TE UVS Burgenland 1998/05/19 03/06/98042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Dr Traxler und die Mitglieder Mag Dorner und Mag Obrist über die Berufung des Herrn        , wohnhaft in        , vom 12 03 1998, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 09 02 1998, Zl XIII/4-16/15-1997, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Herabsetzung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte zweier Fahrzeuge zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag gemäß

§§ 28 und 33 KFG als unzulässig zurückgewiesen wird.

Text

Mit Antrag vom 26 08 1997 ersuchte der nunmehrige Berufungswerber, zwei näher genannte Sattelzugmaschinen von derzeit 18000 kg auf 17990 kg zu typisieren. Als Begründung führte er an, daß die Fahrzeuge vom Verkäufer nicht nach seinen Vorgaben typisiert worden seien. Dadurch entstehe ein steuerlicher Schaden, der sich wettbewerbsverzerrend auf sein Unternehmen auswirke.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag auf Herabsetzung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 18000 kg auf 17990 kg abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber weist - wie schon im Ansuchen - auf einen steuerlichen Schaden verbunden mit einer Wettbewerbsverzerrung hin und bringt vor, alle Mitbewerber hätten ihre Fahrzeuge auf 17990 kg typisiert. Da der Fehler beim Verkäufer der Fahrzeuge liege, werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

§ 28 KFG regelt Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände.

 

Nach § 28 Abs3a KFG - in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung der 19 KFG-Novelle - ist auf Antrag das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs 7 ergebenden Wert festzusetzen.

 

Nach § 33 Abs 1 KFG - in der Fassung der obzit Novelle - sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer

genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen. Betreffen die

Änderungen (Abs 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug nach Abs 2 dieser

Bestimmung einer Einzelgenehmigung. Nach Abs 3 hat der Landeshauptmann, wenn Änderungen angezeigt wurden, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, diese Änderungen zu genehmigen und auf dem Typenschein zu bestätigen. Nach Abs 5 gelten die vorstehend angeführten Absätze dieser Bestimmung sinngemäß

auch für Änderungen ua an einem gemäß § 31 einzeln genehmigten Fahrzeug.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Berufungswerber für die beiden gegenständlichen Fahrzeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheiden gemäß § 31 KFG, daß für jedes dieser Fahrzeuge ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18000 kg festgesetzt wurde. Nunmehr begehrt der Berufungswerber eine Änderung dieser Daten im Genehmigungsbescheid im Sinne einer Herabsetzung dieses Gewichtes auf 17990 kg. Diese Antragstellung erfolgte, ohne daß am Fahrzeug tatsächliche Veränderungen vorgenommen

wurden. Dieser Sachverhalt ist unstrittig und liegt den weiteren Erwägungen zu Grunde.

 

Aus dem Wortlaut des § 33 Abs 1 KFG (arg: an einem ... Fahrzeug) ergibt sich unmißverständlich, daß diese Bestimmung auf tatsächliche Änderungen am Fahrzeug selbst abstellt. Sie bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Änderung einer Eintragung im Typenschein ohne eine solche Änderung am Fahrzeug, wie dies bei dem vorliegenden Begehren auf Herabsetzung des höchten zulässigen Gesamtgewichtes der Fall ist (VwGH vom 17 01 1989, Zl 88/11/0160).

 

Auch aus § 28 Abs 3a KFG, der das Antragsrecht regelt, ist für den Standpunkt des Berufungswerbers nichts gewonnen, weil dieser - wie oben zitiert - die Typen- und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen regelt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Durchführung

eines solchen Verfahrens, zumal eine Einzelgenehmigung der beiden gegenständlichen Fahrzeuge unbestrittenerweise bereits vorliegt. Das hier geregelte Antragsrecht steht nur im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren zu. Das KFG enthält keine Rechtsgrundlage für den vom Berufungswerber gestellten Antrag (s obzit Erkenntnis des VwGH).

 

Im Ergebnis bedeutet dies, daß ein Zulassungsbesitzer in bezug auf ein bereits typen- oder einzelgenehmigtes Fahrzeug nicht (mehr) berechtigt ist, einen Antrag im Sinne des § 28 Abs 3a KFG zu stellen.

Das gilt auch, wenn es - wie im vorliegenden Fall behauptet - zu einem Wechsel in der Person des Zulassungsbesitzers kommt, weil auch hinsichtlich des neuen Zulassungsbesitzers die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag fehlt. Änderungen an einer genehmigten Type und an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug sind zwar nach Maßgabe der §§ 32 und 33 KFG möglich, setzen jedoch tatsächliche Veränderungen am Fahrzeug voraus.

 

Zum Berufungsvorbringen wird bemerkt, daß die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes in diesem Verfahren allein auf der Grundlage der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und nicht unter Berücksichtigung des Abgaben- und Wettbewerbsrechtes zu erfolgen hat.

Weder der Hinweis auf steuerliche Nachteile noch auf sich allenfalls daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen vermag daher die Berufung zum Erfolg zu führen.

Schlagworte
Einzelgenehmigung, Änderung; tatsächliche Veränderung am Fahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten