TE UVS Steiermark 1997/07/25 30.11-10/97

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Veröffentlicht am 25.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Kurt E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B und Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.1.1997, GZ.: 15.1 1996/776, wegen insgesamt vier Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung in den Punkten 1.) bis

3.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung im Punkt 4.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Punktes 4.) einen Betrag von S 100,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.1.1997, GZ.: 15.1 1996/776, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.2.1996, gegen 10.30 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen VO-1 HKD auf der Gemeindestraße Packerstraße

unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet Bärnbach durch das Fahren in eine Pfütze, wodurch Spritzwasser auf die am Gehsteig in Richtung Köflach gehende Fußgängerin Petra

F gespritzt worden wäre, die gesamte Kleidung und die Haare der Frau F beschmutzt. Frau F habe dadurch einen Sachschaden erlitten.

1.) Obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, habe er sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2.) Obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, habe er nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, weil er sich durch Entfernung vom Unfallsort der Feststellung seiner Person zu entziehen versucht habe.

3.) Obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

4.) Weiters habe er als Lenker des obangeführten PKWs die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen (nasse Fahrbahn) angepaßt, da er für diese Verhältnisse zu schnell gefahren sei, wodurch Frau F durch das beim Fahren in die Pfütze aufgewirbelte Spritzwasser an ihrer Kleidung und an den Haaren beschmutzt worden sei.

Dadurch habe der Berufungswerber Verwaltungsübertretungen 1.) gemäß § 4 Abs 1 lit. a StVO, 2.) gemäß § 4 Abs 1 c StVO, 3.) gemäß § 4 Abs 5 StVO und 4.) gemäß § 20 Abs 1 StVO begangen. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen, und zwar im Punkt 1.) und 2.) jeweils S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), im Punkt 3.) S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt 4.) S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Dabei bestritt er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und wandte ein, daß er sich zum angegebenen Tatzeitpunkt "10.30 Uhr" an der vermeintlichen "Unfallstelle" nicht befunden habe. Dies habe er durch Bestätigungen von verschiedenen Firmen nachgewiesen. Es müsse sich daher um einen groben Irrtum der Zeugin F beim Ablesen des Kennzeichens gehandelt haben. Desweiteren sei eine Bestrafung nach § 4 StVO keinesfalls geboten. Eine derartige Bestrafung setze einen Verkehrsunfall voraus. Unter einem Verkehrsunfall sei zwingend ein Kollisionsereignis zu verstehen, an dem zumindest ein Fahrzeug beteiligt sei und sei nicht schon dann gegeben, wenn durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug Spritzwasser aufgewirbelt und auf solche Art Fußgänger beschmutzt würden. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO wandte der Berufungswerber noch ein, daß aus den bekannten Umständen (nasse Fahrbahn) keinesfalls zu schließen gewesen sei, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren gewesen sei. Ein Unterschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund sei jedenfalls auch ein durch die StVO zu ahndendes Fehlverhalten, weshalb ein solches nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag in Stattgebung seiner Berufung das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu im Falle der Abweisung der Berufung die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Am 19.3.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber auch die Zeugin Petra F einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde vertagt und am 26.5.1997 ein Ortsaugenschein am Gehsteig neben der Gemeindestraße "Packerstraße" in Richtung Köflach unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet Bärnbach durchgeführt. Dabei waren der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter und die Zeugin F anwesend. An diesem Tag wurde die Berufungsverhandlung auch abgeschlossen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden:

Am Vormittag des 20.2.1996 wollte Petra F zu Fuß von zu Hause ins nahegelegene weststeirische Einkaufszentrum (WEZ) einkaufen gehen. Um ca. 10.30 Uhr ging sie auf dem rechten Gehsteig der Packerstraße in Richtung Köflach gesehen im Gemeindegebiet von Bärnbach neben der Fahrbahn. Nachdem sie die dort befindliche Eisenbahnkreuzung überquert hatte, fuhren einige Fahrzeuge an ihr vorbei. Als sie ca. 95 bis

120 Meter nach der Eisenbahnkreuzung war, kam sie in einen Bereich, wo es am rechten Fahrbahnstreifen eine tiefe Lacke gab. In diesem Moment näherte sich der Berufungswerber auf der Packerstraße aus Richtung Voitsberg kommend in Richtung Köflach fahrend mit seinem roten Peugeot mit dem Kennzeichen VO-1 HKD. Der Berufungswerber fuhr mit seinem Fahrzeug in die Lacke, wodurch die am daneben befindlichen Gehsteig gehende Petra F durch die ca. 1,70 Meter hohe Fontäne auf der linken Seite völlig angespritzt wurde. Dadurch kam es zu einer Verschmutzung der Hose und des Parkers sowie der Haare von Petra F. Instinktiv erhob Petra F ihre Hände und der Berufungswerber verringerte merklich die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges. Aus einer Entfernung von ca. 45 Meter konnte Petra F das Kennzeichen am Fahrzeug des Berufungswerbers ablesen und merkte sich dieses Kennzeichen. Der Berufungswerber blieb nicht stehen, sondern setzte mit seinem Fahrzeug seine Fahrt in Richtung Voitsberg fort.

In der Nacht vom 19. auf den 20.2.1996 hat es stark geschneit. Der 20.2.1996 war ein sonniger klarer Tag. Zum Tatzeitpunkt war die Packerstraße im verfahrensgegenständlichen Bereich teilweise naß, teilweise aufgetrocknet. Weil es getaut hat, befanden sich auf der Straße einige Lacken. Am Gehsteig war es eher matschig.

Beweiswürdigung:

Die Zeugin F machte bei ihrer Einvernahme einen überaus glaubwürdigen und sicheren Eindruck. Insbesondere folgt die erkennende Behörde ihren Angaben dahingehend, daß es sich bei dem Fahrzeug, durch welches sie auf der linken Seite völlig angespritzt wurde, um den roten Peugeot mit dem Kennzeichen VO-1 HKD gehandelt hat. Der Berufungswerber hat selbst angegeben, daß dieses Fahrzeug am Vormittag des 20.2.1996 nur von ihm gelenkt wurde, sodaß die Feststellung getroffen werden konnte, daß das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort vom Berufungswerber gelenkt wurde. Die Zeugin F konnte - wie sich auf Grund des Ortsaugenscheines am 26.5.1997 ergab - das Kennzeichen aus einer Entfernung von ca. 45 Meter ablesen. An Ort und Stelle hat sich auch ergeben, daß das Ablesen eines Kennzeichens aus einer derartigen Entfernung ohne weiteres möglich ist. Zudem kommt, daß der Berufungswerber, nachdem er Petra F angespritzt hatte, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges merklich reduzierte. Petra F konnte den Lenker am Tatort nur von halb rechts hinten sehen. Sie konnte zwar nur eine vage Personenbeschreibung abgeben (Mann mit brünetten Haaren, ca. 45 bis 50 Jahre alt) doch konnte die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers auf Grund des abgelesenen Kennzeichens am roten Peugeot einwandfrei nachvollzogen werden. Nebenbei sei nur erwähnt, daß auch die vage Personenbeschreibung durchaus auf den Berufungswerber zutrifft. Bei der ersten Verhandlung am 19.3.1997 gab Petra F an, daß sie die Entfernungen zwischen der Bahnübersetzung und dem Tatort bzw. zwischen ihrem Standort und dem Standort des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Ablesens des Kennzeichens nicht genau angeben könne, weil sie Entfernungen schlecht schätzen könne. Ihre vagen Angaben hinsichtlich der Entfernungen wurden vom Berufungswerber in Frage gestellt, sodaß am 26.5.1997 ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. An Ort und Stelle konnte Petra F durchaus nachvollziehbar darlegen, in welchem Bereich sie sich zum Zeitpunkt, als sie durch das Fahrzeug angespritzt wurde, befunden hat und auch aus welcher Entfernung sie ungefähr das Kennzeichen des Fahrzeuges abgelesen hat. So gab sie an, daß sich der Vorfall in einem Bereich abgespielt haben müsse, in dem es drei Fahrspuren (zwei in Richtung Köflach, eine in Richtung Voitsberg) gegeben habe. Nachdem sie angespritzt worden sei, sei der Lenker eines weiteren Fahrzeuges stehengeblieben und habe gefragt, ob etwas passiert sei. Dieser sei von zwei weiteren Fahrzeugen überholt worden, sodaß es sich um diesen Bereich mit den drei Fahrspuren gehandelt habe. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, daß sich Petra F das Kennzeichen dieses Fahrzeuges bzw. den Namen des Lenkers, der stehenblieb, nicht notiert hat, da sie ja zuvor zweifelsfrei das Kennzeichen des sie anspritzenden Fahrzeuges wahrnehmen konnte und sich dieses gemerkt hat.

Der Berufungswerber bestritt im gesamten Verwaltungsstrafverfahren zur Tatzeit (10.30 Uhr) am Tatort gewesen zu sein und legte diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits Bestätigungen von verschiedenen Firmen vor, bei denen er am Vormittag jeweils eine Jausenzustellung durchführt. So bestätigte ein Mitarbeiter der Firma L S in Köflach, daß der Berufungswerber von Montag bis Freitag täglich zwischen 9.45 Uhr und 10.05 Uhr die Jause für die Mitarbeiter zustelle, so auch am Faschingdienstag, dem 20.2.1996. Der Chef der Firma P in Köflach-Oberpichling bestätigte, daß der Berufungswerber von Montag bis Freitag täglich zwischen 10.05 Uhr und 10.15 die Jause für die Mitarbeiter zustelle, so auch am Faschingdienstag, dem 20.2.1996. Eine Mitarbeiterin der Firma Sch in Köflach-Oberpichling bestätigte schließlich, daß der BW von Montag bis Freitag täglich zwischen 10.15 Uhr und 10.25 Uhr die Jause für die Mitarbeiter zustelle, so auch am Faschingdienstag, dem 20.2.1996. Es ist dem BW Recht zu geben, daß die angeführten Firmen sich einige Kilometer vom Tatort entfernt befinden. Die vorgelegten Bestätigungen belegen lediglich in welchem Zeitraum der Berufungswerber in etwa die Jausenzustellung bei den betreffenden Firmen immer durchführt. Davon ausgehend, ergibt sich vom zeitlichen Ablauf betrachtet, daß die Bestätigung der letzten Firma, bei dem der Berufungswerber eine Jausenzustellung durchführt, einen Zeitraum von 10.15 Uhr bis 10.25 Uhr umfaßt. Wenn der Berufungswerber ungefähr in diesem Zeitraum eine Jausenzustellung durchführt, so ist damit noch nicht zweifelsfrei bewiesen, daß er sich um ca. 10.30 Uhr nicht am Tatort befinden habe können. Durch dieses Vorbringen bzw. durch die vorliegenden Bestätigungen können die für glaubwürdig gewerteten Wahrnehmungen der Zeugin F nicht erschüttert werden. Beweiswürdigend folgt die erkennende Behörde den Angaben der Zeugin F und nimmt als erwiesen an, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt hat. Die Feststellungen über die Wetter- und Straßenverhältnisse beruhen teilweise auf den Angaben des Berufungswerbers und teilweise auf den Angaben der Zeugin F. Die Feststellungen über die Folgen des Angespritztwerdens bei der Zeugin F (Verschmutzung der Kleidung und der Haare) beruhen auf den Aussagen der Zeugin F.

Rechtliche Beurteilung:

Zu den Punkten 1.) bis 3.):

Dem Berufungswerber wird in den ersten drei Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, daß er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen sei.

Als Verkehrsunfall ist grundsätzliches jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Person- oder Sachschaden zur Folge hat (OGH 29.10.1963, 11 Os 159/63). Würde man als Sachschaden im Sinne des § 4 StVO jede Spur qualifizieren, zu deren Entfernung ein - noch so geringfügiger - Vermögensaufwand erforderlich ist, dann würde jede durch ein Fahrzeug verursachte bloße Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder an der Straße gelegener Sachen (§ 20 Abs 1 StVO), aber auch abgestellter oder sich bewegender Fahrzeuge die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 4 Abs 1 StVO bzw. zu einer Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle im Sinne des § 4 Abs 5 StVO auslösen, sofern nicht ein Identitätsnachweis zwischen den "Geschädigten" stattgefunden hat (vgl. VwGH 15.2.1980, 2403/79; 20.1.1984, 82/02/0022). Eine derartige Auslegung hält die erkennende Behörde für überspannt, zumal es für die bloße Beschmutzung anderer Straßenbenützer durch ein Fahrzeug ohnehin den Spezialtatbestand des § 20 Abs 1 StVO gibt. Da somit im gegenständlichen Fall nicht von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des § 4 StVO gesprochen werden kann, hat der Berufungswerber die ihm in den Punkten 1.) bis 3.) angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, sodaß die Verwaltungsstrafverfahren in diesen drei Punkten einzustellen waren. Zu Punkt 4.):

Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Sache gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug die am Gehsteig befindliche Petra F angespritzt hat. Rechtlich ist dazu auszuführen, daß der Berufungswerber, wollte er sich nicht einer Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO schuldig machen, nicht so schnell fahren durfte, daß durch seine Fahrweise ein anderer Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt werden. Da es im Vormittag des 20.2.1996 getaut hat und sich auf der Fahrbahn noch Wasserlachen befanden, hätte der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten gehabt, daß es durch ihn zu einem Anspritzen aus diesen Pfützen und dadurch zu einer Beschmutzung anderer, allenfalls auch für ihn überraschend auftauchender Straßenbenützer oder an der Straße befindlichen Sachen nicht hätte kommen können. Jede vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit aber, die zu einer solchen Beschmutzung führte, muß grundsätzlich als zu schnell im Sinne des § 20 Abs 1 StVO gewertet werden. Daß die Kleidung bzw. die Haare der Zeugin F durch das Anspritzen beschmutzt wurden, ergibt sich auf Grund der Angaben der Zeugin F, wobei es eine Erfahrung des täglichen Lebens ist, daß die Kleidung von Straßenbenützern, die durch auf der Fahrbahn befindliches Wasser von einem vorbeifahrenden Fahrzeug bespritzt werden, beschmutzt wird (vgl. VwGH 17.4.1978, 2766/77; 18.3.1987, 86/03/0190; UVS Niederösterreich, 2.3.1993, GZ.: Senat-KO-91-077). Somit ist die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Punkt

4.) als erwiesen anzusehen.

Bei der Beurteilung, ob die über dem Berufungswerber im Punkt 4.) verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist, ging die erkennende Behörde von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dadurch, daß der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug mit einer zu hohen Geschwindigkeit in die Wasserlache fuhr und dadurch die Kleidung und die Haare der Zeugin F verschmutzt wurden, wurde der Schutzzweck der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO - nämlich derartige Verschmutzungen zu vermeiden - erheblich verletzt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Daß die Einhaltung der Vorschrift nur schwer hätte vermieden werden können oder einer besonderen Aufmerksamkeit bedurft hätte, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, sodaß dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO bis zu S 10.000,--.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 19.3.1997 gab der Berufungswerber hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse an, daß er über ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,-- verfüge, kein Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und ca. eine Million Schilling Schulden aufweise. Auf Grund der angeführten Strafzumessungskriterien ist die von der belangten Behörde über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von S 500,-- als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen.

§ 65 VStG ist darauf abgestellt, daß in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über die Strafe

Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, daß ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muß, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Verkehrsunfall Sachschaden Beschmutzung Fahrgeschwindigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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