TE UVS Wien 1997/07/25 02/11/84/97

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Veröffentlicht am 25.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde des Kurt P wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Akteneinsicht als Partei gemäß § 17 AVG, entschieden:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG im Zusammenhalt mit Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch gemäß § 79a AVG ergeht nicht.

Text

Begründung:

1.) Durch den Beschwerdeführer wurde am 24.7.1997, sohin fristgerecht, eine Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG eingebracht. Es wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer am 18.7.1997, um ca 11.00 Uhr, in einen Akt der Magistratsabteilung 48, Zl Ma 48/A3-15582/97, Akteneinsicht begehrte. Diese Akteneinsicht sei ihm zuerst vom Sachbearbeiter Z und danach von seinem Vorgesetzen R vollständig verwehrt worden.

Durch die Verweigerung der Akteneinsicht sei der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verletzt worden. Es wird daher der Antrag gestellt, die verweigerte Akteneinsicht für rechtswidrig zu erklären, den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen und um Zuspruch des Aufwandersatzes gemäß BGBl Nr 855/1995.

2.) Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für die Qualifikation als sogenannte faktische Amtshandlung, daß die Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, bzw daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, und daß es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handelt (vgl VfSlg 7346, 7034 ua).

Fehlt einem Akt die Normativität, so kann er nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden.

Ein formeller Bescheid kann niemals eine derartige Maßnahme sein; im gegenständlichen Fall hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die (mündliche) Ablehnung eines Begehrens um Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens keinen Bescheid darstellt. Es wird aber in einem klar gestellt, daß die Verweigerung der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst, einer abgesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt eine Verfahrensanordnung dar, die Anlaß sein kann, den das Verfahren abschließenden Bescheid als mangelhaft zu bekämpfen. Wird über die Verweigerung der Akteneinsicht (ausnahmsweise) bescheidmäßig abgesprochen so stellt dies einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid dar und der daher, entgegen der grundsätzlichen Vorschrift des § 17 Abs 4 AVG, gesondert mit Berufung im Instanzenzug gemäß § 63 Abs 2 AVG angefochten werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof Wien hat weiters ausgeführt, daß die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung erst im Zuge der Anfechtung des in der Sache ergehenden Endbescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Verfahrensmangel) geltend gemacht werden kann. Nur nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist über einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht förmlich abzusprechen. Nach Erschöpfung dieses (administrativen) Instanzenzuges ist die Möglichkeit einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegeben.

Im Lichte dieser ständigen eindeutigen Rechtssprechung kann der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war sie sohin spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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