TE UVS Burgenland 1998/01/28 02/05/97031

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Dorner über die Berufung des Herrn       , geboren am         ,

wohnhaft in                         , vertreten durch Rechtsanwälte

Dres                 , vom 06 02 1997, gegen das Straferkenntnis der

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 01 1997, Zl 300-7424-1995, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber zu einer Geldstrafe von S 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verurteilt, weil er am 06 05 1995 um 22 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen           nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, mit dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, auf der A 4, von der Anschlußstelle Gols/Weiden kommend, Fahrtrichtung Wien, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall verständigt und dadurch § 4 Abs 5 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit b) StVO 1960 verletzt habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung.

 

Der UVS Burgenland hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:

 

Wie nach den Verfahrensunterlagen feststeht und auch der Berufungswerber zugesteht, verlor der Unfallbeteiligte Dr zur vorgehaltenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen          ein Damenfahrrad, welches sich vom auf diesem PKW montierten Fahrradträger bei einer Geschwindigkeit von zumindest 120 km/h löste, schlug dieses Fahrrad auf der dortigen Fahrbahn der Ostautobahn auf, daß die Gattin des Unfallbeteiligten die Funken sprühen sah, überfuhr der nachfahrende Berufungswerber dieses Fahrrad mit seinem Fahrzeug und beschädigte seinen PKW dabei. Zwar hielten die Unfallbeteiligten in der Folge am Pannenstreifen auf Höhe der Unfallstelle an und wechselten gemeinsam ein beschädigtes Vorderrad am Fahrzeug des Beschuldigten, zu einem Austausch ihrer Identität kam es jedoch trotz diesbezüglicher Vereinbarung aus hier nicht näher darzustellenden Gründen in weiterer

Folge nicht. Am Fahrzeug des Unfallbeteiligten Dr        entstand keinerlei Sachschaden.

Der Begriff Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 ist dahingehend zu verstehen, daß es sich um einen Schaden an einer dem Beschuldigten nicht gehörenden Sache handeln muß (VwGH vom 13 11 1967, Zl 775/66, vom 22 10 1980, ZfVB. 1981/6/1669). Dieser Sachschaden muß also an einer fremden Sache mit Verkehrswert entstanden sein (§ 1293 ABGB). Ein Schaden lediglich am eigenen Fahrzeug löst daher keine Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 leg cit

aus.

Die Berufungsbehörde geht aufgrund ihres Erfahrungsschatzes des täglichen Lebens davon aus, daß ein Fahrrad, das bei einer Geschwindigkeit von zumindest 120 km/h vom Dach eines Fahrzeuges auf die Fahrbahn geschleudert wird, dabei aufgrund der Massivität dieses Aufpralles sowie der Filigranität eines Fahrrades dabei so schwer beschädigt wird, daß an diesem ein wirtschaftlicher Totalschaden eintritt, das Fahrrad sohin keinen Verkehrswert mehr darstellt. Das Überfahren dieses Fahrrades durch den Berufungswerber vermochte somit

bei gehöriger wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des Schadenersatzrechtes keinen bewertbaren weiteren Schaden an diesem Fahrrad zu verursachen. Da bei dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall daher kein Schaden an einer fremden Sache mit Verkehrswert eingetreten ist - ein gegenteiliger Hinweis findet sich in den gesamten Verfahrensunterlagen nicht -, bestand auch keine Verständigungspflicht des Rechtsmittelwerbers und hat er demzufolge die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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