TE UVS Steiermark 1998/12/22 30.6-94/98

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau Elvira H, wohnhaft in L-straße 39, D- St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.5.1997, GZ.: 15.1 1996/7086, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dieser Bescheid wurde dem Zustellnachweis zufolge am 16.5.1997 von der Berufungswerberin persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 27.5.1998, mit Fax vom 28.5.1998, wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.11.1998 wurde der Berufungswerberin mitgeteilt, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde und es ihr freistehe, binnen 14 Tagen hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 14.12.1998 verwies die Berufungswerberin unter anderem darauf, daß sie auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.5.1997 (Straferkenntnis) fristgerecht am 20.5.1997 geantwortet habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde mitgeschickt.

Die weiteren Erhebungen erbrachten, daß dieses Schreiben per Post geschickt wurde, wobei es offensichtlich keine Aufgabebestätigung gibt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Auf diese Bestimmung wurde in der Rechtsmittelbelehrung des erwähnten Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

Den Ausführungen der Berufungswerberin, sie habe auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.5.1997, mit Schreiben vom 20.5.1997 geantwortet, ist entgegenzuhalten, daß seitens der Berufungswerberin keinerlei Beweis für die Aufgabe dieses Schreibens vorgelegt werden konnte bzw. es auch keinen Beweis dafür gibt, daß die Behörde dieses Schreiben je bekommen hat bzw. es bei der Behörde erster Instanz je eingelangt ist. Um dies zu sichern, hätte die Berufungswerberin insofern Vorsorge treffen müssen, als sie die Berufung beispielsweise rekommandiert abschicken hätte müssen. Die Behauptung einer Übergabe an die Post für sich allein ist zu wenig, so hätte die Berufungswerberin unter Beweis stellen müssen, daß die Behörde diesen Brief (Berufung) auch bekommen hat. Diesbezüglich ist auszuführen, daß im gegenständlichen Fall österreichisches Recht heranzuziehen ist, da der Ort der Beschuldigtenleistung die Behörde erster Instanz und somit in Österreich gelegen ist. Auch ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag wurde von der Berufungswerberin nicht gestellt.

Ergänzend sei erwähnt, daß die Berufungswerberin in ihrer Berufung vom 27.5.1998 zwar ihre Schreiben vom 1.12.1996 bzw. 21.4.1997 anführt, jedoch in keinster Weise das nunmehrige Schreiben vom 20.5.1997. Auch hat die Berufungswerberin üblicherweise ihre Schreiben in Maschinenschrift verfaßt bzw. mittels Fax geschickt, wobei die angeblich fristgerechte Berufung vom 20.5.1997 mit der Hand geschrieben wurde bzw. angeblich der Post zur Beförderung übergeben wurde. Auch hat die Berufungswerberin nie behauptet, daß die Berufung je bei der Behörde angekommen sei, wobei dies aufgrund des Inhalts des erstinstanzlichen Aktes auszuschließen ist.

Die Frist für die Einbringung der Berufung lief daher im vorliegenden Fall bis einschließlich 30.5.1997, das heißt, daß der Antrag spätestens an diesem Tage der Behörde übergeben bzw. in Hinblick auf die Bestimmungen des § 33 Abs 3 AVG zumindest zur Post gegeben hätte werden müssen.

Da der Antrag jedoch erst am 28.5.1998 zur Post gegeben wurde, war er, ohne in die Sache selbst einzugehen, wegen Fristversäumnis zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Berufungsfrist gesetzlich festgelegt ist und es in Hinblick auf § 33 Abs 4 AVG der Behörde verwehrt ist, diese Frist abzuändern oder eine Verlängerung dieser Frist zu gewähren (VwGH 16.9.1968, 526/68).

Schlagworte
Berufung Einbringung Ausland
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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