TE UVS Salzburg 1998/11/02 3/10343/7-1998br

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Veröffentlicht am 02.11.1998
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Betreff

Unfallschock; Spurrillen in Böschung

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des K in H bei S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6.4.1998, Zahl: 6/369-30078-1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung I. zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen; II. der Berufung zu den Punkten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG (Punkte 2. und 3.) bzw 45 Abs 1 Z 1 VStG (Punkt 4.) eingestellt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 500,-- zu leisten.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten in den Punkten 2. bis 4. nicht aufzuerlegen.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach

1.

§ 4 Abs 1 lit b StVO iVm § 99 Abs 2 lit a StVO

2.

§ 4 Abs 1 lit c StVO iVm § 99 Abs 2 lit a StVO

3.

§ 4 Abs 5 StVO iVm § 99 Abs 3 lit b StVO

4.

§ 20 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO

begangen zu haben, weil er am 30.09.1997 um 23.50 Uhr als Lenker des Kraftwagens mit dem Kennzeichen SL-69NU in Hof, auf der Hinterseer Landesstraße L 202, zwischen km 0.6 und 0.8, Richtung Hof fahrend

 1. nach einem Verkehrsunfall, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendigen Maßnahmen nicht getroffen hat, obwohl solche Schäden als Folge des Verkehrsunfalles zu befürchten waren,

 2. nach dem Verkehrsunfall, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt hat, da er seine persönlichen Daten nicht bekanntgegeben hat und die Unfallstelle verlassen hat,

 3. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat und

 4. als Fahrzeuglenker die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, Linkskurve, angepaßt hat.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten gemäß der §§ 99 Abs 2 lit a und 99 Abs 3 lit b StVO Geldstrafen von jeweils S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 72 Stunden) sowie gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von S 1.000,-

(Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der anwaltlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen folgendes vor:

Der Beschuldigte habe die ihm angelasteten Tatbestände in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Er habe sich in einem schweren Schockzustand befunden und sei es ihm aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, seiner durch § 4 StVO gebotenen Verpflichtung nachzukommen. Es sei nur zu verständlich, daß der Beschuldigte und dessen Gattin vorerst in Anbetracht der stark blutenden Wunde für den Beschuldigten ärztliche Hilfe in Anspruch haben nehmen wollen, weil insbesondere der Grad der Verletzung sofort nach dem Unfall nicht feststellbar gewesen war. Wenn der Beschuldigte dadurch den Tatbestand des § 4 lit b StVO in objektiver Hinsicht erfüllt habe, so müsse man ihm doch in Anbetracht des eben Ausgeführten zubilligen, daß sein Verhalten allenfalls nur von einem geringfügigen Verschulden getragen gewesen war und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Verfahren einzustellen gewesen wäre oder zumindest § 21 VStG angewendet und von der Strafe abgesehen hätte werden müssen.

 

Eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO habe der Berufungswerber mangels Kenntnis des Schadens in objektiver Hinsicht und in Zusammenschau mit den oben genannten Gründen in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Es habe zum Unfallszeitpunkt Dunkelheit geherrscht und er habe gar nicht erkennen können, daß er einen Flurschaden verursacht habe, den er bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzeigen hätte müssen.

 

Weiters ergebe sich aus dem Akteninhalt keinerlei objektiver Hinweis dafür, daß der Beschuldigte tatsächlich eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Die Meldungsleger sprächen in ihrer Sachverhaltsdarstellung lediglich von einer vermuteten überhöhten Geschwindigkeit, ohne dies jedoch nachweisen zu können. Auch wenn der Berufungswerber bei seiner Einvernahme am 6.10.1997 ebenfalls die Vermutung ausspreche, aufgrund einer für die Straßenverhältnisse zu schnellen Fahrweise ins Schleudern gekommen zu sein, so sei dies ebenso nur eine mögliche Erklärung für das Schleudern und den gegenständlichen Verkehrsunfall.

 

Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß der Berufungswerber die ihm in den Fakten 1. - 3. vorgeworfene Verwirklichung der Tatbestände des § 4 Abs 1 lit b und c StVO in subjektiver Hinsicht und den Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt habe.

 

Es werde daher beantragt, in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung auszusprechen, die Strafe herabzusetzen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

Aufgrund des letztgenannten Verlangens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg am 21.9.1998 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung in den einzelnen, im Spruch angeführten Punkten, folgendes erwogen:

 

Zu 1.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, der vom Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Fotos und der Aussage der Zeugen ergibt sich, daß der verunfallte PKW am Dach in etwa mitten auf der Fahrbahn gelegen war und diese auch auf beiden Seiten blockiert gewesen war. Es war nachts und die Unfallstelle war nur unzureichend beleuchtet. Es war für Fahrzeuge zumindest schwierig, an diesem verunfallten Fahrzeug vorbeizukommen.

 

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

Es ist wohl unzweifelhaft, daß im vorliegenden Fall für den Beschuldigten als Lenker des verunfallten Fahrzeuges die Pflicht bestanden hätte, die Unfallstelle entsprechend abzusichern, also zumindest in entsprechender Entfernung eine Warneinrichtung aufzustellen. Der Fahrzeuglenker hat jedoch überhaupt keinerlei Absicherungen getroffen bzw auch keine solche veranlaßt und damit in grob fahrlässiger Weise gegen die in der zitierten Gesetzesstelle normierte Absicherungspflicht verstoßen. Seinem in der Berufung angeführten Einwand, sich in einem schweren Schockzustand befunden zu haben, wird nicht gefolgt. Die diesbezügliche Verantwortung des Beschuldigten, insbesondere auch in der Berufungsverhandlung, ist nicht glaubwürdig. So war der Beschuldigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.10.1997 vor dem Gendarmerieposten Hof bei Salzburg noch in der Lage, sehr genau zu schildern, wie es zu dem Unfall gekommen war. Er gab dezidiert auch an, sich noch erinnern zu können, in der Folge aus dem demolierten Fahrzeug gekrochen zu sein, am Kopf geblutet zu haben und daß seine Gattin an der Unfallstelle anwesend gewesen war. Er wußte weiters, dann in das Fahrzeug seiner Gattin gestiegen zu sein und ihr die Anweisung gegeben zu haben, nach Hause zu fahren. Er wußte auch, daß er aus dem Fahrzeug der Gattin dann wieder ausgestiegen war und ihr noch gesagt habe, sie solle den Abschleppdienst verständigen. Dann wußte er, zu Fuß in Richtung Th gegangen zu sein und dann von

einem Autofahrer mitgenommen worden zu sein, der ihn nach Mondsee zu einem Bekannten gebracht habe. Der Beschuldigte gab zum damaligen Zeitpunkt nicht an, daß er diesen Sachverhalt etwa nur noch wußte, weil ihm diesen seine Gattin mitgeteilt hatte. In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung stellt der Beschuldigte alles so dar, als hätte er den gesamten Sachverhalt nur noch deswegen gewußt, weil er ihn von seiner Frau erfahren hätte.

 

Der Beschuldigte erklärte nicht, wieso er bei der damaligen Einvernahme vor dem Gendarmerieposten derartiges nicht erwähnt hatte.

 

Auch die von ihm geschilderten Umstände der angeblichen Versorgung seiner Wunde sind nicht glaubwürdig. Der Beschuldigte gab dazu an, er sei von seinem Bekannten behandelt worden, dieser hätte die Wunde mit Alkohol behandelt und ihm eine Bandage angelegt. Bereits am nächsten Tag im Büro will er aber die Bandage nicht mehr am Kopf gehabt haben. Wenn die Platzwunde wirklich so groß war, ist es unverständlich, daß am nächsten Tag weder eine Bandage, noch sonst eine Verschließung der Wunde (etwa mit einem Pflaster) angebracht war.

 

Bezüglich seiner Behauptung, sich in einem schweren Schockzustand befunden zu haben, wird folgendes ausgeführt:

 

Wenn der Beschuldigte zum Unfallszeitpunkt sehr wohl noch in der Lage war, seiner Gattin ua die Anweisung zu geben, den Abschleppdienst zu verständigen, kann der Schock nicht so groß gewesen sein, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, noch daran zu denken, das verunfallte Fahrzeug entsprechend abzusichern. Im übrigen kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.1978, 23/78, judiziert hat, ist von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.

Daß er aufgrund der erlittenen Verletzung etwa darin gehindert gewesen wäre, die Unfallstelle abzusichern oder zumindest für eine solche Sorge zu tragen, hat er selbst nicht behauptet. Es wird daher davon ausgegangen, daß sich der Vorfall so abgespielt hat, wie ihn der Beschuldigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.10.1997 geschildert hat und daß er daher, trotz seiner Verletzung, durchaus noch dispositionsfähig gewesen ist.

 

Dem Beschuldigten kann die ihm angelastete Tat daher sehr wohl zugerechnet werden.

Die Bestrafung hiefür erfolgte also zu Recht.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 99 Abs 2 lit a StVO sieht für eine Übertretung, wie sie der Beschuldigte begangen hat, eine Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, vor. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von S 2.500,-- befindet sich damit im untersten Bereich dieses Strafrahmens. Dem Beschuldigten kommt der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, im Gegenteil, es scheinen im Vorstrafenregister eine Vielzahl von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung auf, wenngleich diese auch nicht einschlägig sind und somit auch nicht als erschwerend gewertet werden können.

 

Als erschwerend war allerdings zu werten, daß die nicht abgesicherte Unfallstelle aufgrund der Lage des verunfallten Fahrzeuges für den restlichen Verkehr eine besondere Gefahr darstellte, denn hier hätte leicht ein nachfolgendes Fahrzeug auffahren können, zumal auch noch Dunkelheit vorherrschte.

 

Die Tat hat aber Gott sei Dank keine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG nach sich gezogen.

 

Der Beschuldigte gab an, ca S 10.000,-- monatlich netto zu verdienen. Er besitzt ein Grundstück im Ausmaß von 500 Quadratmeter in Hof bei Salzburg, welches mit 1,3 Mio Schilling belastet ist. Sorgepflichten bestehen für die Gattin und zwei minderjährige Kinder.

 

Insgesamt kann hier gerade noch vom Vorliegen durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgegangen werden.

 

Die übertretene Norm dient vor allem dazu, daß durch die Absicherung der Unfallstelle Folgeunfälle, etwa durch Auffahren anderer Fahrzeuge, vermieden werden. Weiters daß andere herannahende Lenker rechtzeitig auf die Unfallstelle aufmerksam gemacht werden und eine entsprechende, gebotene Reaktion vornehmen können. Die Absicherungspflicht des § 4 Abs 1 lit b zählt damit zu den sehr wichtigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

 

Unter Heranziehung all dieser Strafbemessungskriterien kann daher die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe keinesfalls als erhöht erkannt werden. Sie scheint zumindest in dieser Höhe notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft zur gewissenhaften Einhaltung dieser Bestimmung zu verhalten. Der Beschuldigte, selbst Ehemann und Familienvater, muß sich bewußt werden, daß durch derart grob fahrlässiges Verhalten etwa auch andere Familienväter und -Mütter in Folgeunfälle verwickelt sein könnten, womit auch das Leben und die Gesundheit dieser Personen betroffen sein könnte. Die Strafe soll als spürbares Übel den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abhalten.

 

Aber auch besonders generalpräventive Gründe sprechen hier für eine Strafe in zumindest dieser Höhe. Es soll auch Dritten gegenüber klargestellt werden, daß es sich gegenständlich um eine sehr wesentliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung handelt, die zu befolgen eines der ersten und obersten Gebote für Fahrzeuglenker nach einem derartigen Unfall sein muß.

 

Die Strafe wäre daher in dieser Höhe selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn man vom Vorliegen unterdurchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw selbst von der Einkommens- bzw Vermögenslosigkeit des Beschuldigten ausgehen müßte.

 

Die Ersatzarreststrafe ist der Geldstrafe entsprechend angepaßt.

 

Zu 2. und 3.

Zur Einstellung in diesen Punkten ist auszuführen, daß zwar grundsätzlich auch ein geringfügiger Schaden, so etwa das Abschürfen der Rinde eines Baumes, die Meldepflicht und die daran weiterfolgenden Pflichten bedingt. Grundsätzlich muß hier aber der Frage nachgegangen werden, ob im vorliegenden Fall überhaupt vom Vorliegen eines Schadens ausgegangen werden kann. Aufgrund der beigebrachten Fotos ist zwar zu erkennen, daß die Böschung an der vermeintlichen Unfallstelle einen Erdfleck zeigt, der offensichtlich vom Unfall herrührt, andererseits sind aber auch andere Unebenheiten bzw kahle Stellen gerade in diesem Bereich der Böschung zu erkennen.

Nun hat der OGH mit seiner Entscheidung vom 30.1.1992, 7 OB 33/91, festgestellt, daß geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder von Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, keinen Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO darstellen. Darunter fallen zweifellos - so der OGH weiter - Spurrillen auf der Ackeroberfläche, die von nicht sehr gewichtigen Fahrzeugen, wie es der PKW des Beklagten im bezogenen Fall darstellte, zurückgelassen werden. Umgelegt auf den vorliegenden Fall muß in objektiver Hinsicht festgestellt werden, daß die Spuren, die sich hier in der Böschung finden, keinesfalls mehr sind als vergleichsweise etwa Spurrillen auf einer Ackeroberfläche. Auch die Spuren im vorliegenden Fall konnten offensichtlich ohne Kostenaufwand beseitigt werden und es liegen auch keinerlei Regressforderungen diesbezüglich vor.

 

Aus alledem ist somit abzuleiten, daß hier kein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO vorgelegen ist, womit für den Beschuldigten Verpflichtungen iS des § 4(1) c und 4(5) StVO nicht entstanden sind. Somit steht fest, daß er die ihm hier angelasteten Taten nicht begangen hat.

 

Es war das Strafverfahren in diesen Punkten daher einzustellen.

 

Zu 4.:

Dem Beschuldigten ist hier zu folgen, daß er zwar selbst angegeben hat, vermutlich aufgrund der für die Straßenverhältnisse zu schnellen Fahrweise ins Schleudern gekommen zu sein. Es gibt jedoch keinerlei Beweise dafür, daß er tatsächlich eine überhöhte Geschwindigkeit - bezogen auf die vorliegenden Straßenverhältnisse - eingehalten hat. Ebenso liegt es im Bereich der Möglichkeit, daß hier etwa ein Ölfleck oder eine plötzliche Verschmutzung der Fahrbahn vorgelegen hat. Es gibt auch keinerlei Sachverständigenausführungen, die etwa aufgrund der Beschädigungen des Unfallfahrzeuges auf eine für die konkreten Witterungs-und Fahrbahnverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit hätten rückschließen lassen.

 

In diesem Punkt kann daher dem Beschuldigten die angelastete Tat nicht mit der für eine Bestrafung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen und war daher in dubio pro reo das Strafverfahren auch hier einzustellen.

Schlagworte
Unfallschock; Dispositionsfähigkeit liegt trotz Verletzung vor, wenn zB noch die Anweisung gegeben werden kann, den Abschleppdienst zu verständigen; Spurrillen in Böschung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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