TE UVS Steiermark 1998/02/25 30.17-149/97

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Stephan T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gottfried R in J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2.7.1997, GZ.: 15.1 1996/4467, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.8.1996, gegen 22.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen (D) BA-EP598 auf der B 115 von Hieflau kommend in Richtung Großreifling gelenkt, wobei er kurz vor der Ortstafel Großreifling das Vorschriftszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen gemäß § 52 Z 1 StVO 1960 mit der Zusatztafel nach 300 Meter und auf Höhe der KFZ Werkstätte B, mit der Zusatztafel nach 150 Meter mißachtet und nicht die vorgesehene Umleitungsstrecke sondern geradeaus in Richtung Ortszentrum gefahren sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 Z 1 StVO 1960 wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (ein Tag Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß zur Tatzeit am Beginn der gegenständlichen Baustelle keine der geforderten Absperreinrichtungen und Beleuchtungen aufgestellt gewesen seien, sodaß es für ihn nicht erkennbar war, wann nun tatsächlich der vorangekündigte Fahrverbotsbereich beginnen würde.

In rechtlicher Hinsicht hat der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde gelegt:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs a Z 1 StVO umfaßt als wesentliches Tatbestandsmerkmal das Lenken eines Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens Fahrverbot (in beiden Richtungen).

Vorschriftszeichen sind gemäß § 51 Abs 1 StVO grundsätzlich vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Auf unter den Straßenverkehrszeichen angebrachten Zusatztafeln können weitere Angaben gemacht werden, wie z.B. die Entfernungsangabe zur Straßenstelle, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.

Im Anlaßfall wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte das Vorschriftszeichen Fahrverbot (in beiden Richtungen) mit den Zusatztafeln nach 300 Metern und nach 150 Metern mißachtet und nicht die vorgesehene Umleitungsstrecke befahren. Diese angeführten Verkehrszeichen begründeten jedoch noch kein allgemeines Fahrverbot, da z.B. eine Zufahrt zur KFZ-Werkstätte B möglich und erlaubt gewesen ist. Sie wiesen vielmehr nur auf das für den Anfang der Baustelle verordnete Fahrverbot (in beiden Richtungen) hin. Ein Befahren der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Wegstrecke war daher grundsätzlich zulässig, ein Befahren der Wegstrecke nach Beginn des verordneten Vorschriftszeichens Fahrverbot (in beiden Fahrtrichtungen) wurde dem Berufungswerber jedoch nicht zur Last gelegt. Es erübrigt sich daher auch, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob zur Tatzeit das bezughabende Vorschriftszeichen überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß kundgemacht war.

Da die Tatbildumschreibung somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, daß eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Fahrverbot Zusatztafel Aufstellung Umleitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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