TE UVS Steiermark 1997/07/17 30.14-33/97

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Dr. Dieter Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 21.2.1997, GZ.: 15.1 1996/6334, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.11.1996 um 9.54 Uhr in Liezen, in der Alten Gasse (Phyrnbachseite nach dem Haus Nr. 12), als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen JU 1AMF (PKW) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit a StVO wurde über den Berufungswerber unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung eine Geldstrafe von S 500,--, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt sowie als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Anzeige eines von der Stadtgemeinde Liezen beauftragten Organes der Group 4 Securitas Austria AG.

II.) In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, der Behörde bereits mit seiner Lenkerauskunft bekanntgegeben zu haben, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Anzeige der Stadtgemeinde Liezen, Nr. 47418, weise keinen konkreten Standort seines Fahrzeuges aus und beschreibe außerdem nicht den Halteverbotsbereich. Dies treffe auch für das Straferkenntnis zu. Für die Zufahrt von der Hauptstraße beim Haus Hauptstraße Nr. 25 zur Alten Gasse sei das gegenständliche Halteverbot nicht gesetzeskonform verordnet und kundgemacht. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, daß sein PKW im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Meldungsleger nicht als Zeugen einvernommen; sie ziehe als alleinigen Beweis für die Übertretung die bezughabende Anzeige heran und versuche darüber hinaus, im Straferkenntnis den "Tatort" zu konkretisieren. Der Berufungswerber beantragte, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

III.) Am 9. Juli 1997 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers stattgefunden, in der der seinerzeitige Meldungsleger, Herr Martin D L, vor Ort zur Sache befragt wurde. Aufgrund der Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Tatörtlichkeit (Ortsaugenschein) wird in Verbindung mit der bezughabenden Verordnung und den Angaben des Zeugen folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Die Alte Gasse ist eine etwa 4,5 m breite Gemeindestraße, die etwa 600 bis 700 m entlang des Pyhrnbaches verläuft und die Verbindung zwischen Admonterstraße und Werkstraße herstellt. An beiden Seiten der Gemeindestraße befinden sich Liegenschaften, die teilweise bebaut, teilweise als Gärten genützt werden. Auf der Pyhrnbachseite trennt der Bach die Liegenschaften von der Alten Gasse; insgesamt 3 Fußgängerübergänge führen über den regulierten - das Bachbett ist beidseitig mit Mauern eingegrenzt - Pyhrnbach.

Wenn man von der Admonterstraße in die Alte Gasse einbiegt, befindet sich am linken Fahrbahnrand nach der abgeschlossenen Einbindung das Zeichen "Halten und Parken verboten". Im Verbotszeichen ist der Schriftzug "Anfang" zu lesen. Das Verkehrszeichen hat einen Durchmesser von etwa 49 bis 50 cm und ist auf einer Stange in Höhe von etwa 2 Metern angebracht. Ein Verkehrsteilnehmer, der von der Werkstraße kommend in die Alte Gasse einbiegt, findet ein entsprechendes Halte- und Parkverbotsschild mit dem Schriftzug "Anfang" etwa 50 m nach der Einmündung am rechten Fahrbahnrand aufgestellt vor. Zusätzlich zum eben beschriebenen Verkehrszeichen befindet sich auf der Halterung ein bereits vor Erlassung des Halte- und Parkverbotes angebrachtes Fahrverbotsschild mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anrainerverkehr".

Grob in der Mitte der Alten Gasse - streckenmäßig gesehen - mündet eine Verbindungsstraße von der Hauptstraße Haus Nr. 25 in die Alte Gasse. Unmittelbar bei der Einfahrt in die Verbindungsstraße befindet sich am rechten Fahrbahnrand ein Fahrverbot mit der Zusatztafel Ausgenommen Anrainerverkehr

Einmündung der Verbindungsstraße in die Alte Gasse befindet sich schräg links auf der Bachseite der Alten Gasse bei der Bachmauer ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit Pfeilen in beide Fahrtrichtungen. An dieser Stelle verbreitet sich in Richtung Werkstraße ein unmittelbar an der Bachmauer entlangführender grüner Wiesenstreifen bis hin zu einem Fußgängerbrückenübergang, wo er endet. Genau gegenüber des Überganges befindet sich das Haus mit der Anschrift "Alte Gasse Nr. 12". Die Distanz zwischen der Einmündung Verbindungsstraße/Alte Gasse und dem Haus Nr. 12 ist etwa 30 bis 40 m. In diesem Bereich, so gab der Zeuge an, habe der seinerzeit von ihm beanstandete Berufungswerber sein Fahrzeug neben dem Bachbett auf der östlichen Seite der Alten Gasse abgestellt, wobei der konkrete Abstellort wenige Meter nach der Einmündung der Verbindungsstraße in die Alte Gasse in Richtung Werkstraße gelegen sein dürfte. Jedenfalls sei das Fahrzeug im Halte- und Parkverbotsbereich zwischen dem Haus Nr. 12 und dem Einmündungsbereich der Verbindungsstraße gestanden.

IV.) Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

Der Verordnung der Stadtgemeinde Liezen vom 1.3.1996 ist

nachstehender Inhalt zu entnehmen:

VERORDNUNG

Gemäß der §§ 43 Abs 1 lit. b Z 1 und 94 d Z 4 der StVO 1960, BGBl. 159 idgF. wird eine Beschränkung für das Halten und Parken (Halte- und Parkverbot) für die östliche Seite der Alten Gasse (Phyrnbachseite) von der Einbindung in die Admonterstraße bis 50 m vor der Einbindung in die Werkstraße erlassen.

Diese Verordnung ist gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 b StVO "Halten und Parken verboten" kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Der Bereich des Halte- und Parkverbotes wird durch die Anbringung der Zusatztafel "Anfang" und "Ende" gekennzeichnet."

§ 44 StVO bestimmt, daß die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind und mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft treten. § 51 Abs 1 StVO regelt, daß die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen sind. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ende" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern nicht Sonderregelungen gelten.

Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 13 b StVO "Halten und Parken verboten" zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Im vorliegenden Fall hegt der erkennende Senat weder an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung noch an der ordnungsgemäßen Kundmachung entsprechend der oben zitierten Vorschriften Zweifel. Für Verkehrsteilnehmer, die über die Verbindungsstraße von der Hauptstraße zur Alten Gasse stoßen, ist das Halte- und Parkverbot entlang des Phyrnbaches durch ein entsprechendes Straßenverkehrszeichen angezeigt, welches parallel zur Regulierungsmauer des Bachbettes in Ankommrichtung der Fahrzeuge angebracht ist, wobei durch das Anbringen der Zusatztafel mit Pfeilen in beide möglichen Fahrtrichtungen (Fahrtrichtung Admonterstraße, Fahrtrichtung Werkstraße) der Geltungsbereich zusätzlich verdeutlicht wird.

Soweit der Berufungswerber die Verletzung des Konkretisierungsgebotes behauptet, ist er im Recht:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit)

unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Zudem ist laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Tat hinsichtlich des Tatortes mit "in Liezen, in der Alten Gasse (Phyrnbachseite nach dem Haus Nr. 12)" umschrieben. Im Hinblick darauf, daß das in Rede stehende Halte- und Parkverbot einen etwa 600 bis 700 m langen Bereich umfaßt, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, in irgendeiner Richtung den Abstellort innerhalb des gesamten Verbotsbereiches einzuengen, nachdem nicht ausgewiesen ist, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug nach dem Haus Alte Gasse Nr. 12 in Fahrtrichtung Admonterstraße oder in Fahrtrichtung Werkstraße abgestellt hat. Eine genauere Tatortumschreibung wäre nach Einvernahme des Meldungslegers ohne weiteres möglich gewesen, nachdem dieser den Standort des beanstandeten Fahrzeuges noch in der Berufungsverhandlung auf den Halte- und Parkverbotsbereich zwischen dem Haus Nr. 12 und dem Einmündungsbereich der Verbindungsstraße, somit auf etwa 30 bis 40 m, einengen konnte. Da die Tatortumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurfes nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war - da eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist - der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Halteverbot Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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