TE UVS Steiermark 1999/01/25 30.3-38/98

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Mag. Ingo A, vertreten durch Mag. Klaus Z, Rechtsanwalt in  G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. Juli 1998, GZ.: III/S-25955/97, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 1.7.1997, um 16.20 Uhr, in Graz, Kreuzung Mariatroster Straße - Hilmteichstraße - Mariagrüner Straße, als Lenker des Pkws GU - 9 KNM, beim Vorbeifahren andere Straßenbenützer behindert, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall kam" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vorgeschrieben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e VStG entfallen.

Grundsätzlich ist anzuführen, daß dem Tatort bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a Z 1 VStG eine besondere Bedeutung zukommt (VwGH 25.9.1981, 81/02/0020). Im Rahmen der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses ist der Tatort in einer Weise zu bezeichnen, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu verstehen und sich gegen diesen zu verantworten, sodaß keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht.

Bei einer Übertretung des § 17 Abs 1 StVO, nämlich der Behinderung beim Vorbeifahren, ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen. Folgt man der Anzeige des GPK K vom 3. Juli 1997, GZ.: P 736/97 (hiebei insbesondere Niederschrift des Zeugen Günter H vom 2. Juli 1997), so fand das Vorbeifahrmanöver auf der "Mariatroster Straße, ca. 10 Fahrzeuglängen vor der Ampel" statt. Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, daß das Vorbeifahren auf der "Kreuzung Mariatroster Straße - Hilmteichstraße - Mariagrüner Straße" stattfand. Dem Berufungswerber wurde somit der falsche Tatort vorgehalten und war eine Abänderung des Tatortes zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt nicht mehr möglich, sodaß mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgegangen werden mußte. Es war daher auch dem Berufungsantrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses stattzugeben. Ein weiteres Eingehen auf die in der Berufung angeführten Gründe erübrigt sich daher.

Schlagworte
vorbeifahren Behinderung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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