TE UVS Steiermark 1998/07/15 30.12-31/98

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Erich G, 12.05.1950, vertreten durch Dr. Erwin B und Dr. Peter Z, Rechtsanwälte in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15.05.1998, GZ.: 15.1 1997/901, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Leoben als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis vor, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma W GesmbH, in K, die verpackte Ware "O Lachshering - kaltgeräuchert" am 24.01.1997 in Verkehr gebracht (Lieferung an den A-Großmarkt Spittal/Drau), obwohl diese Waren nicht den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung i.V.m. dem Lebensmittelgesetz entsprochen hätten. Bei einer am 28.01.1997 beim genannten Großmarkt durchgeführten Revision seien folgende Kennzeichnungsmängel festgestellt worden:

1.)

Die handelsübliche Sachbezeichnung,

2.)

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung .......................,

3.)

das Los (Charge),

4.)

der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum).

Dadurch seien die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des § 4 LMKV verletzt worden. Aufgrund des § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 wurden zu den Punkten 1.) bis 4.) Geldstrafen in Höhe von je S 300,-- (Ersatzarrest je 12 Stunden) verhängt.

Der Beschuldigte berief:

Er wendete zuerst die Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, da die Waren der C. W GmbH im Werk We gekennzeichnet würden und sich daraus eine Zuständigkeit der belangten Behörde nicht ableiten lasse. Es wurden Mängel des Verfahrens der ersten Instanz geltend gemacht (Punkt 2. der Begründung) und unter Rechtswidrigkeit des Bescheides (Punkt 3.) mangelnde Konkretisierung und Individualisierung der Tat, da der Spruch des Straferkenntnisses nur das Zitat des gesetzlichen Tatbestandes enthalte. Mit Schreiben vom 23.06.1998 forderte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12, Lebensmittelinspektion, auf, folgendes bekanntzugeben bzw. zu übermitteln:

1.)

Allfällige Aufzeichnungen über die lebensmittelpolizeiliche Revision vom 28.01.1997 (z.B. Probenbegleitschreiben, Untersuchungsbericht etc.),

2.)

das beanstandete Etikett,

3.)

Bekanntgabe, ob die in der äußeren Verpackung enthaltenen, in kleineren Einheiten verpackten Lebensmittel bereits vollständig im Sinne der LMKV gekennzeichnet waren.

Im Antwortschreiben vom 29.06.1998 wurde mitgeteilt, daß das Etikett oder eine Kopie nicht vorgelegt werden könne, sich innerhalb der Verpackung keine weiteren kleineren Einheiten befunden hätten, sondern der Inhalt (3 kg Lachsheringe kaltgeräuchert) lose hineingelegt worden sei und somit keine Kennzeichnungselemente erforderlich gewesen seien.

Diese Angaben wurden durch das Lebensmittelinspektionsorgan, Herrn Günter Sch, in einem Telefonat, das in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, wie folgt ergänzt:

Die Lachsheringe hätten ein Gewicht von 30 bis 40 dag pro Stück aufgewiesen und seien in den Überkarton lose hineingeschlichtet gewesen. Insgesamt seien etwa 8 bis 10 Stück enthalten gewesen. Die einzelnen Lachsheringe seien nicht mehr verpackt gewesen. Sie würden aus dem Karton entnommen und so in die Vitrine gelegt. Kunden des Großmarktes seien Einzelhändler und die Gastronomie.

Rechtsbeurteilung:

§ 1 LMKV:

(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

(2) Unter "verpackt" (Abs 1) sind Waren zu verstehen, die in Behältnissen und Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen."

§ 3 Abs 3 LMKV:

Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs 1 - die im § 4 geforderten Angaben in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die im § 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben."

Im vorliegenden Fall wurde von der C. W Gesellschaft m.b.H. ein Karton, der 8 bis 10 Stück lose hineingelegte Lachsheringe enthielt, an die Firma A-Großmarkt in Spittal an der Drau geliefert. Die Lachsheringe waren zwar für den Letztverbraucher bestimmt, wurden aber auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe abgegeben, da sie an einen Großmarkt geliefert wurden, der seinerseits nicht an Letztverbraucher verkauft, sondern an Einzelhändler und an die Gastronomie. Im § 3 Abs 3 LMKV ist einerseits von verpackten Waren die Rede, andererseits von der äußeren Verpackung. Die Letztere ist eine (Über-)Verpackung bzw. Transportverpackung, die nicht zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt ist (Barfuß-Smolker-Onder, Lebensmittelrecht, Manz2, 66 (Kommentar zu § 3 Abs 3 LMKV). In der zitierten Quelle ist weiters ausgeführt, daß für die äußere Verpackung keinerlei Kennzeichnungspflicht besteht, "wenn die sie beinhaltenden Verpackungen bereits vollständig gekennzeichnet sind, egal ob die 'äußere Verpackung' die für den Letztverbraucher bestimmte Verpackung (und deren Kennzeichnung) erkennen läßt oder nicht". § 3 Abs 3 LMKV setzt somit voraus, daß es sich bei den Waren, die in der äußeren Verpackung enthalten sind, um verpackte Waren handelt. Dies ist hier nicht der Fall, da die O- Lachsheringe lose in den Karton geschlichtet waren und im Einzelhandelsgeschäft dem Karton entnommen und so in die Vitrine gelegt werden. Da die Ware daher (innen) nicht verpackt war, handelte es sich bei jener Verpackung, in der die Ware geliefert wurde, nicht um eine "äußere" Verpackung im Sinn des § 3 Abs 3 LMKV. Die gegenständliche Lieferung unterlag somit nicht den Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Überlegung erscheint auch deswegen gerechtfertigt, da es auf die Warenprüfungsmöglichkeit durch den Letztverbraucher, und zwar sowohl durch den Gesichts- als auch durch den Geruchssinn, ankommt und diese Warenprüfungsmöglichkeit bei Abgabe der lose in die Vitrine gelegten Lachsheringe an den Letztverbraucher nicht beeinträchtigt ist (VwSlg. 10.849/A).

Da die dem Beschuldigten angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Geldstrafen pro Delikt den Betrag von S 3.000,-- nicht übersteigen (§ 51 e Abs 2 VStG).

Schlagworte
Kennzeichnung Verpackung liefern Karton
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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