TE UVS Wien 1998/02/27 07/L/01/99/97

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Dietmar W, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft, vom 23.1.1997, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, Zl MBA 3 - S 7765/95, vom 9.1.1997, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.2.1998 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es sich bei der Packung Puten-Schnitzel "(Probenzeichen: HS 54/95, U-Zahl: 4148/95A)" um ein "tiefgefrorenes" Lebensmittel gehandelt hat, welches in der Filiale Wien, L-straße "in der SB-Tiefkühltruhe" zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht wurde, ohne diese ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird, lautet "§ 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975"; die Bestimmung, nach der der Ersatz der Untersuchungskosten vorgeschrieben wird, lautet "§ 45 Abs 2 zweiter Satz LMG 1975". Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber S 200,--, ds 20% der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9.1.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 der M-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am 03.05.1995 verpackte Lebensmittel, nämlich 1 Packung Putenschnitzel, bezeichnet als "Puten-Schnitzel", die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, in der Filiale Wien, L-straße zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht hat, ohne diese mit dem Kennzeichnungselement im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994 in der geltenden Fassung, gemäß § 6 Abs 1 lit b) - als Ergänzung zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage - versehen zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 74 Abs 5 Z 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG, BGBl Nr 86/1975, in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit b der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel 1994, BGBl Nr 201/1994 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, gemäß § 74 des Lebensmittelgesetzes 1975.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.100,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Sie haben ferner auf Grund des § 42 Abs 5 des Lebensmittelgesetzes, BGBl Nr 86/1975, iVm der Verordnung des BM für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 30.6.1994, BGBl Nr 477/1994, die Untersuchungskosten von ÖS 313,-- zur U-Zahl 4148/95

A einzuzahlen."

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 23.1.1997, worin er beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Berufungswerber bringt vor, bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes sei die individualisierte Beschreibung jener Handlung erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werde lediglich das Fehlen einer zusätzlichen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, nämlich der Zeitraum, währenddessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage, angelastet. Es handle sich dabei jedoch lediglich um die Anführung der verba legalia ohne jegliche Konkretisierung, welche zusätzlichen Angaben tatsächlich hätten gemacht werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, daß zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sich zusätzlich auf dem Etikett die Hinweise tiefgekühlt sowie Lagerbedingungen bei Tiefkühlware -18 Grad C befinden würden. Es mangle daher bereits an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

3. In der Sache wurde am 23.2.1998 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Verfahrensparteien haben nach Ladung, die den Hinweis enthielt, daß gemäß § 51f Abs 2 VStG die Tatsache, daß eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, an der Verhandlung nicht teilgenommen.

In dieser Verhandlung wurde der Akteninhalt verlesen. Der Berufungsbescheid wurde mündlich verkündet.

4. Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet.

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Festgestellt wird, daß der Berufungswerber zur Tatzeit für die Einhaltung sachlich von Verwaltungsvorschriften, insbesondere (ua) der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, räumlich in der von ihm geleiteten Filiale in Wien, L-straße durch die M-Aktiengesellschaft bestellt war und der Bestellung mit seiner Unterschrift vom 4.2.1994 zugestimmt hat. Der Berufungswerber hatte seinen Wohnsitz in T, P-steig und war in der Filiale als Marktleiter tätig.

Diese Feststellungen erfolgen nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Kopie der Urkunde betreffend die "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG", und wurde dieser Sachverhalt vom Berufungswerber im Verfahren auch nicht bestritten.

Im Hinblick auf diese als "Zustimmungsnachweis" zu wertende Urkunde und nach Ausweis des Verwaltungsstrafaktes liegen sohin die Voraussetzungen für eine nach § 9 Abs 2 und 4 VStG rechtswirksame Bestellung vor. Es war in diesem Verfahren daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber rechtswirksam iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und sohin für die Einhaltung der hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften durch die M-Aktiengesellschaft strafrechtlich verantwortlich war.

4.2. Gemäß § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975, BGBl Nr 86/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 756/1992, macht sich, wer (ua) den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994, sind tiefgefrorene Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl Nr 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:

a) die handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: "tiefgefroren", "Tiefkühlkost", "tiefgekühlt" oder "gefrostet";

b) zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;

c) den deutlich lesbar und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren".

Festgestellt wird, daß es die M-Aktiengesellschaft bei dem im Spruch näher umschriebenen Inverkehrbringen des angeführten tiefgefrorenen Lebensmittels (welches ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt war) zur angegebenen Tatzeit in der dem Standort nach bestimmten Filiale unterlassen hat, die Ware in der bezeichneten Weise zusätzlich zu kennzeichnen. Diese Feststellung erfolgt nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige des Magistrates der Stadt Wien vom 27.7.1995 samt Amtlichem Untersuchungszeugnis der Lebensmitteluntersuchungsanstalt vom 3.7.1995 (U-Zahl: 4148/95A) und Mitteilung der Marktamtsabteilung für den 3. Bezirk vom 24.7.1995 (Probenzeichen: HS 54/95).

In rechtlicher Hinsicht ist der als erwiesen festgestellte Sachverhalt als Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 iVm § 6 Abs 1 lit b der Verodnung über tiefgefrorene Lebensmittel zu werten, wonach tiefgefrorene Lebensmittel beim Inverkehrbringen entsprechend dieser Verordnung zusätzlich zu kennzeichnen sind.

Der Berufungswerber hat vorgebracht, die ihm zur Last gelegte Tat sei nicht ausreichend konkret umschrieben.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zufolge § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im außerordentliche Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst Sen 13.6.1984, Slg NF Nr 11466/A). Der Berufungswerber hat dazu ausgeführt, im Spruch des Straferkenntnisses werde lediglich das Fehlen einer zusätzlichen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, nämlich des Zeitraumes, währenddessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können, im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage angelastet. Es handle sich dabei lediglich um die Anführung der verba legalia ohne jegliche Konkretisierung, welche zusätzlichen Angaben tatsächlich hätten gemacht werden müssen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien kann jedoch in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der unterlassenen Kennzeichnung vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, für welche Tat der Berufungswerber zur Verantwortung gezogen werden soll. Im Berufungsfall wurde eine der nach der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel zusätzlich erforderlichen Kennzeichnung, nämlich jene in § 6 Abs 1 lit b umschriebene, zur Gänze unterlassen. In einem Fall wie diesem ist die abstrakte Umschreibung der fehlenden Kennzeichnung, allenfalls auch mit den verba legalia, als ausreichend anzusehen. Es ist nicht erforderlich, den, allenfalls auch erst nach langwierigen Ermittlungen über Herkunft, Beschaffenheit und Behandlung für die konkret in Rede stehende Ware sich ergebenden, konkreten Wortlaut anzuführen. Der Tatvorwurf läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Berufungswerber hätte setzen müssen, nämlich das tiefgefrorene "Puten-Schnitzel" beim Anbieten zum Verkauf in der SB-Tiefkühltruhe der Filiale zusätzlich in der näher (wenn auch abstrakt) umschriebenen Weise zu kennzeichnen. Eine, vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses ergibt sich jedoch in Bezug auf die Tatbestandselemente "tiefgefroren" und "zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht" (vgl VwGH 26.4.1993, Zl 92/10/0439, VwGH 28.1.1985, Zl 82/10/0054, VwGH 10.9.1984, Zl 84/10/0076, VwGH 3.12.1984, Zl 84/10/0184). Nach der von der Erstinstanz gewählten Tatumschreibung kommt weder erkennbar zum Ausdruck, daß die Ware "tiefgefroren" in Verkehr gebracht wurde, noch, durch welches Verhalten die Ware "zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht" wurde.

Im Amtlichen Untersuchungszeugnis vom 3.7.1995 wird festgestellt, daß es sich um eine "Tiefkühlware" gehandelt hat. Der Anzeige vom 24.7.1995 ist zu entnehmen, daß diese aus einer "SB-Tiefkühltruhe" abgenommen wurde. Nach Ausweis des Verwaltungsstrafaktes richtete die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 29.4.1996, welches am 2.5.1996 zur Post gegeben wurde - somit innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist - an den Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welcher die Anzeige vom 24.7.1995 und das Amtliche Untersuchungszeugnis vom 3.7.1995 beigeschlossen waren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien war daher gehalten, die Umschreibung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tat insofern zu konkretisieren.

Der Berufungswerber hat weiters vorgebracht, es mangle an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Auf dem Etikett hätten sich zusätzlich die Hinweise tiefgekühlt sowie Lagerbedingungen bei Tiefkühlware -18 Grad C befunden.

Dazu ist vorerst festzustellen, daß tiefgefrorene Lebensmittel, über die Kennzeichnung entsprechend der Lebensmittelkennzeichungsverordnung hinaus, zusätzlich besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) entsprechend der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel aufweisen müssen.

Zutreffend hat der Berufungswerber darauf verwiesen, daß sich auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis "tiefgekühlt" befunden hat. Jedoch wurde ihm die Unterlassung dieser nach § 6 Abs 1 lit a der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel zusätzlich erforderlichen Angabe auch gar nicht zum Vorwurf gemacht. Soweit der Berufungswerber weiters darauf verweist, daß sich auf dem Etikett auch der Hinweis auf die Lagerbedingungen bei Tiefkühlware "Bei -18 Grad C" befunden habe, ist er darauf hinzuweisen, daß bereits nach § 4 Z 6 LMKV die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen anzugeben sind. Der zusätzlichen Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs 1 lit b der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (nämlich zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum anzugeben, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage) wird dadurch jedoch für jedermann klar erkennbar nicht entsprochen.

Insgesamt war daher, entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers, die ihm zur Last gelegte Tat innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ausreichend konkret iSd § 44a Z 1 VStG umschrieben, und weiters der als erwiesen festgestellte Sachverhalt objektiv als Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 iVm § 6 Abs 1 lit b der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel zu beurteilen.

4.3. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Berufungswerbers zweifeln lassen. Auch der Berufungswerber selbst hat weder behauptet, noch glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

4.4. Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 war von einem bis zu S 25.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an einer ausreichenden Verbraucherinformation. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, daß der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat wesentlich hinter dem an sich mit einer solchen Verwaltungsübertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüberhinaus gegangen wäre. Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde hat zutreffend keinen Umstand als mildernd oder erschwerend gewertet. Insbesondere kommt dem Berufungswerber unter Bedachtnahme auf den Vorstrafenausdruck der Bezirkshauptmannschaft B, wonach er zur Tatzeit bereits rechtskräftig (nicht einschlägig) verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt war, der Milderungsgrund der zur Tatzeit absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Der Berufungswerber hat, obwohl ihm dazu bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Unter Bedachtnahme auf seine berufliche Tätigkeit als Marktleiter wurden seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse als durchschnittlich eingeschätzt, allfällig bestehende Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf den bis zu S 25.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen und die dargestellten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) als angemessen und im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraumes festgesetzt. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht, zumal die Strafe in ihrer Höhe auch geeignet sein soll, den Berufungswerber, aber auch andere in vergleichbarer Funktion Tätige wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

5. Gemäß § 51f Abs 2 VStG erfolgte die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Abwesenheit der Verfahrensparteien.

Die Spruchmodifikation dient der Präzisierung der Tatumschreibung, sowie der präzisen Anführung der Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wurde, und nach welcher der Ersatz der Kosten der Untersuchung vorgeschrieben wurde.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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