TE UVS Steiermark 1998/04/10 503.1-1/98

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Veröffentlicht am 10.04.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Klaus Stühlinger, Dr. Peter Schurl und Dr. Michael Herrmann über den Antrag der Frau Lydia SCH, T 73, vom 24.11.1997 betreffend Übergang der Entscheidungspflicht, wie folgt entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Eingabe vom 24.11.1997 hat Frau Lydia Sch im Sinne des § 73 Abs 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidungspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt, da die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ihren Anträgen vom 5.5.1997 und 14.5.1997 nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen habe.

Über Ersuchen der erkennenden Behörde hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 3.12.1997 einen Bericht über den Aktenvorgang einschließlich aller, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Auf Grund dieser Unterlagen ist festzustellen:

Mit Schreiben vom 5.5.1997 hat Frau Lydia Sch bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Sinne des § 5 Abs 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) den Antrag gestellt, daß ihr Einsicht in die Gesamtheit der Meßergebnisse von Ablaufparametern der Kläranlagen von T gewährt werde. Für den Fall einer Ablehnung ihres Verlangens verlangte sie im Sinne des § 8 Abs 1 eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schreiben vom 7.5.1997 hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg Frau Lydia Sch mitgeteilt, daß die Frist für die Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde T noch nicht abgelaufen sei, sodaß der Behörde auch noch keine Untersuchungsergebnisse über die Ablaufwerte vorlägen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß bei Vorliegen derselben diese der Antragstellerin wunschgemäß zur Kenntnis gebracht würden. Mit Eingabe vom 14.5.1997 hat Frau Lydia Sch einen neuerlichen und erweiterten Antrag nach dem UIG gestellt, in dem sie Information über sämtliche Meßergebnisse von Ablaufparametern aller drei Kläranlagen der Gemeinde T sowie die Prozeßführung zum Schutz der Vorfluter der drei Kläranlagen der Gemeinde in der Form von Einsicht in die entsprechenden, bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufzeichnungen sowie zweckmäßig erachteten Ablichtung bzw. Abschriften von Eintragungen etc. verlangte. Ausdrücklich wurde erneut eine bescheidmäßige Behandlung beider Anträge verlangt. Mit Erledigung vom 27.6.1997 hat der Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg der Antragstellerin mitgeteilt, daß bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg noch keine der von ihr verlangten Umweltdaten vorhanden seien, weshalb ihrem Begehren auch nicht entsprochen werden könne. Nach Vorliegen dieser Daten würden sie der Antragstellerin übermittelt werden.

Mit Eingabe vom 31.10.1997 hat das Ingenieurbüro M die Fertigstellung der Abwasseranlage T angezeigt und gleichzeitig Ausführungspläne sowie Untersuchungsbefunde vorgelegt. Gemäß § 4 UIG 1993 ist jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, zu gewährleisten. Gemäß Abs 2 unterliegen unter anderem Emissionen von Stoffen aus einer Anlage in die Umwelt jedenfalls dem freien Zugang. Die Antragstellerin hat mit ihren beiden Anträgen Einsicht in derartige Daten begehrt, sodaß grundsätzlich das UIG zur Anwendung gelangt. Wie oben ausgeführt, erstreckt sich das Recht auf freien Zugang auf jene Umweltdaten, über die die Organe der Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes verfügen. Die Organe der Verwaltung sind daher nicht verhalten, sich derartige Daten zu besorgen, um dem Auskunftsbegehren nachzukommen. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat in ihren beiden Erledigung vom 7.5.1997 bzw. 27.6.1997 der Antragstellerin mitgeteilt, daß die von ihr begehrten Daten der Behörde noch nicht zur Verfügung stünden. Dies bedeutet, daß sich die beiden Anträge allein aus diesem Grunde als unzulässig erweisen, da sie den Zugang zu Daten verlangen, welche dem Organ der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Verfügung gestanden sind.

Gemäß § 8 Abs 1 UIG ist, wenn die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleich gerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. Die Antragstellerin hat in beiden Anträgen eine bescheidmäßige Erledigung für den Fall, daß ihr die Daten nicht mitgeteilt werden, verlangt, wobei der zweite Antrag nicht nur im wesentlichen gleichartig, sondern sich ausdrücklich auf den ersten Antrag bezieht. Es war daher grundsätzlich zulässig, in einem über beide Anträge zu entscheiden.

Einen förmlichen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist nicht erlassen, sodaß zu untersuchen war, ob sich die Erledigung vom 27.6.1997 als Bescheid im Sinne des § 56 AVG 1991 darstellt. Mit dem Begriff Bescheid hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, Slg. 9458A, auseinandergesetzt. Der Gerichtshof führte aus, aus dem B-VG ergebe sich jedenfalls als wesentliche Voraussetzung für den Bescheid die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muß zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Daraus folgt, daß eine Erledigung einer Behörde auch dann als Bescheid anzusehen ist und somit der Rechtskraft zugänglich ist, wenn sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird. Es sind also auch formlose Erledigungen als Bescheid anzusehen, wenn sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ regeln, das heißt, wenn sie bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (z.B.: VfGH 2.7.1987, Slg. 11.405). Diesem Erfordernis entspricht zweifellos die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.6.1997 (im übrigen auch jene vom 7.5.1997). Durch die Formulierung: Bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sind sohin noch keine der von Ihnen verlangten Umweltdaten vorhanden, weshalb Ihrem Begehren auch nicht entsprochen werden kann .........teilte die Behörde unmißverständlich und abschließend der Antragstellerin mit, daß ihren Anträgen mangels Vorliegen von Daten nicht entsprochen werden könne. Da diese Erledigung auch über die Bezeichnung der Behörde (Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg) und die Unterschrift desselben aufweist, ist sie als Bescheid im Sinne des § 56 AVG anzusehen.

Da die Behörde somit über die Anträge vom 5.5. und 14.5.1997 innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden hat, erweist sich der nunmehrige Devolutionsantrag als unzulässig und war zurückzuweisen.

Schlagworte
Umweltinformation Umweltdaten Gemeinde Bescheid Devolutionsantrag Unzulässigkeit Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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