TE UVS Steiermark 1997/11/24 30.11-42/97

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung der Frau Susanne E, geb. am 19.12.1970, vertreten durch Dr. Karl K und Dr. Walter W, Rechtsanwälte in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 15.4.1997, GZ.: 15.1- 1996/5795, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 500,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 15.4.1997, GZ.: 15.1-1996/5795, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 12.12.1996, um ca. 15.50 Uhr, am Parkplatz Allerheiligen, der Semmering-Schnellstraße (S 6), auf Höhe des Straßenkilometers 52,3, im Gemeindegebiet von Allerheiligen die öffentliche Verkehrsfläche ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, und zwar zum Zweck der Ausübung der gewerblichen Prostitution benützt, indem sie das dort abgestellte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BM-3 ECK, VW-LT (Wohnmobil) als Standort zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution (Freierwerbung) verwendet habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs 1 StVO begangen und wurde über sie von der belangten Behörde eine Geldstrafe von S 2.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diese Entscheidung erhob die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei ausgeführt wurde, daß sich das gegenständliche Straferkenntnis auf einen angeblichen Tatzeitpunkt 12.12.1996, 15.50 Uhr, erstrecke, in der Begründung würden jedoch angebliche Vorfälle vom 3.2.1997 sowie 13.1.1997 angeführt, welche offenbar dazu führen sollten, daß die Berufungswerberin auch den Vorfall vom 12.12.1996 zu verantworten hätte. Dies sei jedoch vollkommen unzulässig und liege für den Tatzeitpunkt 12.12.1996 keinerlei Beweisergebnis vor. Abschließend wurde der Berufungsantrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben bzw. allenfalls nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden.

Am 1.7.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der die Berufungswerberin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag) teilnahmen und in deren Verlauf neben der Berufungswerberin die beiden Gendarmeriebeamten Rev. Insp. H und Bez. Insp. A sowie Peter E, Herbert S und der Gatte der Berufungswerberin, Wolfgang E, einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde vertagt und am 31.7.1997 in Anwesenheit der Berufungswerberin sowie ihres Rechtsvertreters mit der Einvernahme des Gendarmeriebeamten Abt. Insp. S fortgesetzt. Schließlich wurden im Zuge der Verhandlung vom 28.8.1997 noch die Zeugen Rev. Insp. T und Tanja S zeugenschaftlich einvernommen und die Verhandlung geschlossen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

In einem Zeitraum von Anfang Oktober 1996 bis Anfang Februar 1997 stand die Berufungswerberin mit einem Wohnmobil fast täglich am Parkplatz Allerheiligen der Semmering-Schnellstraße, S 6, im Gemeindegebiet von Allerheiligen, der sich ungefähr auf Höhe des Straßenkilometers 52,3 befindet. Bis ca. Mitte November 1996 verwendete die Berufungswerberin ein Wohnmobil der Marke Bedford mit dem Kennzeichen BM-9 CFK und ab Mitte November 1996 ein Wohnmobil der Marke VW mit dem Kennzeichen BM-3 ECK. Beide Fahrzeuge waren auf den Gatten der Berufungswerberin Herrn Wolfgang E zugelassen. Am 12.12.1996, um ca. 15.50 Uhr, stand die Berufungswerberin mit dem Wohnmobil der Marke VW wiederum auf dem Parkplatz Allerheiligen. Die Berufungswerberin wartete auf Kunden und ging - wenn Kunden kamen - in ihrem Wohnmobil der Prostitution nach. Die Berufungswerberin hatte keine Bewilligung, daß sie mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen stehen durfte, um dort der Prostitution nachzugehen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, daß die Berufungswerberin im Zeitraum von Anfang Oktober 1996 bis Anfang Februar 1997 fast täglich mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen der S 6 stand, ergibt sich auf Grund der Aussagen der Gendarmeriebeamten Rev. Insp. T, Rev. Insp. H und Abt. Insp. S, die übereinstimmend angaben, das Wohnmobil der Berufungswerberin fast täglich am Parkplatz, der im übrigen von der S 6 aus gut einsehbar ist, gesehen zu haben. Weiters ergibt sich auf Grund von angeforderten Akten bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, daß die Berufungswerberin im Oktober 1996 an 13 Tagen, im November 1996 an 8 Tagen, im Dezember 1996 an 4 Tagen, im Jänner 1997 an 4 Tagen und im Februar 1997 an einem Tag, wegen des Verdachtes der zweckwidrigen Verwendung von Verkehrsflächen - nämlich zu jener der Ausübung der Prostitution im Wohnmobil am Parkplatz - angezeigt wurde. Daß die Berufungswerberin sehr häufig mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz war, wird auch aus der Aussage ihrer Kollegin

auch, daß die Berufungswerberin bis Mitte November 1996 ein Wohnmobil der Marke Bedford und danach ein Wohnmobil der Marke VW verwendete. Auf Grund einer Zulassungsanfrage konnte eruiert werden, daß die beiden Wohnmobile auf den Gatten der Berufungswerberin zugelassen sind bzw. waren und ferner, daß der Bedford von 31.7. bis 27.11.1996 auf den Gatten der Berufungswerberin zugelassen war. Die Berufungswerberin selbst bestritt nicht, daß sie im besagten Zeitraum des öfteren mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen stand. Kernpunkt des Berufungsverfahrens war die Frage, aus welchem Grund die Berufungswerberin mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen stand.

Am 1.10.1996 richtete die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag an die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für die Steiermark, Außenstelle Bruck an der Mur, ein Schreiben, worin über massive Beschwerden aus der Bevölkerung über nicht akzeptable Zustände auf dem Parkplatz in Allerheiligen berichtet wird. In diesem Schreiben heißt es, daß sich die Verkehrsfläche des Parkplatzes zu einem Freiluftbordell entwickelt habe. Es wurde daher angeregt entsprechende Kontrollen seitens der Gendarmerie durchzuführen sowie über die durchgeführten Amtshandlungen zu berichten. Daraufhin wurden verstärkt Kontrollen am Parkplatz durchgeführt. Neben der Berufungswerberin wurden dabei auch Tanja S, Silvia P und Gertrude M des öfteren kontrolliert und auch angezeigt. Die Frauen standen im Verdacht, am Parkplatz in den Wohnmobilen der Prostitution nachzugehen und daher die Verkehrsfläche (Parkplatz) zu verkehrsfremden Zwecken (Prostitution) zu benützen. So gab es allein gegen die Berufungswerberin im Oktober 1996 13 Anzeigen. Von Anfang bis Mitte November 1996 langten weitere sieben Anzeigen gegen die Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ein. Daraufhin erging seitens der Bezirkshauptmannschaft das Ersuchen von einer Anzeigenflut abzusehen und nur mehr "eindeutige" Fälle (bei Wackeln des Fahrzeuges oder bei sonstigen gravierenden Vorfällen) anzuzeigen. Daraufhin gab es im Dezember 1996 und Jänner 1997 nur mehr 4 Anzeigen und im Februar 1997 nur mehr eine Anzeige gegen die Berufungswerberin.

Die Berufungswerberin selbst gab bei ihrer Einvernahme an, daß sie noch nie als Prostituierte gearbeitet habe. Wenn sie mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen gestanden sei, habe sie Kaffee getrunken, gelesen, gestrickt, geputzt oder Bekannten aus der Hand gelesen. Die Frage, warum sie sich dabei einen Parkplatz neben einer stark befahrenen Straße ausgesucht habe, beantwortete die Berufungswerberin dahingehend, daß ihr der Platz gut gefallen habe. Sie sei mit ihrem Wohnmobil meist in der Zeit am Parkplatz gestanden, in der ihr Mann gearbeitet habe. Ihr Mann arbeite meistens in der Frühschicht.

Wie bereits erwähnt, war die Berufungswerberin nicht die einzige Frau, die mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen stand. So war im Herbst 1996 Tanja S sehr oft mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen. Als Zeugin vernommen gab Tanja S an, daß sie am Parkplatz der Prostitution nachgegangen sei und ebenfalls Gertrude M und Silvia P, die ebenfalls ihr Wohnmobil benützt hätten. Die Frage, ob auch die Berufungswerberin in ihrem Wohnmobil der Prostitution nachgegangen sei, beantwortete die Zeugin S mit den Worten: "Ja, sicher." Die Berufungswerberin sei mit ihrem Wohnmobil fast immer dann am Parkplatz gewesen, wenn auch sie dort gewesen sei. Als der Zeugin S die Verantwortung der Berufungswerberin, nämlich, daß sie am Parkplatz stundenlang Kaffee getrunken, gestrickt und den Leuten aus der Hand gelesen habe, vorgehalten wurde, fing die Zeugin zu lachen an. Die Zeugin S machte bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen und sicheren Eindruck. Es kamen im gesamten Verfahren auch keine Indizien dafür hervor, daß Frau S und die Berufungswerberin zerstritten wären und daher die Zeugin S die Berufungswerberin ungerechtfertigterweise belasten könnte.

Der Zeuge Herbert S, der am 3.2.1997 bei einer Kontrolle durch Gendarmeriebeamte dem Wohnmobil der Berufungswerberin entstieg, gab an, daß er an diesem Tag mit der Berufungswerberin einen Geschlechtsverkehr um S 500,-- vereinbart habe, nach fünf Minuten aber die Gendarmeriebeamten an der Bustüre angeklopft hätten. Weiters gab er zeugenschaftlich vernommen an, daß er am 3.2.1997 nicht das erste Mal bei der Berufungswerberin gewesen sei, sondern bereits vorher zwei bis drei Mal am Parkplatz Allerheiligen mit der Berufungswerberin Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Der Preis pro Geschlechtsverkehr habe S 1.000,-- betragen. Der Geschlechtsverkehr sei jedesmal in einem Fahrzeug am Parkplatz durchgeführt worden. Herbert S machte bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Vor der Einvernahme des Zeugen S bei der Verhandlung am 1.7.1997 gab die Berufungswerberin zum Vorfall am 3.2.1997 an, daß sie Herbert S vom Sehen kenne. Er habe ihr am 3.2.1997 Getränke (Cola, Fanta) gebracht. S fahre öfter die Strecke und habe ihr ab und zu auch ein Eis mitgebracht. Sie habe gemütlich mit ihm geplaudert. Diese Verantwortung der Berufungswerberin erscheint der erkennenden Behörde völlig unglaubwürdig und ist keineswegs geeignet, die Aussagen des Zeugen S zu erschüttern.

Am 13.1.1997 um ca. 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr suchte Peter E den Wohnwagen der Berufungswerberin, der am Parkplatz Allerheiligen stand, auf. Peter E gab als Zeuge vernommen an, daß man überall gehört habe, daß es die Möglichkeit gebe, am Parkplatz Allerheiligen sexuellen Verkehr mit Prostituierten zu haben. Bei der Anbahnung habe es keine Probleme gegeben. Er habe mit der Berufungswerberin ausgemacht, daß er für "Blasen und Ficken" S 700,-- zahlen müsse. In weiterer Folge sei es aber zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, weil die Berufungswerberin ihm nur "einen geblasen" habe. Daraufhin habe er einen Teil des Geldes zurückhaben wollen. Die Berufungswerberin habe dann ihren "Aufpasser" angerufen und dieser habe wenig später die Türe des Busses aufgerissen und habe gefragt, was er für ein Problem habe. Er habe von seinem Geld nichts mehr zurückbekommen. Die Berufungswerberin schilderte den Vorfall so, daß der Zeuge E ans Fenster des Wohnmobils geklopft und gefragt habe, was sie für ihn zahle. Sie sei natürlich nicht interessiert gewesen und habe ihn gefragt, was er eigentlich wolle. Er habe dann gesagt, daß er für sie einen Sonderpreis mache und statt S 1.000,-- nur S 500,-- verlange. Schließlich habe E sie bei den Haaren gezogen. Sie habe sich dann die Autonummer des Fahrzeuges von E aufgeschrieben, sei weggefahren, doch E habe sie verfolgt und versucht ihr Fahrzeug abzudrängen. Sie habe dann mit ihrem Handy ihren Mann verständigt. Beweiswürdigend folgt die erkennende Behörde den Angaben des Zeugen E da dieser glaubhaft ausführte, daß es bekannt gewesen sei, daß sich Prostituierte am Parkplatz in Allerheiligen aufhalten und er die Absicht hatte, mit einer Prostituierten Geschlechtsverkehr zu haben. Die Angaben der Berufungswerberin erscheinen völlig unglaubwürdig und muß ihre Verantwortung, E habe sie aufgefordert, daß sie selbst für sexuelle Handlungen mit ihm zahlen müsse, als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Auf Grund der eindeutigen und äußerst glaubwürdigen Aussage von Tanja S, daß die Berufungswerberin des öfteren mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen gestanden sei und dort der Prostitution nachgegangen sei sowie der Aussagen der beiden Kunden E und S, kommt die erkennende Behörde zum Schluß, daß die Berufungswerberin tatsächlich einzig und allein ihr Fahrzeug deswegen am Parkplatz Allerheiligen abstellte, um dort der Prostitution nachgehen zu können. Abgesehen davon, daß die Verantwortung der Berufungswerberin, sie habe, während sie längere Zeit am Parkplatz mit ihrem Wohnmobil gestanden sei, nur Kaffee getrunken, gestrickt, geputzt oder Bekannten aus der Hand gelesen, völlig unglaubwürdig ist, so gab sie auch an, daß sie meist dann am Parkplatz gewesen sei, wenn ihr Mann gearbeitet habe. Berücksichtigt man aber die Aussage der Berufungswerberin, ihr Mann habe meist in der Frühschicht gearbeitet, so verwundert es, daß die Berufungswerberin in den angezeigten Fällen meist nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr angetroffen wurde und sich der Vorfall am 13.1.1997 mit dem Zeugen E erst um 19.30 Uhr zutrug. Der Gatte der Berufungswerberin Wolfgang E machte bei seiner Einvernahme keinen glaubwürdigen Eindruck, sondern gelangt die erkennende Behörde vielmehr zum Schluß, daß Wolfgang E auf Grund des Naheverhältnisses zur Berufungswerberin versuchte für sie auszusagen. So gab Wolfgang E auf die Frage, warum seine Gattin öfter längere Zeit am Parkplatz Allerheiligen mit dem Wohnmobil stehe, an, daß dies aus Langeweile sei. Diese Antwort ist nicht überzeugend, da sogar die Berufungswerberin angab, daß sie am Parkplatz bestimmte Tätigkeiten durchgeführt hat. Auch antwortete Wolfgang E auf die Frage, ob seine Gattin der Prostitution nachgehe, eher ausweichend, daß er davon nichts wisse. Zum Einwand in der Berufung, daß für den Tatzeitpunkt "12.12.1996" angebliche Vorfälle vom 3.2.1997 sowie 13.1.1997 herangezogen worden wären, ist zu entgegnen, daß die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten die Berufungswerberin tatsächlich am Parkplatz ausübte, beweiswürdigend zu treffen war, wobei dazu sämtliche Beweisergebnisse heranzuziehen waren.

Die Feststellung, daß sich Susanne E mit ihrem Wohnmobil am 12.12.1996 um ca. 15.50 Uhr am Parkplatz der S 6 in Allerheiligen befand, basiert auf der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für die Steiermark, Außenstelle Bruck an der Mur, vom 12.12.1996 sowie der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten Bez. Insp. A.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 82 Abs 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zum Beispiel zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Beim Parkplatz der S 6 in Allerheiligen handelt es sich um eine Straße im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 StVO und ist auch das Erfordernis, daß es sich bei der Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln muß, erfüllt, da der Parkplatz von jedermann benutzt werden kann. Auf Grund der freien Beweiswürdigung und der daraus resultierenden Feststellungen geht hervor, daß die Berufungswerberin einzig und allein deswegen mit ihrem Wohnmobil am Parkplatz Allerheiligen stand, um dort der Prostitution - und somit verkehrsfremden Zwecken - nachgehen zu können. Da sie dafür aber keine Bewilligung im Sinne des § 82 Abs 1 StVO hatte, ist die ihr angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Bei der Beurteilung, ob die über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist, ging die erkennende Behörde von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 82 Abs 1 StVO soll zunächst sicherstellen, daß Straßen prinzipiell nur für die Benützung der Verkehrsteilnehmer dienen sollen und nur ausnahmsweise - nämlich mit einer entsprechenden Bewilligung - zu verkehrsfremden Zwecken. Damit soll beispielsweise vermieden werden, daß ein Parkplatz zum Freiluftbordell

entsprechende Bewilligung ihren Wohnwagen am Parkplatz Allerheiligen abstellte, um in ihrem Wohnwagen der Prostitution nachzugehen, wurde der Schutzzweck des § 82 Abs 1 StVO eindeutig verletzt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die Berufungswerberin wurde im Oktober 1996 mehrmals angezeigt, weil sie an insgesamt 13 Tagen mit ihrem Wohnmobil auf dem Parkplatz stand und der Verdacht bestand, daß sie dort der Prostitution nachgeht, sie aber keine Bewilligung für die Benützung des Parkplatzes zu verkehrsfremden Zwecken hatte. Bei den laufenden Kontrollen wurde die Berufungswerberin auch auf diesen Umstand hingewiesen. Trotzdem stand die Berufungswerberin mit ihrem Wohnmobil weiterhin am Parkplatz Allerheiligen mit der Absicht der Prostitution nachzugehen, obwohl sie dafür keine Bewilligung im Sinne der StVO hatte. Die Berufungswerberin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung am 12.12.1996 somit vorsätzlich begangen. Der Strafrahmen für die der Berufungswerberin angelastete Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs 3 lit. d StVO bis zu S 10.000,--.

Die Berufungswerberin gab im Zuge der Berufungsverhandlung am 1.7.1997 an, daß sie Hausfrau sei, kein Vermögen besitze und Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn habe. Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten würden gemeinsam mit ihrem Mann in Höhe von S 260.000,-- bestehen, wobei die monatlichen Rückzahlungen ca. S 6.000,-- bis S 7.000,-- betragen würden. Die Berufungswerberin hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bestritten, der Prostitution nachzugehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist dies aber als Schutzbehauptung anzusehen und vielmehr davon auszugehen, daß sie tatsächlich der Prostitution nachgegangen ist. Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß bei der Berufungswerberin von einem monatlichen, geschätzten Einkommen in der Höhe von S 35.000,-- ausgegangen wird. Berücksichtigt man, daß die Berufungswerberin fast täglich am Parkplatz Allerheiligen mit ihrem Wohnmobil stand, um dort der Prostitution nachzugehen, so erscheint diese Einschätzung des Einkommens der Berufungswerberin für den fraglichen Zeitraum durchaus plausibel. In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festgestellt, daß die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn die Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse der Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, sie würde nicht in der Lage sein sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 6.12.1965, 926/65 Slg. 6818A).

Die Berufungswerberin ist zumindest monatelang der Prostitution nachgegangen und hat dabei sehr gut verdient. Aus diesem Grund treten auch die Angaben der Berufungswerberin - sollten sie zutreffen - sie habe kein Einkommen und sei Hausfrau, in den Hintergrund. Auf Grund der angeführten Strafzumessungskriterien ist die von der belangten Behörde über die Berufungswerberin verhängte Geldstrafe von S 2.500,--, insbesondere auf Grund des Verschuldens und des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretungen als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Daran kann auch eine allenfalls vorliegende aktuelle ungünstige Einkommenssituation nichts ändern.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Parkplatz verkehrsfremder Zweck Prostitution
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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