TE UVS Burgenland 1997/11/21 03/06/97095

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn           , geboren am

,

wohnhaft in                                     , vom 02 09 1997,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 18 08 1997, Zl 300-5493-1997, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung Berufung erhoben werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung entspricht den Bestimmungen der §§ 58 Abs 1, 61 Abs 1, 63 Abs 5 AVG und § 51 Abs 1 VStG.

 

Der Beginn, der Lauf und das Ende der Frist werden durch nachstehend wiedergegebene Bestimmungen des AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind, geregelt.

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG beginnt die Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag

entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und der Lauf der Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Nach Abs 3 des § 33 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

Für Empfänger, die einer Anstaltsordnung unterstehen und denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von ihm bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden dürfen, sieht § 14 ZustG eine Sonderregelung insofern vor, als Sendungen dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme

der Zustellung zu übergeben sind. Umgekehrt ist daraus nach ständiger

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu schließen, daß die Anstaltsorgane, welche - zB von einem Häftling - als Absender eine Briefsendung zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post anzusehen sind. Bei Anstaltshäftlingen ist daher für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend.

 

Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber ursprünglich Häftling im

Polizeigefangenenhaus, Roßauer Lände 9 in Wien, gewesen und wurde er am 02 09 1997 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt überstellt. Zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit seiner mit 02 09 1997 datierten Berufung wurde in beiden Anstalten angefragt, wann der Beschuldigte das Schreiben an die Gefangenenhausleitung bzw ein Anstaltsorgan übergeben hat. Beide Anstalten haben mitgeteilt, daß die Sendung nicht über ihre Leitung bzw ihre Anstaltsorgane aufgegeben wurde.

Zum

einen scheint im Postbuch der jeweiligen Anstalt keine Eintragung über die Abgabe dieser Sendung in der Anstalt auf, zum anderen erfolgt die Versendung sämtlicher Poststücke des Polizeigefangenenhauses über das Postamt 1092 Wien und der Justizanstalt über das Postamt 1080 Wien. Die Berufung wurde laut Poststempel am 12 09 1997 in 1030 Wien aufgegeben. Da der Beschuldigte die Versendung seiner Berufung sohin offensichtlich auf andere Art und Weise bewerkstelligt hat, wurden ihm die beiden Schreiben der obgen Anstalten zur Kenntnis gebracht und er um Mitteilung ersucht, wem er die Berufung wann übergeben hat. In Beantwortung dieses Ersuchens gab der Berufungswerber an, er habe die

Berufung einem namentlich genannten ehemaligen Mitgefangenen, welcher

am 11 09 1997 aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt entlassen worden sei, mitgegeben. Er selbst sei am 02 09 1997 in diese Anstalt verlegt

worden und habe man ihm bei seiner Einlieferung seine Sachen abgenommen; nachdem ihm dann seine Tasche ausgefolgt worden sei, habe

er die Berufung verfaßt.

 

Unter Zugrundelegung dieses vom Beschuldigten selbst geschilderten Sachverhaltes ist die oben zitierte Sonderregelung (wonach für das Einlangen des Rechtsmittels der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend wäre) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sondern ist für das Einbringen des Rechtsmittels demnach der Tag der Aufgabe bei der Post maßgebend. Wenn der Berufungswerber mit seinem übrigen Vorbringen andeutet, das Verfassen der Berufung sei ihm nach seiner Überstellung am 02 09 1997 erst nach Erhalt seiner Sachen möglich gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 20 08 1997, zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann - wie oben ausgeführt - die zweiwöchige Berufungsfrist. Er selbst hat die Berufung mit 02 09 1997

datiert - diese also offenbar fristgerecht verfaßt. Daß dieses Datum falsch sei behauptet der Berufungswerber selbst nicht und gibt er auch nicht an, wann sonst er diese verfaßt habe. Ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in seiner Stellungnahme erübrigt sich sohin.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, daß aufgrund der Zustellung des Straferkenntnisses am Mittwoch, dem 20 08 1997 die Berufungsfrist am Mittwoch, dem 03 09 1997 endete. Die laut Poststempel am Freitag, dem

12 09 1997, eingebrachte Berufung ist daher verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten