TE UVS Steiermark 1998/11/19 30.8-1/98

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn Rudolf F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar T, aus G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 27.11.1997, GZ.: III/S-9.032/96, wie folgt entschieden:

Spruch 1.)

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in Punkt 1.) mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Tatort wie folgt richtiggestellt wird:

Übergang des Hauses Schörgelgasse Nr. 5 mit dem Haus Schörgelgasse Nr. 7

und im Bezug auf die Höhe der Strafe Folge gegeben und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wegen der Übertretung des § 17 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz in diesem Punkt auf S 50,--. Spruch 2.)

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung in Punkt 2.) und 3.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

In der Anzeige vom 4.3.1996, Anzeigennummer 2.177 belastet die Zweitbeteiligte Frau Brigitta K den Berufungswerber, er habe in 3 Punkten eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen. Im Einzelnen steht Herr F als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeit im Verdacht, beim Vorbeifahren andere Straßenbenützer behindert bzw. gefährdet zu haben und obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden sein soll, habe er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten, sondern entfernte er sich von der Unfallstelle und habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall gestanden sein soll.

Die Behörde erster Instanz erließ mit Strafverfügung vom 5.6.1996 eine alle Tatbestandselemente umfassende, taugliche Verfolgungshandlung und verhängte im Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- in Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO und in Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO. Binnen offener Frist ist dagegen Einspruch erhoben worden und führte der Berufungswerber aus, er habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keinesfalls begangen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, Einvernahme der Zweitbeteiligten als auch den im Auto der Zweitbeteiligten mitfahrenden Zeugen, ist das Straferkenntis erlassen worden und wurden darin, die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen bestätigt.

Binnen offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen das Rechtsmittel der Berufung und brachte er vor, daß es zu keinerlei Begegnung zwischen den beiden Fahrzeugen, gelenkt von Herrn F und Frau K, gekommen sei. Die, in weiterer Folge, vom Wachzimmer Schillerplatz durchgeführte Besichtigung der Fahrzeuge habe keinerlei unfallskausale Beschädigungen am Fahrzeug von Frau K ergeben. Weiters wäre das Fahrzeug des Berufungswerbers (ein Audi A4) mit einer Plastikstoßstange versehen, sodaß in Kontakt mit einer Metallstoßstange auch die Stoßstange des Audi hätte beschädigt werden müssen, was jedoch der einschreitende Sicherheitswachebeamte vom Wachzimmer Schillerplatz, keinesfalls bei der Besichtigung der Fahrzeuge in unmittelbarer Zeitabfolge nach dem Verkehrsunfall habe feststellen können. Hiemit sei es zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen und hätte man im Falle einer Berührung ein Anstoßgeräusch wahrnehmen können, welches auch zu Erschütterungen geführt hätte. Somit habe der Berufungswerber  die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen allesamt nicht begangen.

Der Berufung kommt in Punkt 2.) und 3.) volle Berechtigung zu. In Punkt 1.) war die Berufung lediglich in Bezug auf die Höhe der Strafe berechtigt.

Zur Einstellung in Punkt 2.) und 3.):

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51c des VStG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch eines ihrer Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark anberaumte am 27.10.1998 eine öffentlich mündliche Verhandlung, vernahm den Berufungswerber sowie die Zweitbeteiligte Frau Brigitta K, zwischenzeitlich verehelichte Sch, als auch den Mitfahrer Herrn Dr. Dieter R. Dem Verfahren ist der Kfz-technische Sachverständige Univ. Prof. Dr. Hermann Steffan beigezogen worden. Nach Einvernahme des Beschuldigten als auch der namhaft gemachten Zeugen erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten, demzufolge entnommen werden kann, daß es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Berührung gekommen ist, diese habe jedoch lediglich am linken hinteren Stoßstangeneck des Mercedes Benz 240D der Zweitbeteiligten dazu geführt, daß eine Gummileiste, welche sich auf der Chromstoßstange befunden hat, heruntergeschoben worden ist. Entgegen den Angaben der Zweitbeteiligten, daß der Schaden auf der vorderen Stoßstangenecke des Fahrzeuges gewesen sei, ist auf die Anzeige vor der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Schillerplatz, hinzuweisen. Der Sicherheitswachebeamte gab dort an, die Beschädigung wäre links hinten an der Stoßstange feststellbar gewesen und ist diese Beschädigung an jenem Ort vom Kfztechnischen Sachverständigen aus technischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Er führte auch aus, daß angegeben werden kann, daß es sich hiebei aus technischer Sicht nicht um eine Beschädigung des Fahrzeuges handelte, da diese Gummileiste ohne Reparaturaufwand wieder auf die Stoßstange hinaufgeschoben werden kann. Sie ist nämlich lediglich durch Schiebeklips befestigt. Anhand der von den Zeugen geschilderten Berührungen der beiden Fahrzeuge ist aus technischer Sicht zu erwarten, daß am Audi eine geringfügige Gummiabriebspur, wahrscheinlich im Bereich des linken vorderen Stoßstangenecks, vorlag, welche jedoch ohne größeren Reparturaufwand, durch ledigliches Polieren, von der Lackschicht hätte entfernt werden können. Zusammenfassend ergibt sich, daß bei dem gegenständlichen Vorfall ein Schaden im Sinne der Straßenverkehrsordnung nach der Judikatur des Verwaltsgerichtshofes nicht entstanden ist. Daraus ergibt sich jedoch rechtlich, daß die Verpflichtungen, welche den Berufungswerber hätten treffen sollen, im hier vorliegenden Fall, nicht zum Tragen kommen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß eine mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste, also nicht einmal vom Lack, eines Fahrzeuges entfernbare Lackspur nicht als Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO qualifiziert werden könne, siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.1980, Zahl 2403/1979.

Begründung zu Spruch Punkt 1.):

Anhand der vor Ort durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 27.2.1996 um 17.25 Uhr lenkte der Berufungswerber das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen G-91 SGA (Audi A6) auf der Schörgelgasse in Richtung stadtauswärts, auf Höhe des Hauses Schörgelgasse Nr. 5, Übergang zum Hause Schörgelgasse Nr. 7, war das Kraftfahrzeug, gelenkt von Frau Brigitta K, ein Mercedes Benz 240 Diesel, mit dem behördlichen Kennzeichen G-20 SYC in einem Tiefenabstand von ca. 50 cm, von den am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen abgestellt. Frau K fuhr von der Tiefgarage des Hauses Schörgelgasse Nr. 11 aus und fuhr mit ihrem Fahrzeug Richtung stadteinwärts. Ca. auf Höhe des Hauses Schörgelgasse Nr. 9 konnte sie in einer Entfernung von ca. 70 m den entgegenkommenden Audi des Berufungswerbers erkennen. Zum Tatzeitpunkt herrschte Dämmerungslicht. Bedingt durch die Ortskenntnisse und die geringe Breite der Schörgelgasse in diesem Straßenabschnitt, brachte die Zweitbeteiligte ihr Fahrzeug zum Stillstand. Der Berufungswerber verringerte seine Geschwindigkeit kurzfristig und fuhr dann in einem Zug an dem verkehrsbedingt abgestellten Fahrzeug der Zweitbeteiligten vorbei. Hiebei kam es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge, wobei das linke vordere Stoßstangeneck des Audi A6, das linke hintere Stoßstangeneck des Mercedes Benz berührte, wodurch die Gummizierleiste aus der Klipshalterung gezogen worden ist.

Bei diesen Feststellungen folgt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den Angaben der Zweitbeteiligten K, nunmehr verehelichte Sch, und den Angaben des mitfahrenden Zeugen Dr. R. In bezug auf die Stelle der Berührung der beiden Fahrzeuge wird einerseits auf das Sachverständigengutachten des Univ.Prof.Dr. Steffan verwiesen, welcher eine Berührung im Bereich der Frontstoßstange des Mercedes Benz 240 aus technischer Sicht ausschloß. Diese technische Betrachtung findet auch ihren Niederschlag in der unmittelbar nach dem Ereignis erstellten Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, worin der Sicherheitswachebeamte, beim Fahrzeug der Zweitbeteiligten anführte: "Stoßstange links hinten abgeschürft und leicht verschoben." Eine Verschiebung der Stoßstange konnte jedoch technisch im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, da die Zweitbeteiligte ihr Fahrzeug zwischenzeitlich schon veräußerte und im Zuge der Veräußerung des Kraftfahrzeuges diese Beschädigung der Stoßstange nicht kaufpreismindernd war, was den Schluß zu ziehen gerechtfertigt erscheinen läßt, daß lediglich die Gummizierleiste aus der Klipshalterung herausgezogen worden war. Den Angaben des Berufungswerbers, der mitfahrende Zeuge Dr. R wäre auf der Fahrerseite beim Mercedes Benz 240, bei geöffneter Türe gestanden und habe in das Fahrzeug hineingelehnt mit der Zweitbeteiligten gesprochen, wird kein Glauben geschenkt. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, daß bei einer deratigen Konstellation eine Beschädigung des linken hinteren Stoßstangenecks am Mercedes Benz der Zweitbeteiligten auszuschließen gewesen wäre, da in diesem Fall die geöffnete Fahrertüre den weitest hinausragendsten Punkt des Fahrzeuges der Zweitbeteiligten dargestellt hätte. Ob der Berufungswerber vor dem Passieren der Stelle seine Lichthupe betätigte oder nicht, ist für die Beurteilung der Übertretung im § 17 Abs 1 StVO ohne rechtliche Bedeutung. Ebensowenig ist es rechtlich relevant, ob der Berufungswerber in seinem Fahrzeug wild gestikulierend am Fahrzeug der Zweitbeteiligten vorbeigefahren ist. Bei der Annahme, daß es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Berührung, wenn auch nur einer leichten Berührung gekommen ist, spricht einerseits, daß die Zweitbeteiligte unverzüglich nach dem Vorfall das Wachzimmer Schillerplatz der Bundespolizeidirektion Graz aufsuchte und den gegenständlichen Vorfall anmeldete. In diesem Zusammenhang folgt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den Ausführungen der Zweitbeteiligten als auch des Zeugen Dr. R und wird den Angaben des Berufungswerbers, es wäre zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen, wie schon angeführt nicht geglaubt. Bezüglich der vom Berufungswerber vorgebrachten Meinung, es hätte auch die Plastikstoßstange des Audi beschädigt werden müssen, ist auf das Gutachten des Sachverständigen zu verweisen, der ausführte, daß mit geringstem Aufwand, daß durch Auspolieren bzw. Wegwischen die Stoßstange des Audi wieder sauber sein müßte.

Wegen der in der Anzeige vorhandenen Verwechslung (Typenbezeichnung des Fahrzeuges des Berufungswerbers) ist auch hinzuweisen, daß in den gesamten erstinstanzlichen Stellungnahmen auch der Vertreter des Berufungswerbers fälschlicherweise von der Typebezeichnung Audi A4 ausgegangen ist. Hingegen führte der Berufungswerber durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar aus, daß er immer mit einem Audi Type A6, Stufenhecklimousine, gefahren sei.

Im Bezug auf die Tatörtlichkeit ist wie folgt auszuführen:

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 27.2.1996 gegen ca.

17.25 Uhr im Bereich der Schörgelgasse ca. auf Höhe den Hauses Schörgelgasse Nr.7. Im Bereich unmittelbar vor dem Haus Schörgelgasse Nr. 7 ist die Schörgelgasse selbst auf einer Breite von ca. 9,0 m mit einer Asphaltdecke befestigt. Im Bereich des Hauses Schörgelgasse Nr. 7 bzw. im Übergang zum Haus Schörgelgasse Nr. 9 verjüngt sich diese auf eine Breite von ca. 6,6 m. Sowohl am Nordrand als auch am Südrand wird die Fahrbahn durch erhöhte Gehsteige begrenzt. Die Schörgelgasse verläuft im Bereich des gegenständlichen Vorfalls annähernd West-Ost, wobei die Richtung Osten die Richtung stadtauswärts bzw. die Fahrtrichtung von Rudolf F, dem Berufungswerber, war.

Im gesamten Bereich verläuft sie annähernd geradlinig und annähernd eben.

Bei der Schörgelgasse handelt es sich im Bereich der Unfallstelle um keine Vorrangstraße und gilt somit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.

Es soll noch angemerkt werden, daß sich die Auslagenscheibe des Dentallabors in einem Abstand von ca. 12 m östlich der Hauskante zwischen den Häusern Schörgelgasse 7 und Schörgelgasse 9 befindet. Hinsichtlich Sichtverhältnisse kann nur angegeben werden, daß die Sichtweite auf die Unfallstelle bei einer Annäherung aus beiden Richtungen zumindest 70 m beträgt.

Zum Zeitpunkt den Vorfalles befanden sich im Bereich der Schörgelgasse Schneereste.

Beim Fahrzeug, gelenkt vom Berufungswerber, handelt es sich um einen Audi A6, mit einer Länge von 4,8 m und einer Breite von 1,8

m. Das Eigengewicht dieses Fahrzeuges kann mit ca. 1.500 kg angegeben werden. Die Oberkante der vorderen Stoßstange befindet sich an diesem Fahrzeug in einer Höhe von ca. 0,6 m über dem Boden. Bei der heute durchgeführten Besichtigung dieses Fahrzeuges ergab sich hierbei, daß dieses Fahrzeug bei dem gegenständlichen Vorfall offensichtlich nicht beschädigt wurde. Zumindest befanden sich zum heutigen Zeitpunkt keine korrelierenden Beschädigungen an diesem Fahrzeug.

Beim Fahrzeug, gelenkt von Brigitta Sch, handelt es sich um einen Mercedes 240 D, Baureihe W 123. Die Länge dieses Fahrzeuges kann mit ca. 4,7 m und die Breite mit ca. 1,8 m angegeben werden und beträgt das Eigengewicht dieses Fahrzeuges knapp 1.400 kg. Entsprechend der Aktenlage ist eine genaue Einschränkung der Lage der Beschädigung an diesem Fahrzeuges aus technischer Sicht nicht möglich. Jedoch geht aus allen Schilderungen hervor, daß lediglich entweder die vordere oder die hintere Gummileiste, die sich auf der Stoßstange dieses Fahrzeuges befindet, verschoben bzw. von der Stoßstange losgelöst wurde.

Anhand der beschriebenen Tatörtlichkeit in Verbindung mit der festgelegten Tatzeit war eine Verbesserung des Spruches durchzuführen, sodaß, ohne in die Rechte des Berufungswerbers einzugreifen, dieser im gesamten erstinstanzlichen Verfahren einerseits jegliche Beweismittel für seine Unschuld beibringen konnte als auch er in ausreichendem Ausmaß vor einer allfälligen Doppelbestrafung geschützt wird. Die Angabe der Hausnummer Schörgelgasse 9 ist vom tatsächlichen Tatort lediglich ca. 20 m entfernt und ist dies nunmehr in dem Abspruch der erkennenden Behörde richtiggestellt worden.

Rechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 17 Abs 1 StVO ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer insbesondere entgegenkommende weder gefährdet noch behindert werden.

Die Bestimmung des § 17 StVO setzt voraus, das ein Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem stehenden, abgestellten oder parkenden Fahrzeug lediglich dann vorbeifahren darf, es mag sich auch um ein entgegenkommendes handeln, wenn kein anderer Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sehr wohl die Zweitbeteiligte als auch deren Beifahrer sich im Fahrzeug sitzend befunden haben, ist durch das Vorbeifahren des verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugs als Gefährdung der Fahrzeuginsassen zu werten, dies schon deshalb, da der Berufungswerber nur einen äußerst geringen seitlichen Abstand zu dem angehaltenen Mercedes Benz der Zweitbeteiligten eingehalten hat, sodaß es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Bei der hier vorliegenden Konstellation sieht die Straßenverkehrsordnung vor, daß sich beide Fahrzeuge mit einer äußerst geringen Geschwindigkeit aneinander vorbeitasten, sodaß eine Gefährdung der Straßenbenützer ausgeschlossen werden kann. Dieser gesetzlichen Bestimmung ist jedoch der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen, wer unter anderem auch der Bestimmung des § 17 Abs 1 StVO zuwider handelt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Schutzzweck der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ist es im allgemeinen, den in Österreich auf öffentlichen Straßen fließenden Verkehr in geordneten Bahnen zu lenken und hiebei die Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Gefahren beim Lenken eines Fahrzeuges ist es notwendig, mit gesetzlichen Bestimmungen Gefahren weitgehendst auszuschließen und auch damit verbunden, die Folgen von Unfällen soweit als möglich zu reduzieren, sofern es nicht möglich ist, Unfälle von Haus aus zu vermeiden. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Übertretung ist evident, daß dieser diesen Schutzzweck verletzt hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Behörde erster Instanz wertete als erschwerend und als mildernd nichts. In Punkt 1.) ist auszuführen, daß es sich beim Berufungswerber um einen gänzlich Unbescholtenen handelt und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, die absolute Unbescholtenheit ein Milderungsgrund ist, der sehrwohl Beachtung zu finden hat. Weiters war zu berücksichtigen, daß anläßlich der Aufnahme der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten am 27.2.1997 das Einkommen des Berufungswerbers noch bei monatlich ca. S 30.000,-- lag.

Von Seiten der erkennenden Behörde wird als erschwerend nichts, als mildernd die absolute Unbescholtenheit gewertet, sodaß bei den nunmehr vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (derzeit arbeitslos, Arbeitslosenentgelt S 13.500,--; kein Vermögen; Sorgepflichten für die Gattin) die nunmehr innerhalb des Strafrahmens der StVO festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- dem Ausmaß des Verschuldens angepaßt und gerechtfertigt ist.

Die Verringerung des Ersatzes der Kosten des Verfahrens der ersten Instanz, stützt sich auf die in Spruch angeführte Gesetztestelle.

Schlagworte
vorbeifahren Gegenverkehr Gefährdung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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