TE UVS Steiermark 1997/12/15 30.11-79/97

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Helmuth E, vertreten durch Dr. Erich M, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.8.1997, GZ.: 15.1 1997/1626, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 21.8.1997, GZ.: 15.1 1997/1626, wurde Herrn Helmuth E (im folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen MU-4 FBC unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.1.1997 die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für sein Fahrzeug unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Murau als zuständige Zulassungsbehörde abzuliefern. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 44 Abs 4 KFG begangen und wurde über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Murau eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Fristgerecht erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, daß er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Über sein Vermögen sei im Juli 1996 das Konkursverfahren eröffnet worden und er habe daher per Jänner 1997 gar nicht mehr verantwortlicher Zulassungsbesitzer sein können. Abschließend beantragte er das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat mit Sitz in N 58 ein Transportunternehmen betrieben. Am 29.4.1993 wurde auf den Berufungswerber der Sattelanhänger der Marke Kässbohrer mit dem zugewiesenen Kennzeichen MU-4 FBC zugelassen. Mit Konkursedikt vom 8.7.1996 wurde über das Transportunternehmen des Berufungswerbers der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Werner K, Rechtsanwalt in N, bestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17.1.1997 wurde die Zulassung des Sattelanhängers aufgehoben und der Berufungswerber als bisheriger Zulassungsbesitzer aufgefordert den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dieser Bescheid wurde am 10.2.1997 rechtskräftig. Der Sattelanhänger wurde schließlich vom Berufungswerber am 28.3.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau abgemeldet. Der Sattelanhänger Kässbohrer mit dem Kennzeichen MU-4 FBC gehörte zur Konkursmasse.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem von der belangten

Behörde übermittelten Zulassungsakt GZ.: 11.1 MU 4 FBC, dem vom Landesgericht Leoben übermittelten Konkursedikt vom 8.7.1996 sowie auf einer telefonischen Mitteilung des Masseverwalters, Dr. K, wonach der gegenständliche Sattelanhänger zur Konkursmasse gehörte.

Rechtliche Beurteilung:

Durch die Konkurseröffnung wird der Schuldner zum Gemeinschuldner, sein der Exekution unterworfenes Vermögen zur Konkursmasse. Diese bildet ein Sondervermögen, das zwar noch dem Gemeinschuldner gehört, aber dessen Verwaltung entzogen ist. Es untersteht einem, bei Konkurseröffnung bestellten Verwalter, dem Masseverwalter, der es zugunsten der Konkursgläubiger restlos zu verwerten hat.

Die Konkurseröffnung spaltet das Schuldnervermögen in zwei Massen: In die Konkursmasse und in das konkursfreie Vermögen, über das der Gemeinschuldner weiterhin beliebig verfügen kann. Zur Konkursmasse zählt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Dem Masseverwalter obliegt es im Konkursverfahren die Istmasse der Vollmasse anzugleichen. Zu diesem Zweck muß der Gemeinschuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegen. Unabhängig davon erstellt der Masseverwalter ein Inventar über die Konkursmasse. Mit der Konkurseröffnung (Anbringung des Konkursediktes an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) ist dem Gemeinschuldner jede Verfügung über das in die Masse eingebrachte Vermögen nicht gestattet. Dieser Anschlag des Konkursediktes bewirkt den sogenannten Konkursbeschlag. Durch die Konkurseröffnung wird das konkursfähige Vermögen des Gemeinschuldners zugunsten der Konkursgläubiger beschlagnahmt. Die beschlagnahmte Masse gehört formell noch dem Gemeinschuldner, unterliegt aber nicht mehr seiner Verwaltung und Verfügung. Die Masse verselbständigt zu einem Sondervermögen und steht dem konkursfreien Vermögen gegenüber. Die Sachbefugnis (somit auch die Verwaltung der Fahrzeuge des Fuhrparkes stellt jedenfalls einen Bestandteil der Konkursmasse dar) übt der vom Gericht bestellte organschaftliche Vertreter der Konkursmasse aufgrund der gesetzlichen Vorschriften aus (Masseverwalter). Die Feststellung der Konkursmasse und der Verwaltung ist vorwiegend Sache des Masseverwalters. Der Masseverwalter hat, womöglich mit Hilfe des Gemeinschuldners, über die Masse das schon angeführte Inventar zu errichten. Das Konkursgericht mußte hiefür die erforderlichen Anordnungen treffen. Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung über Konkurssachen vornimmt, sind gegenüber dem Konkursgericht unwirksam.

Mit 8.7.1996 wurde über das Transportunternehmen des Berufungswerbers der Konkurs eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt war nicht mehr der Berufungswerber, sondern der Masseverwalter über das Konkursvermögen verfügungsberechtigt. Im Falle der Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges des Transportunternehmens hätte daher nach Konkurseröffnung sich die Behörde an den Masseverwalter und nicht an den Berufungswerber wenden dürfen. Es kann daher dem Berufungswerber wegen des Deliktes nach § 44 Abs 4 KFG kein wie immer geartetes Verschulden angelastet werden und ist ihm das Delikt nicht zur Last zu legen.

Schlagworte
Zulassung Aufhebung Masseverwalter Konkurseröffnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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