TE UVS Wien 1998/07/14 07/A/25/155/97

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Dr Hason als Vorsitzende, Dr Frey als Berichter und Mag Schöbinger als Beisitzerin über die Berufung der Frau Grete A gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 12.2.1997, Zl MBA 19 - S 1761/96, wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch wird die Geldstrafe von S 20.000,-- auf S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche auf 2 Tage herabgesetzt.

Dementsprechend vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG auf S 500,--, ds 10 % der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, H-Straße am 14.11.1995 in Wien, B-gasse, den Ausländer Jan S, geb am 15.8.1967, als Arbeitnehmer mit Durchführung von Schneeräumungsarbeiten beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer vom zuständigen Landesarbeitsamt weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war (Pkt 2 des Beschuldigtenladungsbescheides).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs 1 Ziffer 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

1 Geldstrafe zu Schilling 20.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, gemäß § 28 Abs 1 Ziffer 1 lit a dieses Gesetzes.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 22.000,-- Schillling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Das Verfahren zu Pkt 1) des Beschuldigtenladungsbescheides, die Beschäftigung des Herrn Su wird gemäß § 45 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz eingestellt, da die Begehung der Tathandlung nicht erwiesen werden kann."

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, daß die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangels eines Arbeitsverhältnisses und mangels arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht zur Anwendung gelangen würden, da die A-GmbH mit dem im Spruch genannten Ausländer Jan S einen Werkvertrag abgeschlossen habe. Im einzelnen wird in der Berufung folgendes ausgeführt:

"Eine Gehsteigreinigung kann selbstverständlich Gegenstand eines Werkvertrages sein. Wesentlich hiefür ist, daß der Werkvertragspartner als selbständiger Unternehmer auftritt, an keine fixe Arbeitszeit oder an einen bestimmten Arbeitsort gebunden ist. Auch unterliegt er nicht der disziplinären Verantwortung gegenüber der Firma A-GesmbH, von welcher auch kein Weisungsrecht oder irgendeine Aufsichtstätigkeit ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit des Zeugen S wurde in wirtschaftlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt, wobei er sogar - wie auch das Beweisverfahren ergeben hat - sich eines Subunternehmers bedienen darf. Auch ist es ihm freigestanden, mit anderen Personen Dienstverträge abzuschließen, die ihm bei der Errichtung seines Werkes helfen können. Auch hätte sich S eines Stellvertreters bedienen können.

Es ist weiters völlig unrichtig, daß Herr S ein Schneeräumfahrzeug und andere Betriebsmittel von der Firma A-GesmbH zur Verfügung gestellt erhalten hatte. Vielmehr wurde das Schneeräumfahrzeug gegen Entgelt angemietet und die erforderlichen Betriebsmittel angekauft. Schon daraus ist ersichtlich, daß Herr S als selbständiger Unternehmer tätig war. Es wäre ihm selbstverständlich freigestanden, die Streumittel von dritter Seite anzukaufen und ein anderes Schneeräumefahrzeug zu verwenden."

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Berufungswerberin (BW) ergänzend folgendes vorgebracht:

Herr S habe einen Pkw mit einer gewissen Standardausrüstung für seine Tätigkeit sowie einen Pager angemietet, um bei akuten Wetterverhältnissen erreichbar zu sein. Die Betriebsmittel, wie Streumittel, seien von der Fa A kostengünstiger als bei vergleichbaren Konkurrenzunternehmen zu erwerben gewesen, sodaß sie von der Fa A tatsächlich erworben wurden.

Weiters werde darauf hingewiesen, daß die Fa A eine Großzahl von Dienstverträgen neben den Werkvertragsverhältnissen abgeschlossen hätte und daß sie auch Werkverträge mit Inländern abgeschlossen hätte.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige (Blatt 2 und 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes), in den zwischen der A-GmbH und dem Ausländer S abgeschlossenen Werkvertrag vom 14.11.1995 (Blatt 4), in die Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Ausländers S vom 11.4.1996 (Blatt 11), in die Anfrage des UVS Wien vom 26.1.1998 (polnische Übersetzung datiert mit 3.2.1998) an den Ausländer S, in dessen Antwort vom 21.2.1998, in den zwischen der A-GmbH und dem Ausländer S abgeschlossenen Mietvertrag vom 14.11.1995 betreffend ein näher bezeichnetes Fahrzeug und in den zwischen den selben Vertragsparteien abgeschlossenen Mietvertrag vom 17.11.1995 betreffend die Vermietung eines Funkpagers (Beilagen A und B zur Verhandlungsschrift vom 31.3.1998), in die schriftliche Anfrage der Firma A-GmbH vom 15.6.1998 an den Ausländer S, dessen Antwort vom 24.6.1998, in die Preisliste der Firma A sowie in jene der Firma K (Beilagen A, D, E und F zur Verhandlungsschrift vom 30.6.1998); schließlich wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Berufungswerberin (BW) als Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.6.1998.

Aus der Anzeige ergibt sich im wesentlichen folgendes:

"Am 28.01.1996, um 15.50 Uhr, wurden die beiden Zeugen im Firmenfahrzeug der Fa A-Schneeräumung (Kkw Nissan Vanetta W-97) angehalten und perlustriert. Im Fahrzeug befanden sich Geräte für die Schneeräumung. Der Angezeigte S gab sinngemäß an: "Ich habe einen Vertrag mit der Fa A worin ich beauftragt bin Schneeräumungen durchzuführen. Zu meinem Arbeitsgebiet gehört unter anderem die G-gasse und die K-straße. Für die fristgerechte Erledigung der Arbeiten wurde ein Honorar von ÖS 47.000,-- vereinbart und vertraglich zugesichert."

Der Werkvertrag vom 14.11.1995 hat nachstehenden Wortlaut:

"WERKSVERTRAG

abgeschlossen zwischen Firma A-GmbH einerseits und S Jan, geb 15.8.67, E-Gasse als Auftragnehmer andererseits.

Die Firma A-GmbH überträgt Ihnen und Sie übernehmen hiermit ohne Eingliederung in unseren Personalstand und ohne Begründung eines Dienstverhältnisses als einmaligen, in sich begrenzten Auftrag die Erfüllung bestimmter Aufgaben und zwar:

Reinigung von Verkehrsflächen laut Adressenliste wie persönlich besichtigt, in der Zeit von 14.11.95 bis 15.4.96 entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der StVO und den ergänzenden Bestimmungen des Wiener Magistrates. Der Vertrag beinhaltet überdies die Montage von Firmentafeln bei den Liegenschaften, sowie deren Kontrolle und laufende Ergänzung.

Vereinbartes Honorar: 47.000,--

Bei Erfüllung dieses Auftrages sind Sie an keine festen

Arbeitszeiten gebunden.

Sollte der Auftragnehmer verhindert sein, kann er eine Vertretung stellen. Dies ist der Firma bekanntzugeben.

Für die Versteuerung des vorgenannten Honorars haben Sie selbst aufzukommen, bzw Sorge zu tragen.

Es steht sowohl Ihnen als auch uns frei, Ihre Tätigkeit jederzeit als beendet zu betrachten.

Das Honorar beinhaltet außer der Leistung der geforderten Arbeit sämtliche Kosten der erforderlichen Geräte Materialien sowie aller notwendigen Regien, die für die Erbringung der Arbeit aufgewendet werden müssen.

Dem Auftragnehmer wurde der Abschluß einer Unfallversicherung empfohlen.

Bei vorzeiter Vertragsbeendigung durch den Auftragnehmer sind Umschulungskosten in der Höhe von ÖS 5.000,-- an den Auftraggeber zu entrichten.

Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, daß er für die rechtzeitige, ordnungsgemäße und verläßliche Durchführung der Arbeiten, sowie der Anleitung und Beaufsichtigung der ihm unterstellten Arbeitskräfte voll haftbar ist, und Versäumnisse zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wien, 14.11.95"

Anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 11.4.1996 gab der Ausländer S folgendes an:

"Ich bin nicht bei der Firma A angestellt, sondern selbständig tätig. Es wurde ein Werkvertrag für die Wintersaison abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde von mir von der Fa A gemietet. Mir wird von der Firma am Anfang der Saison bekanntgegeben welche Adressen ich als Schneeräumer zu betreuen habe. Ich habe je nach Wetterlage selbst zu entscheiden, wie oft der Gehsteig zu räumen ist."

Die mit Schreiben vom 26.1.1998 an den Ausländer S gerichteten Fragen lauten wie folgt:

"1) Wurden Sie, als Sie die im beiliegenden Werkvertrag vom 14.11.1995 mit der A-GmbH vereinbarten Leistungen (Reinigung von Verkehrsflächen) erbrachten, bei Ihrer Tätigkeit von der A-GmbH kontrolliert?

2) Wurden Ihnen von der A-GmbH ein Schneeräumfahrzeug, Schneeschaufel, Streumaterial oder sonstige Dinge zur Verfügung gestellt?

-

Wenn nein, werden Sie hiemit ersucht, binnen der obgenannten Frist Rechnungen über den von Ihnen selbst durchgeführten Ankauf oder über die Entrichtung eines Mietentgeltes betreffend solche Gegenstände wie Schneeräumfahrzeug und Betriebsmittel zu übersenden.

 3) Hat Ihnen die Firma A-GmbH angeboten, die Streumittel anderswo als bei dieser Firma anzukaufen oder ein anderes Schneeräumfahrzeug zu verwenden?"

Die Antwort des Ausländers S vom 21.2.1998 lautet folgendermaßen:

"Frage 1: In der Zeit der Ausübung meiner Arbeit bin ich stets von einem Kontrollor der Firma A kontrolliert worden.

Frage 2: Zur Ausübung meiner Arbeit habe ich ein Schneeräumgerät, Schaufeln, Streumaterial für die Streuung auf der Straße - alles, was zur Ausübung dieser Arbeit notwendig ist - zur Verfügung gestellt bekommen.

Frage 3: Ein solches Angebot habe ich nicht bekommen."

Der Mietvertrag vom 14.11.1995 betreffend das Fahrzeug beinhaltet nachstehende Vereinbarungen:

"Die Firma A vermietet und Sie mieten hiermit ein Fahrzeug samt Geräten laut untenstehender Aufstellung für die Zeit vom 14.11.1995 bis 15.4.1996. Für die Dauer der Miete gilt ein Pauschalbetrag von ÖS 5.000,-- inkl MWSt als vereinbart, der am Ende der Mietdauer an den Vermieter zu bezahlen ist. Für Schäden an Geräten und Fahrzeug, die aus unsachgemäßer Handhabung entstehen, hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten, bei verschuldeten Unfällen mindestens den Selbstbehalt. Für Verkehrsstrafen haftet der Mieter. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß das Fahrzeug nur für Dienstfahrten benutzt werden darf, der private Gebrauch ist untersagt. Bei der Übernahme des Fahrzeuges sind alle Mängel bzw Vorschäden zu melden, andernfalls Sie dem Mieter angelastet werden."

Der Mietvertrag vom 17.11.1995 betreffend den Funkpager enthält

folgende Vertragsbestimmungen:

"MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen:

Firma A als Vermieter

und Herrn S Jan wohnhaft in E-Gasse als Mieter

Der Mieter bestätigt hiermit die Übernahme von

1 Stk Funkpager mit der Rufnummer 0666/86

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß für die Zeit vom 1.11.95 bis 31.3.96 eine monatliche Gebühr von ÖS 300,-- an den Vermieter zu entrichten ist. Sollte der Pager bei der Rückgabe beschädigt oder defekt sein, ist die Reparatur vom Mieter zu bezahlen und wird vom Eigentümer (Postshop) durchgeführt.

Bei Verlust des Pagers ist vom Mieter ein Betrag von ÖS 3.990,-- an den Vermieter zu bezahlen.

Der Pager wurde funktionstüchtig und unbeschädigt übergeben. Der Mieter erklärt sich mit dem Inhalt des Mietvertrages einverstanden."

Mit Anfrage der A-GmbH an den Ausländer S vom 15.6.1998 wurden nachstehende Fragen an diesen gerichtet:

 "1. War für die Benutzung von Schneeräumgeräten, Schneeschaufeln, Streumittel ein Entgelt ausgemacht?

 2. Hatten Sie die Möglichkeit sich von jemanden während der Arbeit vertreten zu lassen?"

Die Fragen wurden folgendermaßen beantwortet:

"Hiermit erkläre ich, daß ein Betrag für das Ausleihen der Schneeräumungsgeräte, Schneeschaufeln und des Streuungsmaterial vereinbart war. Es war auch möglich, daß ich durch eine andere Person ersetzt wurde."

Als Partei einvernommen gab die BW im wesentlichen folgendes an:

"Über Vorhalt der Antwort des Herrn S vom 21.2.1998 auf die Anfrage des UVS Wien:

Da die Fa A geklagt werden würde, wenn sich jemand infolge mangelhafter Schneeräumung den Fuß bricht, muß ich dafür sorgen, daß die Tätigkeit der Werkvertragsnehmer dahingehend überwacht wird, ob die Gehsteige in Ordnung sind, ob sie also geräumt sind. Die Leute selbst werden nicht überprüft, da wir nicht wissen, wo sie gerade sind.

Die Kontrolle erfolgt in der Früh, der Kontrollor fährt nicht mit dem Schneeräumarbeiter gemeinsam zum Ort der Kontrolle, diese sehen sich gar nicht. Die Kontrollore sind Angehörige der Fa A. Ich verweise darauf, daß auch der Magistrat solche Kontrollore hat. Wenn nämlich die Fa A für die Stadt Wien räumt, dann kontrollieren Kontrollore der Stadt Wien die Arbeitsleistung der Fa A.

Die Fa A gibt, was die Arbeitseinteilung betrifft, keine Weisungen. Die Schneeräumung kann vom jeweiligen Werkvertragsnehmer selbst eingeteilt werden, er kann sich auch Helfer hinzuziehen. Kontrolliert wird nur die gesetzmäßige Räumung.

Ich weiß nicht, ob Herr S auch für andere Arbeitgeber tätig wurde, ich nehme es aber an, da er das Entgelt von der Fa A erst im Nachhinein erhielt und sein Unterhalt daher nicht gesichert gewesen wäre.

Wenn Herr S sich weiterer Leute für die Schneeräumung bedient hätte, hätte er dies der Firma A nicht bekanntgeben müssen, da für uns nur entscheidend ist, daß der Gehsteig geräumt ist. Im Falle einer Krankheit hätte Herr S diese der Fa A melden müssen. Wenn er einen Vertreter gehabt hätte, hätte er die Krankheit nicht melden müssen.

Wenn ich sagte, die Räumung muß dem Gesetz entsprechend erfolgen, so meine ich damit die Straßenverkehrsordnung. Im Falle eines Unfalles haftet der Werkvertragsnehmer strafrechtlich. Die Einweisung in ein bestimmtes Gebiet erfolgt dadurch, daß der Werkvertragnehmer bestimmte Adressen erhält und ihm diese Adressen vor Ort gezeigt werden. Es wird vor Ort der Vertragsumfang besprochen, nämlich ob neben einem Gehsteig etwa auch ein Parkplatz oder ein Hauseingang zu räumen ist. Der Werklohn bestimmt sich danach, wie viele Objekte zu betreuen sind. Der Werkvertragsnehmer muß nicht nachweisen, wie viele Stunden er gearbeitet hat.

Mit der im Vertrag vom 14.11.1995 (Blatt 4 des erstinstanzlichen Aktes) enthaltenen Vereinbarung, wonach der Vertrag die Montage von Firmentafeln bei den Liegenschaften sowie Kontrolle und laufende Ergänzung beinhalte, sind die Firmentafeln der Fa A gemeint.

Der Pager wurde von der Fa A an den Herrn S zu dem Zweck vermietet, daß die Fa A den Herrn S anrufen konnte, um ihm zu sagen, daß es schneit oder daß es Glatteis gibt. Die Fa A hat mit der Hohen Warte einen Vertrag abgeschlossen und gibt Informationen von der Hohen Warte weiter. Die Fa A hat auch einen Vertrag mit einem Bewachungsdienst, der Messungen macht, ob auf einem Gehsteig Glatteisgefahr besteht."

Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Ausländers S wurde Abstand genommen, da er über eine inländische Adresse nicht mehr verfügte, von der BW lediglich eine polnische Adresse genannt wurde und mit Polen ein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen nicht besteht. Aus diesem Grund hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schriftlich Kontakt mit dem Ausländer S - wie bereits dargestellt - aufgenommen.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Im vorliegenden Fall ergaben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Werkvertrag lediglich ein Scheinvertrag war:

Dem Ausländer S wurde ein Funkpager vermietet. Hiezu hat die BW selbst - als Partei einvernommen - ausgesagt, dies sei zu dem Zweck geschehen, daß die Firma A den Herrn S anrufen konnte, um ihm zu sagen, daß es schneit oder es Glatteis gibt. Somit diente der Funkpager der jederzeitigen Erreichbarkeit des Ausländers S seitens der Firma A zum Zweck der Erteilung von Arbeitsanweisungen, insbesondere hinsichtlich des Beginnes der jeweiligen Arbeitszeit innerhalb der Vertragsdauer. Derartige Arbeitsanweisungen hinsichtlich des jeweiligen Beginns der Arbeitszeit sind gänzlich untypisch für einen Werkvertrag. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Firma A mit der Hohen Warte einen Vertrag abgeschlossen hat und diese Informationen von der Hohen Warte (an den Ausländer) weitergab.

Weiters hat die BW - als Partei vernommen - selbst angegeben, es erfolge jeweils in der Früh eine Kontrolle durch Kontrollore, die Angehörige der Fa A sind. Auch wenn die BW sich bemühte, zu betonen, es würden nicht die Leute selbst überprüft, da die Firma nicht wüßte, wo sie gerade sind, sondern es würden die Gehsteige überprüft, nämlich ob sie geräumt sind, so bedeutet dies nichts anderes, als daß die Erbingung der geschuldeten Arbeitsleistung jeweils am Morgen überprüft wird. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum ein Werkunternehmer, der einen Werkvertrag abschließt und selbst die zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung tragen soll, jeweils am Morgen vom Werkbesteller kontrolliert werden sollte. Vielmehr läßt eine derart dichte Kontrolle darauf schließen, daß die Tätigkeit für Rechnung der Firma A geleistet wurde und der Ausländer kein selbständiger Unternehmer war.

Doch selbst der zum Schein erstellte Vertrag enthält Formulierungen, aus denen der wahre wirtschaftliche Gehalt hervorgeht:

Das Vertragsverhältnis endet - selbst wenn man als Werk die durchgeführte Reinigung von Verkehrsflächen und Anbringung von Firmentafeln betrachten wollte - laut Vertrag nicht mit dieser vollendeten Durchführung, sondern durch Zeitablauf, nämlich mit 15.4.1996. Somit ist nicht ein Erfolg (ein Werk) geschuldet, was einen Werkvertrag kennzeichnen würde, sondern eine Arbeitsleistung auf Zeit.

Gegen die Darstellung der BW, es sei von der Firma A ein Werkvertrag mit einem selbständigen Unternehmer abgeschlossen worden, spricht auch der Umstand, daß der Vertrag die Montage von Firmentafeln der Firma A bei den Liegenschaften, deren Kontrolle und laufende Ergänzung beinhaltete. Wäre der Ausländer tatsächlich ein selbständiger Unternehmer, so hätte er wohl größtes Interesse daran, daß für seinen und nicht den Namen der Firma A geworben wird. Vielmehr deutet die Anbringung von Firmentafeln der Firma A darauf hin, daß die Tätigkeit für Rechnung der Firma A geleistet wurde und der Ausländer kein selbständiger Unternehmer war. Selbst wenn man dem Vorbringen, der nun vorgelegte Mietvertrag betreffend das Firmenfahrzeug der Firma A hätte die Rechtsverhältnisse zur angelasteten Tatzeit geregelt, Glauben schenkt, so ist es bezeichnend, daß dieser Vertrag eine Passage enthält, wonach der Mieter das Fahrzeug nur für "Dienstfahrten" benutzen darf und der "private" Gebrauch untersagt ist. Diese Formulierung erscheint für einen Vertrag zwischen zwei selbständigen Unternehmern als völlig untypisch, wird doch üblicherweise der Vermieter gegenüber einem Mieter, der nicht Dienstnehmer ist, nicht von "Dienstfahrten" sprechen. Entgegen der Darstellung seitens der BW, es habe ein Angebot gegeben, daß die Streumittel von anderer Seite als der Firma A zugekauft werden können, gab der Ausländer S in seiner schriftlichen Antwort bekannt, daß er ein solches Angebot nie erhalten habe. Es kann kein Grund gefunden werden, warum die Angabe des Ausländers S in diesem Punkt unrichtig sein sollte. Im Gegensatz zu den schriftlichen Antworten des Ausländers S auf die Anfrage des UVS Wien und jene der BW erscheinen die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten zeugenschaftlichen Angaben des Ausländers als nicht glaubwürdig. Wenn der Ausländer S damals etwa aussagte, er habe je nach Wetterlage selbst zu entscheiden, wie oft der Gehsteig zu räumen ist, so hat dem die BW selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung widersprochen, indem sie angab, dem Ausländer sei mittels Funkpager mitgeteilt worden, daß es schneit oder daß es Glatteis gibt. Dazu kommt, daß die genannte zeugenschaftliche Einvernahme am 11.4.1996 stattfand, zu einer Zeit also, zu der der Zeuge noch mit den gegenständlichen Arbeiten betraut war, nämlich laut Darstellung seitens der BW bis 15.4.1996, weshalb der Ausländer geneigt sein konnte, eine für die Firma A günstige Darstellung zu wählen, um die Verantwortlichen dieser Firma vor einer Verfolgung zu schützen. Dieser Umstand ist jedoch nun, da der Ausländer S sich in Polen aufhält, weggefallen, weshalb seine schriftlichen Angaben glaubwürdiger erscheinen. Die vorgelegten Preislisten der Firma A und der Firma K sind nicht aussagekräftig für das gegenständliche Verfahren, da sie sich nicht auf die Wintersaison 1995/1996, sondern 1997/1998 beziehen.

Es wird daher folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Für die Zeit von 14.11.1995 bis 15.4.1996 war der Ausländer Jan S von der A-GesmbH für deren Rechnung mit der Reinigung von Verkehrsflächen laut einer Adressenliste betraut. Darüber hinaus sollte er Firmentafeln bei den betreuten Liegenschaften montieren, kontrollieren und laufend ergänzen. Der jeweilige Arbeitszeitbeginn innerhalb der Vertragsdauer wurde dem Ausländer mittels Funkpager vorgegeben. Da der Ausländer nicht nur mit der Schneeräumung, sondern auch mit Maßnahmen bei Glatteis (Gehsteigstreuung) und mit der Montage von Firmentafeln (der Firma A), deren Kontrolle und laufender Ergänzung betraut war und auf Abruf mittels Funkpager tätig werden mußte, war er nicht mehr in der Lage, in dieser Zeit seine Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Das Einverständnis, für die Erbringung der Arbeitsleistung eine Vertretung zu stellen, war daran geknüpft, daß dies der Firma A bekanntzugeben war. Der Ausländer S wurde stets von einem Kontrollor der Firma A kontrolliert, und zwar "in der Zeit der Ausübung" der Arbeit. Dem Ausländer wurde ein Firmenfahrzeug der Firma A samt Geräten, wie Splittwanne, Schaufeln, Eishacker, Kübel und Besen, - wenn auch gegen Entgelt - zur Verfügung gestellt, wobei der Ausländer selbst über derartiges Gerät nicht verfügte.

Das Vertragsverhältnis endete laut Vertrag nicht mit der vollendeten Durchführung der Reinigung von Verkehrsflächen und Anbringung von Firmentafeln, sondern durch Zeitablauf, nämlich mit 15.4.1996.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Nach § 1 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

Nach § 2 Abs 1 AuslBG gelten als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Als Beschäftigung gilt nach Abs 2 der genannten Bestimmung ua die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis und

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Den Arbeitgebern sind nach Abs 3 lit a der genannten Bestimmung in den Fällen des Abs 2 lit b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, gleichzuhalten.

Zu §§ 1 und 2 AuslBG ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 der Beilagen, XIII. GP) ua ausgeführt:

"Dem Zweck der vollständigen Erfassung des eingangs umschriebenen Personenkreises, sofern dieser nicht überhaupt vom Geltungsbereich ausgenommen ist, dient neben der Definition der Ausländer als Nichtösterreicher im § 2 Abs 1 vor allem die Umschreibung der Beschäftigung im § 2 Abs 2. Bei der Erfassung der Ausländer kommt es vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung kann in einem Arbeitnehmerverhältnis - wozu auch Lehrverhältnisse zählen -, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen gar kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person besteht, die den Ausländer verwendet.

Bei der Beurteilung, ob es sich um arbeitsnehmerähnliche Verhältnisse handelt, wird auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 2 Abs 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl Nr 170/1946, und die dazu ergangene Judikatur Bedacht zu nehmen sein."

Nach § 2 Abs 4 erster Satz AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgebiet nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. In seinem Erkenntnis vom 2.9.1993, Zahl 92/09/0322, hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen:

Aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG folgt, daß der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfaßt, und daß unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs 1 AuslBG auch einen "Werkvertragsgeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, daß der "Werkvertragsnehmer" zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgsetz ergangenen Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl 84/11/0234, Slg NF Nr 12.015/A, eingehend und unter Angabe von Schrifttum und Judikatur insbesondere zu § 2 Abs 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses auseinandergesetzt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 2 AuslBG weisen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf § 2 Abs 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und die dazu ergangene Judikatur hin. Es besteht damit kein Zweifel, daß der Gesetzgeber im AuslBG - abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften - den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden wissen wollte. Die Heranziehung des vorher genannten Erkenntnisses auch für das AuslBG ist daher berechtigt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber auch ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein sogenannter "freier Dienstvertrag" sein kann. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann demgemäß jede Art von Arbeitsleistung sein; die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist vielmehr die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muß daher darin erblickt werden, daß er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Ebenso wie beim Arbeitnehmer ist aus ähnlichen Gründen der Praktikabilität auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, ob er sie auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreitet. Der Begriff des Lebensunterhalts ist nicht nur im Sinne der Existenzsicherung, sondern im Sinne einer relevanten Bedeutung für den wirtschaftlichen Lebenszuschnitt zu verstehen. Eine Prüfung dieser Frage im Einzelfall hätte insbesondere zur Konsequenz, daß je nach der Änderung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen außerhalb seines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bei Gleichbleiben des letzteren seine Arbeitnehmerähnlichkeit einmal gegeben wäre und ein anderes Mal wieder nicht. Auch wäre nicht recht einsichtig, warum bei Bejahung der persönlichen Abhängigkeit und damit der Arbeitnehmereigenschaft einer Person die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht konkret geprüft zu werden braucht, während dann, wenn die persönliche Gebundenheit nicht den Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht, eine konkrete Prüfung der "finanziellen" Komponente erforderlich wäre, obwohl vom Schutzzweck der Sicherung der Entgeltansprüche kein relevanter Unterschied bestünde. Auch das Argument der Unzulänglichkeit der Anknüpfung des Arbeitnehmerbegriffes an die persönliche Abhängigkeit spricht gegen die These von der Erforderlichkeit einer konkreten Prüfung der "finanziellen" Komponente der Arbeitnehmerähnlichkeit.

Entscheidend - so der Verwaltungsgerichtshof weiter in der Begründung des Erkenntnisses VwSlg Nr 12.015/A - ist vielmehr der "organisatorische" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistungen aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Darauf, woraus sie konkret ihren Lebensunterhalt bestreitet, kommt es daher auch unter dem "finanziellen" Aspekt ihrer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht an. Was den "organisatorischen" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit betrifft, bedarf es bei der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person im Verhältnis zu einer anderen der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, daß sie auf Grund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig ist, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer tätig anzusehen ist.

Bei dieser Beurteilung ist - in methodischer Hinsicht - zu beachten, daß nicht alle Kriterien, die an sich zur Bestimmung der Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit in konkreten Einzelfällen möglicherweise relevant sein könnten, als solche aber gar nicht erschöpfend faßbar sind, verwirklicht sein müssen; arbeitnehmerähnlich kann daher eine Person auch dann sein, wenn hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere an sich relevante Merkmal fehlt, das eine oder andere an sich relevante Merkmal nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere wieder in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Hiebei dürfen einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, nicht isoliert voneinander gesehen werden, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden. In seinem Erkenntnis vom 8.10.1991, Zahl 90/08/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes dargelegt:

Beruht - so wie im Beschwerdefall - die Beschäftigung einer Person auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Zl 1836/56, Slg Nr 4495/A, gestützt ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl 81/08/0061, Slg Nr 11.361/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl 83/08/0200, Slg Nr 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (zB auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Daß durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine und während seiner Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der Beschäftigung in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Im vorliegenden Fall hat sich aus dem konkreten Gesamtbild der geleisteten Tätigkeit das Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ergeben, wie der festgestellte Sachverhalt zeigt:

Der wahre wirtschaftliche Gehalt (§ 2 Abs 4 AuslBG) lag nicht in einer das Vertragsverhältnis beendenden Herstellung eines Werkes, sondern in einer Arbeitsleistung auf Zeit, da das Vertragsverhältnis laut Vertrag nicht mit der vollendeten Durchführung der Reinigung von Verkehrsflächen und Anbringung von Firmentafeln endete, sondern durch Zeitablauf, nämlich mit 15.4.1996.

Da der Ausländer nicht nur mit der Schneeräumung, sondern auch mit Maßnahmen bei Glatteis (Gehsteigstreuung) und mit der Montage von Firmentafeln (der Firma A), deren Kontrolle und laufender Ergänzung betraut war und auf Abruf mittels Funkpager tätig werden mußte, war er nicht mehr in der Lage, in dieser Zeit seine Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, weshalb wirtschaftliche Abhängigkeit (organisatorischer Aspekt) vorlag (vgl das zit Erk des VwGH v 2.9.1993, 92/09/0322).

Dabei hätte selbst der Umstand, daß durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen worden wäre, die persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl das zit Erk des VwGH v 8.10.1991, 90/08/0057). Der Ausländer S wurde stets von einem Kontrollor der Firma A kontrolliert, und zwar "in der Zeit der Ausübung" der Arbeit, was als Ausdruck persönlicher Abhängigkeit anzusehen ist (vgl das zit Erk des VwGH v 8.10.1991, 90/08/0057), zumal das Einverständnis, für die Erbringung der Arbeitsleistung eine Vertretung zu stellen, daran geknüpft war, daß dies der Firma A bekanntzugeben war. Dem Ausländer wurde ein Firmenfahrzeug der Firma A samt Geräten, wie Splittwanne, Schaufeln, Eishacker, Kübel und Besen, zur Verfügung gestellt (vermietet), wobei der Ausländer selbst über derartiges Gerät nicht verfügte. Es fehlte also die im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, worin wiederum die wirtschaftliche Abhängigkeit ihren Ausdruck fand (vgl neuerlich VwGH v 8.10.1991, 90/08/0057). Die gegenständliche Beschäftigung hätte daher einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedurft, die jedoch nicht vorlag.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und - da es sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt und die BW nicht glaubhaft machte, daß sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - auch der subjektiven Tatseite der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Insbesondere hat die BW nicht einmal behauptet, sich vor der hier gegenständlichen Tatzeit bei der für Ausländerbeschäftigung zuständigen Behörde erkundigt zu haben, brachte sie doch lediglich vor, daß im Jahr 1997 - somit auch erst nach der angelasteten Tatzeit - eine Befassung der Wiener Gebietskrankenkasse unter anderem hinsichtlich der gegenständlichen Werkverträge stattfand und eine Beanstandung nicht erfolgte. Auch kann angesichts des Vorbringens der BW nicht davon gesprochen werden, daß sie seitens des Finanzamtes in einen entschuldbaren Rechtsirrtum hinsichtlich der Erforderlichkeit einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung für die Beschäftigung eines Ausländers geführt worden wäre, ist doch das Finanzamt nur in Steuersachen, nicht jedoch in arbeitsmarktbehördlichen Angelegenheiten zuständig.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S (1. Strafsatz), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S (2. Strafsatz), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S (3. Strafsatz), im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S (4. Strafsatz) zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (vgl Erkenntnisse des VwGH vom 30.8.1991, Zl 91/09/0022 und Zl 91/09/0134).

Das Verschulden der BW kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Strafe war jedoch herabzusetzen, da im Hinblick auf die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der BW mit der gesetzlichen Mindeststrafe (im vorliegenden Fall S 5.000,--) das Auslangen gefunden werden konnte, zumal kein Erschwerungsgrund hervorkam.

Diese Strafe erscheint auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der BW (monatliches Nettoeinkommen S 20.000,--, kein eigenes Vermögen, keine gesetzlichen Sorgepflichten) angemessen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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