Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Dorner über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vertreten durch Rechtsanwalt
,
vom 23 06 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Jennersdorf vom 06 06 1997, Zl 300-618-1997, wegen Bestrafungen nach
der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der
Berufungswerber zu I) einer Geldstrafe von S 3000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und zu II) einer Geldstrafe von
S 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verurteilt, weil er am
08 02 1997, gegen 16 55 Uhr in , als Lenker des PKW
mit dem behördlichen Kennzeichen nach einem
Verkehrsunfall,
mit dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem
Zusammenhang gestanden sei, I) nicht an der Feststellung des
Sachverhaltes mitgewirkt habe, weil er sich mit seinem Fahrzeug von
der Unfallstelle entfernt habe und II) nicht ohne unnötigen Aufschub
die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall
verständigt habe. Dadurch sei zu I) § 4 Abs 1 lit c iVm § 99 Abs 2
lit a StVO 1960 und zu II) § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b leg cit
verletzt worden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung. Darin bestreitet der
Berufungswerber in Übereinstimmung mit seinem Rechtfertigungsvorbringen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren jeden Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Der UVS Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19 05 1998 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:
Aufgrund der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige
vom 13 02 1997, GZ P- , des Gendarmeriepostens
,
des vom Zeugen RI in der öffentlichen mündlichen Verhandlung
vorgelegten Berichts des Gendarmeriepostens vom 11
02 1997, GZ P- , über den verfahrensgegenständlichen
Verkehrsunfall mit Sachschaden, des Rechtfertigungsvorbringens des
Beschuldigten sowie der Angaben der Zeugen RI , der
Unfallbeteiligten A , B und C steht fest, daß vorerst die
Zeugen A und B auf der damals eisglatten tatörtlichen
in kollidierten, ihre Fahrzeuge in der Folge
jeweils am Fahrbahnrand abstellten und sich gegenseitig ihre
Identität nachwiesen. Den Angaben der Zeugen A und B zufolge
kollidierte in der Folge der vom Zeugen C gelenkte PKW mit dem
bereits verunfallten PKW des A . Der Zeuge A führte dazu aus,
der Beschuldigte sei mit seinem PKW aus entgegengesetzter
Fahrtrichtung zu C gekommen, habe die ursprüngliche Unfallstelle
(A -B ) passiert und noch vor seinem und dem ebenfalls
verunfallten PKW des C angehalten. Der Zeuge B erklärte, E
habe seinen PKW an der Unfallstelle angehalten und gefragt, was
passiert sei. Der Kracher des Herrn C (Kollision mit PKW A )
sei
erst nachdem Herr E A und ihn auf deren Verkehrsunfall
angesprochen und deshalb angehalten hätte, passiert.
Fest steht auch, daß E mit keinem der weiteren Unfallbeteiligten
kollidierte, an seinem PKW keinerlei Sachschaden entstand, er in späterer Folge die Unfallstelle verließ und eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle durch ihn unterblieb. Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang im Sinne des § 4 StVO 1960 steht ein Fahrzeuglenker zwar auch dann, wenn er nicht unmittelbar vom Unfall betroffen ist, jedoch den unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlaßt hat, das schließlich zu einem Verkehrsunfall führte. Maßgebend ist allerdings, daß sich diese
Person dieses in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Verhaltens bewußt ist, oder den Umständen nach bewußt sein mußte, sei es daß ihr Verhalten offenkundig oder bloß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zum Verkehrsunfall geführt hat. Dieser Kausalzusammenhang wird durch die adäquate Verursachung begrenzt, dh das Verhalten muß unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten und
erkennbaren Umstand nach geeignet sein, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (OGH vom 25 01 1984, 1 Ob42/83). Tritt eine weitere Ursache für den eingetretenen Schaden hinzu, muß dieses Hinzutreten innerhalb der menschlichen Erfahrung liegen und objektiv voraussehbar
sein (OGH vom 15 09 1982, 1 Ob 638/82). Einen solchen Kausalzusammenhang, der einen Zusammenhang des Beschuldigten mit dem vorliegenden Verkehrsunfall des C begründen würde, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen. So hielt er seinen PKW nach dem Erstunfall pflichtgemäß an und ereignete sich der Verkehrsunfall des C in der Folge offenbar nicht deshalb sondern weil dieser auf der eisglatten ungestreuten Fahrbahn ins Schleudern geriet. Dies mußte dem Berufungswerber auch bei Anwendung eines strengen Sorgfaltsmaßstabes als Kraftfahrzeuglenker nicht dazu veranlassen, anzunehmen, er stünde im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall, zumal er den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Unfallbeteiligten
zufolge nach der Kollision des Unfallbeteiligten C mit dessen aus
dem Fahrzeug ausgestiegenen Beifahrerin D auch ein kurzes
Gespräch
führte, dessen vom Beschuldigten und der Zeugin D übereinstimmend dargestellter Inhalt ebenfalls keinen Hinweis darauf bot, daß der Verkehrsunfall des Unfallbeteiligten C mit dem Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang stehen würde.
Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten und es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.