TE UVS Steiermark 1998/05/15 20.3-10/98

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Veröffentlicht am 15.05.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Herrn Milorad G, vertreten durch Herrn Dr. Matthäus G, Dr. Roland G und Mag. Rudolf V, alle Rechtsanwälte in K, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, Abs 2, 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG), §§ 32 Abs 1, Abs 2 Z 2 lit. b und Abs 3, 40 Fremdengesetz 1992 (im folgenden FrG), wie folgt entschieden:

Die Zurückweisung des Beschwerdeführers am Grenzübergang Spielfeld B 67 am 31. Dezember 1997, um ca. 6.45 Uhr, durch einen Gendarmeriebeamten der Grenzkontrollstelle Spielfeld war rechtswidrig.

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG einen mit S 19.080,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von S 20,-- wird abgewiesen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 27. Jänner 1998 wird nachfolgendes vorgebracht:

1. SACHVERHALTSDARSTELLUNG:

Ich wollte am 31.12.1997 beim Grenzübergang Spielfeld/Bundesstraße nach Österreich einreisen. Ich selbst bin slowenischer Staatsangehöriger und in Maribor wohnhaft. Ich war im Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Slowenien, Reisepaß Nr. BA571541.

Anläßlich der Grenzkontrolle wurde ich in das Dienstgebäude gebeten und wurde mir dort der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 05.10.1995, Zahl 37/337/95, ausgehändigt. Ich mußte die Übernahme des Bescheides mittels Unterschrift bestätigen.

Dazu ist zu bemerken, daß ich eben am 05.10.1995 von Organwaltern der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg betreten wurde und mir mitgeteilt wurde, daß ich Österreich verlassen muß, da ich ausgewiesen werde. Ich habe unmittelbar darauf Österreich verlassen und bin in der Folge erst im Jahre 1997 erstmals wieder nach Österreich eingereist, als ich zu einer Gerichtsverhandlung nach Graz als Zeuge bzw. als Partei erscheinen mußte. Schriftlich zugestellt wurde mir der Bescheid über die Ausweisung bis 31.12.1997 nicht.

In der Folge wurde mir ein Zurückweisungsstempel in den Reisepaß gestempelt, mit dem handschriftlich beigefügten Zusatz '§ 32/1 FrG.'

BEWEIS:

Fotokopie des Zurückweisungsstempels aus meinem Reisepaß, Fotokopie des Bescheides der BH Wolfsberg vom 05.10.1995, meine Einvernahme.

2. BESCHWERDELEGITIMATION:

Die Zurückweisung erfolgte am 31.12.1997, die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, daß ich durch die unmittelbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in meinen Rechten verletzt wurde, wogegen administrative Rechtsschutzmöglichkeiten nicht bestehen, so daß der Instanzenzug ausgeschöpft ist und ich zur sofortigen Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark berechtigt bin.

3. BESCHWERDEGRÜNDE:

Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechtes auf sichtvermerksfreie Einreise.

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien besteht laut BGBl. 1993/544 ein Abkommen über die sichtvermerksfreie Einreise. Ich war als slowenischer Staatsangehöriger daher jedenfalls zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien gestattet es dennoch, in Österreich nicht erwünschten Personen die Einreise zu verweigern. Eine solche Zurückweisung darf aber selbstverständlich nicht willkürlich geschehen. Vielmehr regelt der § 32 des FrG in der bis 01.01.1998 gültigen Fassung Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, insbesondere die Zurückweisung. Gemäß § 32 Abs 1 des FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern, wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde. Eine solche Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies dem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Falls mit dem Vermerk in meinem Reisepaß '§ 32/1 FrG' auf § 32 Abs 1 des FrG Bezug genommen werden sollte, dann liegt keines der in dieser Bestimmung geregelten Tatbestandsmerkmale vor. An meiner Identität konnten keine Zweifel bestehen, da ich meinen Reisepaß ordnungsgemäß vorgelegt habe. Als

slowenischer Staatsangehöriger war ich auch zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt.

Allenfalls hätte das Grenzkontrollorgan der Auffassung sein können, ich sei wegen der am 05.10.1995 erfolgten Ausweisung nunmehr sichtvermerkspflichtig. Auch dies ist aber unrichtig, bis zum 01.01.1998 war mit einer Ausweisung keine Sichtvermerkspflicht verbunden, dies ist erst im neuen § 28 Abs 1 des FrG vorgesehen. Hiezu kommt, daß mir die Ausweisung ja bereits am 05.10.1995 mündlich verkündet wurde und ich Österreich dann auch umgehend verlassen habe. Die Sichtvermerkspflicht hätte daher auch nicht aus meiner seinerzeit erfolgten Ausweisung abgeleitet werden können, zumal seither bereits weit mehr als 1 Jahr vergangen ist, dies ungeachtet der Tatsache, daß mir die schriftliche Bescheidausfertigung am 31.12.1997 ausgehändigt wurde. Dabei ist es ohnehin unverständlich, weshalb mir der schriftliche Bescheid am 31.12.1997 ausgefolgt wurde und warum dies nicht bereits am 05.10.1995 geschehen ist bzw. warum in der Folge die Zustellung nicht an meine, der Behörde bekannte, Adresse in Slowenien erfolgte.

Nach der Bestimmung des § 32 Abs 1 FrG bestand daher überhaupt kein Anlaß gegen mich die Zurückweisung zu verfügen. Es wäre nun denkbar, daß das Grenzkontrollorgan mit '§ 32/1 FrG' die Bestimmung des § 32 Abs 2 Z 1 FrG meinte. Nach dieser Bestimmung sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde. Auch nach dieser Bestimmung hätte aber meine Zurückweisung nicht erfolgen dürfen, da gegen mich kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und auch kein noch nicht durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Gegen mich besteht überhaupt kein Aufenthaltsverbot.

Meine Zurückweisung bewirkt, daß ich binnen eines Jahres trotz des Abkommens über die sichtvermerksfreie Einreise ohne einen Sichtvermerk nicht nach Österreich einreisen kann. Ich wurde daher durch die Zurückweisung in meinem, laut Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien, bestehenden Recht auf sichtvermerksfreie Einreise verletzt."

Der Beschwerde wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 5. Oktober 1995, GZ.: 37/337/95 sowie Auszüge aus dem Reisepaß des Beschwerdeführers, wobei insbesondere der Abdruck des Zurückweisungsstempels gemäß § 32 Abs 1 FrG ersichtlich ist, beigelegt. Im Zuge des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte betreffend seiner Krankheit (chronische Hepatitis C) als auch zwei Beipacktexte von Medikamenten für die Krankheit vorgelegt.

Es wurde das Begehren gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge folgendes "Erkenntnis" fällen: "Der Beschwerdeführer ist durch seine Zurückweisung am Grenzübergang Spielfeld am 31. Dezember 1997 durch die Grenzkontrollorgane des Grenzüberganges Spielfeld in seinem Recht auf sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich verletzt worden" und wurde zudem ein Kostenantrag gestellt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als belangte Behörde legte am 9. März 1998 als Gegenäußerung ein Schreiben der Bundesgendarmeriegrenzkontrollstelle Spielfeld vom 12. Februar 1998 mit nachfolgendem Inhalt vor:

Am 31. Dezember 1997 um 06.45 Uhr stellte sich der Beschwerdeführer bei der GREKO-Spielfeld in der Einreise auf der B 67 zur Paßkontrolle.

Nach Überprüfung des slowenischen Reisepasses Nr. BA 571541 lautend auf G Milorad und nach Befragung welchen Zweck die Reise hätte, gab G beim diensthabenden Beamten Rev. Insp. M der GREKO-Spielfeld an, er fahre nach Klagenfurt, Kärnten um dort seiner Arbeit als Hilfsarbeiter nachzugehen.

Da G keine weiteren Papiere vorlegen konnte, noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfügte, jedoch seine Angaben glaubwürdig waren, wurde nach Rücksprache mit den diensthabenden Gruppenkommandanten GI S von Rev. Insp. M eine Zurückweisung nach § 32 Abs 1 des Fremdengesetzes 1992 vorgenommen.

Die Zurückweisung nach § 32 Abs 1 FrG wurde im Reisepaß des Beschwerdeführers vermerkt. Dies entspricht den § 32 Abs 3 FrG. Die Angaben des Beschwerdeführer, daß er einen Bescheid seiner ehemaligen Ausweisung vom 5.10.1995 aus Österreich bei der GREKO-Spielfeld unterschreiben hätte müssen entspricht nicht den Tatsachen, da hier keine Zuständigkeit besteht. Auch wird bemerkt, daß die Beamten das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien kennen, jedoch auch bei slowenischen Staatsangehörigen der § 32 des Fremdengesetzes bei gewissen Voraussetzungen zu tragen kommt.

Die Zurückweisung wurde nicht aus Willkür, wie es der Beschwerdeführer angibt vorgenommen, sondern nach den glaubhaft gemachten Angaben seinerseits. Es ist auch bekannt, daß bei einer Ausweisung aus Österreich vor dem 1. Jänner 1998 kein Zurückweisungsgrund nach den Fremdengesetz vorgelegen wäre.

Da von G zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich der Sichtvermerkspflicht nicht entsprochen wurde, konnte die Einreise nicht gestattet werden.

Abschließend wird berichtet, daß eine Zurückweisung nach dem § 32 Abs 1 des Fremdengesetzes 1992 keine einjährige Sichtvermerkspflicht nach sich zieht. Sollten bei der nächsten Einreise nach Österreich andere Voraussetzungen bei der Überprüfung durch das Grenzkontrollorgan vorliegen, stehe einer Einreise nichts im Wege."

II.1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 17. April 1998, wobei Grp. Insp. Josef S und Rev. Insp. Thomas M als Zeugen, sowie der Beschwerdeführer einvernommen wurden, ist nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen:

Am 31. Dezember 1997, um ca. 6.45 Uhr, beabsichtigte der Beschwerdeführer mit einem Fahrzeug in das Bundesgebiet in Spielfeld auf der B 67 einzureisen. Der Beschwerdeführer befand sich allein im Fahrzeug. Die Paßkontrolle wurde vom Zeugen Rev. Insp. Thomas M durchgeführt und hat dieser bei einer Ekis-Anfrage festgestellt, daß eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Jahre 1995 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 5. Oktober 1995, GZ.:

37/337/95) stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, wenn er in Österreich arbeiten wolle, würde er einen Sichtvermerk benötigen. Auf Grund einer Rücksprache mit Grp. Insp. S wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten Einreise zurückgewiesen. Das Grenzkontrollorgan hat nicht nachgeschaut, ob Arbeitskleidung bzw. Gegenstände, die auf eine Arbeitstätigkeit schließen lassen würden, sich im Fahrzeug befunden haben. Der Beschwerdeführer nahm die Zurückweisung ohne Kommentar zur Kenntnis und fuhr nach Slowenien zurück, ohne die von ihm beabsichtigten Einkäufe (Medikamente) getätigt zu haben.

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers als auch teilweise der Aussage der einvernommenen Zeugen. Soweit der Zeuge M jedoch angibt, daß der Beschwerdeführer die Absicht äußerte in Österreich einer Arbeit nachzugehen, wird dieser Aussage kein Glaube geschenkt. Die erkennende Behörde geht nämlich davon aus, daß der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1997

keinesfalls die Absicht hatte, eine Arbeitstätigkeit in Österreich aufzunehmen, umsomehr er zu diesem Zeitpunkt eine chronische Hepatitis C hatte. Überdies gab der Beschwerdeführer an, auf Grund des Ausweisungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (Zahl und Datum siehe oben) in Kenntnis gewesen zu sein, daß er bei Angabe einer Arbeitstätigkeit einer Visumspflicht unterliege. Zudem hätte er bei einem Arbeitsort in Klagenfurt - wie der Zeuge Rev. Insp. M angab - keinesfalls den Grenzübergang Spielfeld benützt, sondern erfahrungsgemäß einen anderen Grenzübergang, um den kürzeren Weg nach Klagenfurt zu wählen. Bei der durchgeführten Verhandlung gab der Zeuge an, daß er in der Gegenäußerung zwar angegeben habe, der Beschwerdeführer würde als "Hilfsarbeiter" arbeiten, jedoch habe er hiefür keine näheren Anhaltspunkte gehabt und dies nur angenommen

Gegenstände, die auf eine Arbeitstätigkeit schließen lassen, wurden vom Grenzkontrollorgan nicht durchgeführt. Auf Grund all dieser Umstände gelangt die erkennende Behörde zur Ansicht, daß offensichtlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg der ausschlaggebende Grund war die Zurückweisung des Beschwerdeführers am Grenzübergang Spielfeld B 67 durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht gefragt, ob er in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:

1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 29. Jänner 1998 (Postaufgabestempel 28. Jänner 1998) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von dem Beamten der Grenzkontrolle Spielfeld B 67 vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Gemäß § 32 Abs 2 Z 2 lit. b FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen. Gemäß Abs 3 leg. cit. hat das Grenzkontrollorgan nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten und sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden. Gemäß § 40 FrG sind die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die durchgeführte Zurückweisung war somit als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 129 a Abs 1 Z 2 B-VG zu werten.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht die erkennende Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer keinesfalls den Zurückweisungsgrund des § 32 Abs 2 Z 2 lit. b FrG glaubhaft gemacht hat und reicht das Vorliegen des Ausweisungsbescheides aus dem Jahr 1995 nicht aus, um eine Zurückweisung beim versuchten Grenzübertritt durchzuführen. Die erkennende Behörde übersieht hiebei keinesfalls die dem Grenzkontrollorgan zustehende kurze Zeitspanne zur Überprüfung einer Erwerbstätigkeit eines Einreisewilligen, jedoch müssen zur Entscheidungsfindung zumindest Anhaltspunkte vorliegen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf eine Erwerbstätigkeit des Einreisewilligen schließen lassen. Der Ausweisungsbescheid aus dem Jahr 1995 kann jedoch eine derartige Schlußfolgerung nicht nach sich ziehen.

Die Zurückweisung des Beschwerdeführers bei der Einreise an der Grenzkontrolle Spielfeld B 67 am 31. Dezember 1997, um ca.

6.45 Uhr, war daher rechtswidrig.

3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl. Nr. 855/1995 dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von S 19.080,-- zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand und S 280,-- an Stempelgebührenersatz (S 180,-- für den Beschwerdeschriftsatz und S 100,-- für die Beilagen). Das Mehrbegehren von S 20,-- an Kosten für Stempelgebührenersatz findet im Gesetz keine Deckung und war daher abzuweisen.

Schlagworte
Fremder Einreisewilligkeit Grenzkontrollorgan Zurückweisung Absicht Erwerbstätigkeit Ausweisungsbescheid
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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