom 19 03 1997, Zl 300-5576-1996, wegen

Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Das bekämpfte Straferkenntnis legt der Berufungswerberin zur Last, eine näher bezeichnete genehmigungspflichtige Handelsbetriebsanlage für den Verkauf von Luftfüllungen für Preßluftflaschen, die mittels Kompressor befüllt werden, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben. Diese Anlage sei geeignet, bei ihrem Betrieb die Nachbarn durch Lärm und Erschütterung zu belästigen, weshalb sie genehmigungspflichtig im Sinne des § 74 GewO 1994 sei.

Am

angezogenen Standort übe die Bestrafte das Handelsgewerbe aus, hiebei würden Preßluftflaschen befüllt werden. Der für die Füllung von Preßluftflaschen für Kunden verwendete Kompressor sei eine gewerbliche Betriebsanlage.

 

Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der Behauptung, das Befüllen der Preßluftflaschen sei nicht im Rahmen dieses Handelsgewerbes erfolgt, es habe keine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage vorgelegen.

 

Nach der Berufungsverhandlung am 30 06 1997 geht der Verwaltungssenat

von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin war im Tatzeitraum am gegenständlichen

Standort

Inhaberin einer Handelsgewerbeberechtigung. Am selben Standort war auch eine Tauchschule eingerichtet. Beide Unternehmen wurden auf Rechnung und Gefahr der Berufungswerberin und ihres Ehegatten betrieben. Das am Standort befindliche Holzhaus wurde hinsichtlich eines Büro- und Verkaufsraumes im Erdgeschoß und eines Lagerraumes am

Dachboden für das Handelsgewerbe verwendet. Der Keller des Gebäudes wurde für die Tauchschule zur Lagerung der Ausrüstung und zum Umkleiden verwendet. Darin befand sich auch die in Rede stehende Kompressoranlage, mit der die Tauchflaschen mit Preßluft befüllt wurden. Das Befüllen der Preßluftflaschen erfolgte durch beide vorgenannten Personen. Diese Preßluftflaschen wurden von der Tauchschule im Tauchunterricht verwendet. Zu einem Pauschalbetrag eingeschlossen Ausrüstung (Tauchflaschen) wurde in dieser Schule vom Ehegatten als Tauchlehrer Personen das Tauchen beigebracht. Das Befüllen von Flaschen erfolgte auch insoweit, als jemand, der nicht Tauchschüler war, gegen Entgelt eine von ihm mitgebrachte Flasche wiederbefüllen lassen konnte. Für das Wiederbefüllen solcher Fremdflaschen sei ein Selbstkostenpreis von S 50,-- verrechnet worden.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Ehegatten und des Vertreters der Berufungswerberin in der Verhandlung und Zustellbevollmächtigten, Herrn          , denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist. Ihm steht auch kein anderes Beweisergebnis entgegen, weshalb er als erwiesen angenommen wurde.

 

Davon ausgehend ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

 

Gemäß § 74 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach Abs 2 legcit bedarf die Errichtung oder der Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen unter näher bezeichneten Voraussetzungen einer gewerbebehördlichen Genehmigung. Eine solche gewerbliche Betriebsanlage liegt im Anlaßfall nicht vor, weil das inkriminierte Befüllen von Preßluftflaschen nicht im Rahmen des Handelsgewerbes, sondern der unstrittigerweise unter keinen Gewerbevorbehalt fallenden Tauchschule (was auch von der belangten Behörde freilich in einem anderen Verfahren so beurteilt wurde) erfolgt ist. Daran ändert auch das Befüllen von Fremdflaschen, wofür der Selbstkostenpreis verrechnet wurde, nichts. Die Preßluftanlage zum Befüllen der Tauchflaschen diente nach obigem Beweisergebnis dem Zweck der Tauchschule und nicht dem Zweck der am selben Ort ausgeübten Handelsgewerbeberechtigung oder einer sonstigen erlaubten oder unerlaubten Gewerbeausübung.

 

Gegenständlicher Bestrafung mangelt es daher schon am Vorliegen des Tatbildelements einer gewerblichen Betriebsanlage, sodaß auf die übrigen tatbildmäßigen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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