TE UVS Steiermark 1997/11/13 30.16-122/97

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung der Frau Isolde M, geb. am 16.2.1947, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich W in L, F-weg 5, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.6.1997, GZ.: 15.1 1997/2108, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe ihrem Ehemann Gerhard M vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da sie ihm am 18.3.1997 um 21.19 Uhr ihren Pkw, KZ: LI 2WCG auf der S 6, 8700 Leoben, Km 81,500, in Fahrtrichtung St. Michael zur Verwendung überlassen habe, obwohl sich Gerhard M in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und ihr dies auch bekannt gewesen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG 1991 iVm. § 5 Abs 1 StVO 1960 iVm. § 99 Abs 1 lit a StVO begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser neben dem Hinweis darauf, daß keinesfalls vorsätzlich gehandelt worden wäre, eine Alkoholisierung respektive Alkoholbeeinträchtigung nicht erkennbar gewesen sei, vor allem ausgeführt, daß die Berufungswerberin zwar formal Zulassungsbesitzerin gewesen sei, über das Fahrzeug jedoch nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre.

Das Fahrzeug habe die Berufungswerberin ihrem Gatten vertraglich überlassen, es habe daher auch keine Möglichkeit einer Einflußnahme in der Sphäre der Berufungswerberin bestanden, weshalb der Eigenverantwortliche, Gerhard M, alle Konsequenzen des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand selbst zu tragen hätte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 1 VStG verzichtet werden.

Zufolge des Berufungsvorbringens wurde über Veranlassung der erkennenden Behörde eine Ablichtung jener Vereinbarung vom 20.12.1997, abgeschlossen zwischen der Berufungswerberin einerseits und ihrem Gatten andererseits, in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, daß die Berufungswerberin als Eigentümerin des Pkw, Marke Volvo (LI-2WCG), die Nutzung dieses Fahrzeuges ab 1.1.1997 bis vorläufig 31.12.1998 Herrn Gerhard M überläßt. Letzterer ist zufolge Punkt 3.) der erwähnten Vereinbarung verpflichtet, alle für das Fahrzeug anfallenden Kosten und Gebühren zu entrichten, wofür ihm im Gegenzug die uneingeschränkte Nutzung und allein die ausschließliche Verfügung über den Pkw für den angeführten Zeitraum übertragen wurde.

Diese Umstände sind vor allem deshalb von verfahrensrelevanter Bedeutung, als der Berufungswerberin angelastet wurde, vorsätzlich im Sinne des § 7 VStG ihrem Mann das Lenken des zitierten Fahrzeuges überlassen zu haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und ihr dies auch bekannt gewesen sei.

Die erkennende Behörde sieht im Gegensatz zu einem allfälligen Fahrlässigkeitsdelikt, für welches die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin jedenfalls zu haften gehabt hätte - ein Ausschluß einer derartigen Haftung in Form einer zivilrechtlichen Vereinbarung würde zweifellos gegen die guten Sitten verstoßen -, das Vorliegen der der Berufungswerberin angelasteten Verwaltungsübertretung als nicht gegeben.

Durch die zufolge der Vereinbarung vom 20.12.1996, die somit lange vor der verfahrensgegenständlichen Tatzeit zustande kam, völlige und uneingeschränkte Aufgabe der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, das durch ihren Gatten am Tatort gelenkt wurde, muß zweifellos davon ausgegangen werden, daß sie im Sinne des § 7 VStG keinesfalls vorsätzlich die Benützung ihres Fahrzeuges durch ihren Gatten ermöglicht hat. Vielmehr hat sie die Benutzung des Wagens in rechtskonformer Ausübung der wiederholt erwähnten Vereinbarung zur Kenntnis nehmen müssen, wobei es unerheblich für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist, in welche Gefahren sie sich möglicherweise selbst begeben hat, nimmt man die festgestellte Alkoholisierung des Lenkers als erwiesen an. Eine vorsätzliche Beihilfe liegt somit tatbestandsmäßig nicht vor, wäre aber unabdingbare Erfordernis dafür gewesen, um die Berufungswerberin der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkennen zu können. Die vorsätzliche Unterstützung ihres Gatten zu einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Übertretung der StVO durch einen ursächlichen Beitrag in der Form, als sie diesem ihr Fahrzeug überließ, ist zufolge der vorstehenden Ausführungen auszuschließen, hatte sie in gewisser Hinsicht - um nicht die Vereinbarung vom 20.12.1996 zu brechen - gar keine andere Möglichkeit, als diesem das Fahrzeug aus ihrer Position als Zulassungsbesitzerin heraus zu überlassen. Davon zu unterscheiden ist, worauf bereits hingewiesen wurde, das allfällige Risiko, welches die Berufungswerberin auf sich nahm, als sie sich gemeinsam mit ihrem Gatten als Lenker in ihr Fahrzeug setzte. Eine Wertung in dieser Hinsicht kommt der erkennenden Behörde jedoch ohnedies nicht zu.

Da die essentiellen Voraussetzungen für eine Bestrafung im Sinne des § 7 VStG, nämlich der Vorsatz nicht gegeben ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Behilfe Zulassungsbesitzer überlassen Vertrag Vorsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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