TE UVS Burgenland 1998/02/04 03/01/98017

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Veröffentlicht am 04.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn        , geboren am         ,

wohnhaft in                             , vom 28 01 1998, gegen das

Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 09 01 1998, Zl St 1673/97, wegen Bestrafung nach § 42 Abs 1 KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch genannten beiden Änderungen des Hauptwohnsitzes jeweils gesonderte Übertretungen gemäß § 42 Abs 1

KFG 1967 darstellen und für jede dieser Übertretungen eine Geldstrafe

von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 200,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für

schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer des

Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen

unterlassen, der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Verlegung

seines Hauptwohnsitzes am 08 11 1993 von                         ,

nach                     , und am 30 12 1994 von                  ,

nach                            , binnen einer Woche anzuzeigen, was

am 30 10 1997 in                    , bei Straßenkilometer       im

Zuge einer Amtshandlung festgestellt wurde.

Er habe dadurch § 42 Abs 1 KFG 1967 verletzt.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe von S 1 000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß bei der

Bundespolizeidirektion           , Meldeamt, jeweils der

Wohnsitzwechsel ordnunsgemäß angezeigt worden sei. Der

Berufungswerber sei daher der Meinung gewesen, daß damit der

gesamten

Behörde Bundespolizeidirektion            der Wohnungswechsel

bekanntgegeben wurde.

 

Außerdem werde auch gegen die Strafhöhe berufen, da der Berufungswerber bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde anzuzeigen.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Berufungswerber die im

Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Änderungen seines Hauptwohnsitzes durchgeführt und dies nicht dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion            angezeigt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, daß es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Dauerdelikt handelt, bei dem das strafbare Verhalten so lange andauert, als die Unterlassung weiter besteht. Erst mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Änderung beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen.

 

Zum Berufungsvorbringen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18 09 1996, Zl 94/03/0128, zu verweisen. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, daß er die Verlegung des Hauptwohnsitzes zwar dem Meldeamt der Bundespolizeidirektion, nicht jedoch deren Zulassungsstelle mitgeteilt habe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die dabei ins Treffen geführte

Identität der Behörde nichts daran zu ändern vermöge, daß die im § 42 Abs 1 KFG geforderte Anzeigepflicht gegenüber der Kraftfahrbehörde bestehe.

Dies zeigt auch der Umstand, daß eine Ummeldung nach dem Meldegesetz mittels Meldezettel, eine Anzeige gem. § 42 Abs 1 KFG hingegen auf andere Art und Weise (zB als schriftliche Mitteilung oder in Form einer Niederschrift) unter Bekanntgabe des betreffenden Kraftfahrzeuges bzw seines Kennzeichens vorzunehmen und an die Kraftfahrbehörde zu richten ist.

 

Der Berufungswerber kann daher mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Spruchkorrektur ist darauf hinzuweisen, daß jede Änderung des Hauptwohnsitzes der Behörde anzuzeigen ist, weshalb auch jeder Wohnsitzwechsel ein eigenes Delikt darstellt. Entgegen der Annahme der Behörde I Instanz liegen sonach zwei gesonderte Übertretungen des

§ 42 Abs 1 KFG vor, weshalb eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen und die von der Behörde I Instanz verhängte einheitliche Geldstrafe aufzuteilen war. Möglich war dies, weil die Frist für die Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße jene Interessen, denen die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war entgegen der Annahme der Behörde I Instanz der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 30 000,-- netto; Vermögen: 1/2 Einfamilienhaus; Sorgepflichten: Gattin und drei Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers sind die verhängten Strafen auch bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes als durchaus angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des

angedrohten Strafrahmens liegen.

 

Strafen müssen auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Änderung Hauptwohnsitz, Meldegesetz, Anzeige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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