TE UVS Steiermark 1999/03/24 30.14-122/98

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied r. Monika Gasser-Steiner über die Berufung der Frau M S, wohnhaft in H, K i Sl, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.11.1998, GZ.: 15.1 1996/5445, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 10.7.1996, um 22.00 Uhr in Kitzeck, auf der Grundstückseinfahrt zum Anwesen H als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen LB-2 IWL vor einer Grundstückseinfahrt geparkt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 3 lit b StVO verhängte die belangte Behörde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von einem Tag) und schrieb als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 70,-- vor.

II.) Gegen dieses Straferkenntnis hat Frau M S rechtzeitig mit folgender Begründung Berufung erhoben: Sie habe ihren PKW auf Privatgrund abgestellt und somit keine Übertretung nach der StVO begangen. Sie beziehe sich auf eine Entscheidung des Bezirksgerichtes Leibnitz, welcher zu entnehmen sei, daß für den gegenständlichen Weg Herr O K ein Benützungsrecht ersessen habe. Ansonsten benütze diesen Weg niemand. Bei diesem Weg handle es sich um ihr Grundstück.

III.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Aus dem Berufungsverfahren UVS 30.14-119/96 - ebenfalls Frau M S betreffend - sind dem erkennenden Senat die örtlichen Verhältnisse (Zufahrt zum Grundstück in H ) bekannt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, sodaß sich eine weitere Beweisaufnahme im Rahmen einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung erübrigte. Anhand der Aktenlage unter Einbezug der Beweisergebnisse des Berufungsverfahrens UVS 30.14-119/96 werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Berufungswerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft K, H. Über ihr Grundstück führt ein Teil eines Gemeindeweges, der als geschotterter Zufahrtsweg über eine Wegstecke von etwa einen Kilometer zum Anwesen H führt. Der Gemeindeweg ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der StVO. Er ist Teil eines Wanderweges und wird gelegentlich von Herrn K als Zufahrt zu seiner Liegenschaft in H genutzt.

Am 10. Juli 1996, gegen 21.30 Uhr, erstattete Herr O K am Gendarmerieposten Gleinstätten telefonisch die Anzeige, daß Frau M S aus H die Zufahrt zu seinem Grundstück in H mit ihrem PKW verstelle. Beamte des Gendarmerieposten Gleinstätten überprüften die Angaben des Anzeigenerstatters und fanden diese bestätigt: Der Zufahrtsweg war auf Höhe des Anwesens der Familie S in H durch den PKW der Marke Opel Omega mit dem Kennzeichen LB-2 IWL verstellt.

Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:

§ 24 Abs 3 lit b StVO verbietet das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten. Die Berufungswerberin soll gegen diese Rechtsvorschrift verstoßen haben, weil sie einen schon näher bezeichneten PKW bei der Einfahrt der Zufahrtsstraße - noch auf ihrem Privatgrund - geparkt und damit die Zufahrt zum Grundstück H verstellt haben soll.

Dieser Tatvorwurf ist durch die zitierte Rechtsvorschrift nicht gedeckt. Das Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO setzt voraus, das eine Haus- und Grundstückseinfahrt vorhanden ist, vor der ein Parken verboten ist, um den jeweiligen Verfügungsberechtigten die Haus- bzw. Grundstückseinfahrt zu ermöglichen. Das Verstellen eines Zufahrtsweges, der erst nach einer Wegstrecke von etwa einen Kilometer zu einer möglichen Haus- bzw. Grundstückseinfahrt führt, entspricht nicht dem Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO.

Aus diesem Grunde war daher festzustellen, daß Frau M S die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat. Ob die Berufungswerberin durch ihr Verhalten eine andere Vorschrift der Straßenverkehrsordnung verletzt hat, war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Grundstückseinfahrt Zufahrt Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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