TE UVS Burgenland 1998/09/29 02/01/98148

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn      , geboren am         ,

wohnhaft in              , vom 10 08 1998, gegen das Straferkenntnis

der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 27 07 1998, Zl St 1272/97, wegen Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 13 Abs 4 AVG wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis vom 27 07 1998 wurde der Berufungswerber der Übertretungen der § 4 Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO

1960 für schuldig erkannt und Geldstrafen von S 1.000,-- und S 1500,-- verhängt. Der dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufungsschriftsatz enthielt jedoch keine persönliche Unterschrift des Berufungswerbers. Aus diesem Grunde wurde der Berufungsschriftsatz dem Berufungswerber rückgemittelt und er gemäß § 13 Abs 4 AVG aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung seine eigenhändige Unterschrift auf den Berufungsschriftsatz anzubringen und diesen zurückzusenden. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, daß dann, wenn er diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkomme, dies gemäß § 13 Abs 4 AVG zur Folge habe, daß

seine Berufung nicht mehr behandelt werde.

 

Diese Verfahrensanordnung samt dem angeschlossenen Berufungsschriftsatz wurde vom Berufungswerber am 11 09 1998 übernommen. Die Frist für die Behebung des Mangels ist daher am Freitag, dem 18 09 1998 abgelaufen.

 

Mit Schreiben vom 25 09 1998, beim Verwaltungssenat am 28 09 1998 eingetroffen, übermittelte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt den nunmehr unterschriebenen Berufungsschriftsatz mit dem Bemerken, daß das Schriftstück bereits am 15 09 1998 bei ihr eingelangt ist.

 

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Die an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung, die Unterschrift auf den Berufungsschriftsatz nachzubringen, war eine Verfahrensanordnung, die erkennbar vom Verwaltungssenat ausging. Daher war die Antwort auf diese Aufforderung auch wieder beim Verwaltungssenat einzubringen. Wäre der Berufungswerber dem nachgekommen, wäre die Berufung als vollständig anzusehen und einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.

 

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber den unterschriebenen Berufungsschriftsatz zwar fristgerecht, jedoch fälschlicherweise bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt eingebracht. Diese unrichtige Einbringung geht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Berufungswerbers. Infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Sachbearbeiters blieb dieses Schriftstück liegen und wurde im Sinne des § 6 AVG erst nach Ablauf der gesetzten Wochenfrist an die zuständige Behörde, nämlich den Unabhängigen Verwaltungssenat, weitergeleitet.

 

Da sonach dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wurde, ist der Berufungsschriftsatz so zu behandeln, als wäre er erst

mit der von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 25 09 1998 veranlaßten Weiterleitung eingebracht worden. Da das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber jedoch bereits am 30 07 1998 zugestellte wurde, ist der nunmehr verbesserte Berufungsschriftsatz als bei weitem verspätet anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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