TE UVS Steiermark 1998/06/25 30.3-53/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Herbert C, geb. am 14. April 1958, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27. Juni 1997, GZ.:

15.1 1996/11074, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird im Sinne des § 44 a Z 1 VStG insofern abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat:

Sie haben als Inhaber des Probefahrtkennzeichen GU-1 ZZF diesem dem Harald St zur Verwendung überlassen. Harald St hat das Probefahrtkennzeichen am 16. Juni 1996 um ca. 15.00 Uhr in Veitsch, Hauptstraße Nr. 14, auf dem Kastenwagen Fiat Ducato verwendet, indem er das Fahrzeug dort abstellte, obwohl dies keine Probefahrt darstellte.

Gemäß § 44 a Z 2 VStG ist die anzuwendende Rechtsvorschrift der § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Inhaber des Probefahrtkennzeichens GU-1 ZZF dieses dem Harald St zur Verwendung überlassen. Harald St hat das genannte Probefahrtkennzeichen am 16.6.1996 auf dem ihm gehörenden Kastenwagen, Marke Fiat Ducato, montiert und um 15.00 Uhr in Veitsch, Hauptstraße Nr. 14, abgestellt bzw. ist in den Morgenstunden von Hart bei Graz nach Veitsch mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen, obwohl diese Fahrt nicht als Probefahrt gewertet werden kann. Probefahrtkennzeichen dürfen aber nur bei Probefahrten geführt werden". Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 in Verbindung mit § 45 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit S 100,-- festgesetzt.

Gemäß § 45 Abs 4 KFG ist bei der im Absatz 1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

Der Berufungswerber wendet ein, daß zum Tatzeitpunkt das verwendete Kraftfahrzeug noch in seinem Eigentum stand. Das Fahrzeug sei über Auftrag des Herrn St auf- bzw. ausgebaut worden und mußte Herr St die ganze Einrichtung ausprobieren, wodurch er mit dem Fahrzeug, welches mit dem Probefahrtkennzeichen versehen war, gefahren ist. Es habe sich daher um eine Probefahrt gehandelt. Auf Grund des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen GU-1 ZZF zum Tatzeitpunkt im Ortsgebiet von 8663 Veitsch, Hauptstraße 14, abgestellt war, da dort ein Frühjahrskirtag stattfand. Dazu wird bemerkt, daß der Zweck einer Probefahrt die Feststellung des Funktionierens eines Fahrzeuges ist, wozu eine kurze Fahrtstrecke genügt; die Tauglichkeit eines Fahrzeuges auf seine Eignung zur Zurücklegung einer relativ langen Strecke zu prüfen, übersteigt den Begriff der Probefahrt (OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87; ZVR 1988/69). Gelegentlich ergibt sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne daß der Charakter der Probefahrt verloren ginge, wenn anläßlich einer Probefahrt etwa eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht oder die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einem Briefkasten einwerfen oder eine Toilette aufsuchen kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, daß der Hauptzweck Probefahrt mehr oder minder zugunsten des Nebenzwecks zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (VwGH 7.3.1977, 1631/76; ZVR 1977/261). Das Verwenden des Fahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen zum Besuch eines Kirtages ist keinesfalls mehr im zeitlichen und örtlichen Rahmen einer Probefahrt zu sehen. Auch das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche - um diese hat es sich beim Tatort gehandelt - wenn es nicht zu im Absatz 1 des § 45 KFG genannten Zwecken erfolgt, ist nach Absatz 4 strafbar (VwGH 30.9.1981, 81/03/0085). Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens GU-1 ZZF bei anderen als Probefahrten ist daher verboten und strafbar (VwGH 7.6.1961, 1953/60; ZVR 1961/47).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG besteht darin, daß jederzeit der Nachweis, an welchen Fahrzeugen ein bestimmtes Probefahrtkennzeichen geführt wurde, möglich ist und daher die unzulässige Überlassung eines Probefahrtkennzeichens in Wahrung der Verkehrssicherheit streng zu ahnden; hiebei ist auch auf die Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen (Generalprävention - VwGH 2.12.1968, 939/67).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Bei der Strafbemessung war die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten. Auf die im Akt aufscheinenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. S 12.000,-- monatliches Einkommen, keine Sorgepflichten, vermögenslos) wurde bei der Strafbemessung Rücksicht genommen.

Aus oben angeführten Gründen konnte daher dem Berufungsantrag um Einstellung des Verfahrens keine Folge gegeben werden.

Schlagworte
Probefahrt Probefahrtkennzeichen Verwendung abstellen Besuch Zusammenhang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten