TE UVS Steiermark 1998/09/08 30.10-63/98

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau Helga M, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.01.1998, GZ.: III/S 32.697/97, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 34 Abs 3 AVG wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde wurde über die Berufungswerberin eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 3 AVG in der Höhe von S 1.000,-- verhängt, weil sie sich in ihrer schriftlichen Eingabe vom 02.12.1997 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, indem sie geschrieben habe, Herr Mag. K habe an diesem Tag (14.11.1997) eine geistige Behinderung gehabt.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, worin ausgeführt wird, daß die Berufungswerberin von Rechtsanwälten unterrichtet sei, daß die Festhaltung in dem Schreiben erlaubt sei. Im Bescheid vom 20.01.1998 seien ebenfalls Zeitfehler enthalten. Sie brauche daher die Ordnungsstrafe nicht zu bezahlen. Laut Rechtsanwaltsmitteilung habe sie, was das Schreiben vom 02.12.1997 und die Rechtswissenschaft betreffe keine Strafe zu erhalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen aus:

Mit Strafverfügung vom 14.11.1997 wurde der Berufungswerberin eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt. In ihrem Einspruch gegen diese Strafverfügung führte die Berufungswerberin im letzten Satz wie folgt aus: "Im Schreiben vom Graz 14.11.1997 sind Zeitfehler enthalten, Herr Mag. K hatte an diesem Tag eine geistige Behinderung."

In rechtlicher Beurteilung dieser Schreibweise ist davon auszugehen, daß für eine Bestrafung wie der Übertretung des § 34 Abs 3 AVG es ohne Belang ist, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Ein animus injurandi

Tatbild nicht. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das Vorbringen im Einspruch, daß Herr Mag. K an diesem Tag, (gemeint 14.11.1997) eine geistige Behinderung hatte, wird lediglich mit der Begründung vorgebracht, daß in diesem Schreiben Zeitfehler enthalten sind. Aufgezeigt werden diese Zeitfehler oder andere Unrichtigkeiten nicht, sodaß diese auch nicht nachvollzogen werden können. Es ist daher sachlich in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die Berufungswerberin tatsächlich einen Fehler aufzeigen wollte. Die Grenzen der Sachlichkeit sind jedenfalls überschritten und das Vorbringen, daß eine geistige Behinderung vorgelegen habe, jedenfalls beleidigend (vgl. VwGH 12.6.1967, 932/66 und 17.9.1980, 1188/80, 11.5.1998, Zl. 196/10/0033, 97/10/0089, 97/10/0107, 98/10/0152).

Da von der Erstbehörde die Ordnungsstrafe daher zu Recht verhängt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
beleidigende Schreibweise geistige Behinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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