TE UVS Wien 1997/08/22 03/M/38/354/97

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Veröffentlicht am 22.08.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung des Herrn Dipl-Ing Wolfgang M, vertreten durch RA, vom 27.1.1997 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7.1.1997, Zl MA 67-RV - 49044/5/0, wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit a der Straßenverkehrsordnung, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 1.200,-- auf S 800,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend ermäßigt sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag von S 120,-- auf S 80,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Im übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Tatumschreibung die Worte "wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert wurde" zu entfallen haben.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben am 27.01.1995 von 09.15 Uhr bis 09.26 Uhr in Wien, P-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen

Kennzeichen W-72 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Ladezone"), ohne eine Ladetätigkeit vorzunehmen, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

S 120,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1320,--."

In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, ein identer Sachverhalt sei bereits Gegenstand des Verfahrens beim UVS, GZ: 03/B/07/2789/95 (richtig: 03/P/07/2789/95), gewesen, in dem mit Berufungsbescheid vom 6.10.1995 der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt worden sei.

Der gegenständlichen Ladezone zur Zahl MA 46-V-3410/83 ermangle es an hinreichender Bestimmtheit, als einerseits die eindeutige Angabe der Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Verkehrsbeschränkung fehle und weiters aus dem Verordnungstext nicht eindeutig hervorgehe, welche Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote verordnet worden seien.

Die bezeichnete Verordnung der MA 46 sei, wie der UVS im genannten Erkenntnis ausgeführt habe, mit Kundmachungsmängeln behaftet. Die bloße Kundmachung einer Ladezone genüge nicht, daß sie rechtsverbindlich werde. Die objektive Rechtsordnung müsse eine entsprechende rechtliche Deckung für die Kundmachung der Verordnung enthalten (vgl VfSlg 4052, 4375).

Werde ein Straßenverkehrszeichen angebracht, ohne daß diesem Vorgang eine Verordnung zugrundeliege, welche hinreichend bestimmt sei, so habe dieses Zeichen keine rechtsverbindliche Kraft. Er stelle daher nachstehende Anträge, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, GZ: MA 67-RV-49044/5/0 vom 7.1.1997 beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einstellen.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers ist grundsätzlich auszuführen, daß für den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Art 129a Abs 3 B-VG der Art 89 Abs 2 B-VG, wonach ein Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen hat, sinngemäß gilt. Bei Bedenken gegen eine Verordnung hat sohin von seiten des Unabhängigen Verwaltungssenates ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu ergehen und ist nicht sogleich mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Weiters wurde dem Berufungswerber in dem in der Berufung angeführten Verfahren nicht ein "identer Sachverhalt" zur Last gelegt, sondern eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO, wonach er am 26.9.1994 von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr in Wien, B-gasse das Kraftfahrzeug W-72 nicht zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe (Ladezone).

Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegende Verordnung MA 46/V8-61/80 bezieht sich nicht auch auf den Ort Wien, B-gasse, sondern wird darin lediglich für den Bereich P-gasse ein Halte- und Parkverbot für Fahrzeuge aller Art montags bis freitags (Werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen verordnet.

Die Verordnung ist hinreichend bestimmt und die Rechtsgrundlage für die Erlassung dieser Verordnung ist angeführt. Das Unternehmen, welches die gegenständliche Halteverbotszone beantragte, ist immer noch an diesem Ort tätig.

Wie sich aus dem Aktenvermerk gemäß § 44 StVO ergibt, wurden die entsprechenden Verbotsschilder am 18.11.1980 aufgestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht sich nicht veranlaßt, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Gemäß § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 518/1994, ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Aus § 52 lit a Z 13 b StVO 1960 ergibt sich, daß "ausgenommen Ladetätigkeit" eine Ladezone anzeigt.

Gemäß § 62 Abs 1 StVO ist unter dem Begriff Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (ua) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Der Berufungswerber hat nicht bestritten, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Tatzeitraum an dem im Straferkenntnis näher angeführten Ort ohne Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt war und daß er der für das Abstellen des Fahrzeuges verantwortliche Fahrzeuglenker war.

Es wurde sohin in objektiver Hinsicht der Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO verwirklicht.

Der Eintritt einer Verkehrsbeeinträchtigung ist für das Zustandekommen der Tatbildmäßigkeit einerseits bereits aus dem Wortlaut der Gesetzesstelle und andererseits nach der dahingehend ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich.

Die Abänderung im Spruch diente daher der Anpassung an den Straftatbestand.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung von Beweisanträgen zu geschehen.

Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen (VwGH 6.11.1974, 1779/73, 17.9.1985, 84/04/0237).

Vom Berufungswerber wurde nicht behauptet, daß ihm die Einhaltung der Bestimmung ohne sein Verschulden nicht möglich war. Es war daher vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 2 Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Aus der Anzeige geht nicht hervor, daß durch das abgestellte Fahrzeug eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung erfolgte, ein Erschwerungsgrund liegt sohin nicht vor.

Mag nun auch keine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sein, kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß mögliche Lenker von durch die gegenständliche Verkehrsbeschränkung begünstigten Fahrzeugen durch die vorschriftswidrige Abstellung des Fahrzeuges des Berufungswerbers wenigstens daran gehindert waren, den solcherart verstellten Teil widmungsgemäß zu verwenden. Der objektive Unrechtsgehalt war daher nicht als unbedeutend anzusehen.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe erweist sich angesichts obiger Strafzumessungsgründe und der gesetzlichen Strafdrohung sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der von der Behörde erster Instanz berücksichtigte Erschwerungsgrund nicht vorliegt, und dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, befindet sie sich doch am unteren Rand der möglichen Strafzumessung und sind keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen.

Daher würden selbst ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht bewirken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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