TE UVS Steiermark 1997/08/01 30.5-27/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Hofrat Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Andreas W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 4.3.1997, GZ.: 15.1 1995/2880, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 3) angelastet, eine Übertretung des § 55 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 (im folgenden LStVG 1964) dadurch begangen zu haben, daß er durch Holzbringungsarbeiten mit einem Traktor, Kennzeichen GU-8ROI, das Straßenbankett aufgerissen habe, obwohl jede vorsätzliche oder durch Mängel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände verboten ist. Hiefür wurde über den Berufungswerber gemäß § 56 leg cit eine Geldstrafe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 19.3.1997, in welcher der Berufungswerber zu diesem Punkt im wesentlichen ausführt, das Straßenbankett sei von ihm wieder in seinen Urzustand versetzt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von nachstehenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 55 LStVG 1964 ist jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße oder der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände verboten. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dadurch, daß er das Straßenbankett im Zuge von Holzbringungsarbeiten mit einem Traktor aufgerissen habe, den gegenständlichen Tatbestand erfüllt zu haben.

Dazu ist festzustellen, daß es sich beim Straßenbankett, wie in § 2 Abs 1 Z 6 Straßenverkehrsordnung 1960 definiert, um den seitlichen, nicht befestigten Teil einer Straße handelt, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt. Wie aus dem im Vorakt befindlichen Lichtbild, welches vom erhebenden Gendarmeriebeamten GI. T aufgrund einer Anzeige durch die Straßenmeisterei noch am Tattag angefertigt wurde, ersichtlich ist, zeichnete sich auf dem Straßenbankett, welches dem in Richtung Rinnegg gesehen rechten Fahrstreifen anschließt, eine deutlich sichtbare Spur ab. Der Berufungswerber räumte bei seiner Parteieneinvernahme in der Verhandlung vom 24. Juli 1997 ein, daß es sich dabei offensichtlich um eine beim Schleifen eines Holzstammes mit seinem Traktor - der Baum wurde an der Seilwinde des Traktors befestigt und lag mit der Krone am Boden auf - durch einen wegstehenden Ast verursachte Spur handeln dürfte. Er habe diese Spur am nächsten Tag von sich aus wieder beseitigt, indem er mit der Schaufel seines Frontladers in diesem Straßenbankettbereich den Schotter wieder gleichgezogen und somit den ursprünglichen Zustand des Banketts wieder hergestellt habe. Der Zeuge Viktor W, welcher als Angestellter der Straßenmeisterei aufgrund seiner Wahrnehmung den festgestellten Zustand des Straßenbanketts zur Anzeige gebracht hat, gab als Zeuge an, er habe die Beschädigung des Straßenbanketts seiner vorgesetzten Stelle gemeldet und entziehe sich seiner Kenntnis, wer in der Folge das Erdreich am Straßenbankett wieder geebnet habe. Seine "Partie", welche für diesen Straßenbereich zuständig gewesen sei, habe jedenfalls von der Straßenmeisterei keinen Auftrag dazu erhalten und auch nichts unternommen, um das Bankett wieder in Ordnung zu bringen. Bei einer Nachschau am nächsten Tag - die zur Anzeige gebrachte Wahrnehmung sei am Vortag nach Dienstende gemacht worden - habe er mit seinen Arbeitskollegen festgestellt, daß das Bankett wieder in Ordnung war.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß zur Erfüllung des Tatbestandes der angezogenen Bestimmung das Vorliegen einer Beschädigung erforderlich ist. Eine Beschädigung setzt schon begrifflich den Eintritt eines Schadens voraus. Im vorliegenden Fall ist ein Schaden im Sinne einer materiellen Beeinträchtigung einer Sache, etwa durch Verringerung des Wertes, nicht eingetreten. Es waren keine Aufwendungen bzw. Maßnahmen durch die Organe der Straßenverwaltung erforderlich, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, da der BW selbst und zwar von sich aus an den betreffenden Stellen, an welchen Schleifspuren entstanden sind, den Schotter des Straßenbanketts gleichgezogen bzw. wieder geebnet hat. Auch eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung des Straßenbanketts als der Straße zugehörigen baulichen Anlage ist nach Dafürhalten der erkennenden Behörde durch die festgestellte Schleifspur nicht eingetreten.

Da somit ein wesentliches Kriterium des Tatbestandes des § 55 LStVG 1964, nämlich eine Beschädigung im Berufungsfall nicht vorliegt, und daher die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Beschädigung Schleifspur
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten