TE UVS Niederösterreich 1999/06/07 Senat-GF-98-526

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

"Sie haben am 28.6.1998 um 14.38 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** * im Ortsgebiet von M*******-***** auf der B ** auf Höhe Haus Nr 6 in Richtung A*****/* gelenkt und sind zum linken Fahrbahnrand einer Vorrangstraße, die keine Einbahnstraße ist, zugefahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§7 Abs4 StVo 1960 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

S 600,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S  60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S  660,--."

 

Begründend führte die Erstbehörde dazu aus, der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt sei von Beamten des Gendarmeriepostens M******* dienstlich wahrgenommen und der Behörde angezeigt worden, wobei seitens des Beschuldigten zwar die Deliktssetzung bestritten werde, jedoch den Angaben der als Zeugen einvernommenen und an den Diensteid gebundenen Gendarmeriebeamten mehr Beweiskraft zuzubilligen war, als den Rechtfertigungsangaben des Bestraften, der in seinen Angaben keinerlei Strafsanktionen unterliege und ein Interesse daran habe, straffrei zu bleiben. Bezüglich der Strafbemessung wäre nach Abwägung von mildernden und erschwerenden Umstände auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ebenfalls Bedacht genommen worden.

 

In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, er hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, daß er nicht, so wie im Straferkenntnis angeführt, links zugefahren sei. Zwar wäre ihm klar, daß seinen Aussagen weniger Glauben geschenkt werde, als den meldungslegenden Gendarmeriebeamten, jedoch wolle er, zwecks Verstärkung seiner Glaubwürdigkeit, einige Personen nennen, welche seine Angaben bestätigen könnten. Jedenfalls führte der Berufungswerber zum Beweis seines Vorbringens namentlich fünf Zeugen an, sowie er noch ausführte, die beiden Meldungsleger hätten wohl angenommen, daß er links zugefahren sei, welcher Schluß im Normalfall auch richtig wäre, wenn nicht vorher auf der linken Fahrbahnseite eine Parkfläche wäre, welche er vor Abstellung seines Fahrzeuges befahren hätte.

 

Unter Zugrundelegung des Rechtsmittelvorbringens veranlaßte die Berufungsbehörde zunächst eine Einvernahme der fünf vom Einschreiter genannten Zeugen, sowie eine weitere Einvernahme der beiden Meldungsleger unter Vorhalt der erwähnten Zeugenaussagen.

 

Dieses ergänzende Ermittlungsverfahren führte zusammengefaßt zu dem Ergebnis, daß zunächst die vom Berufungswerber vorgelegte Skizze, auf welcher vor dem Abstellplatz des Fahrzeuges des Berufungswerbers auf der B ** versetzt ein Parkplatz mit Schrägparkplätzen eingezeichnet ist, sowie der Berufungswerber auch die von ihm zurückgelegte Fahrtstrecke markierte, von den Zeugen als grundsätzlich richtig anerkannt wurde, jedoch keiner von diesen gesehen hatte, ob der Berufungswerber tatsächlich von der B ** nach links auf den Parkplatz einbog, diesen so wie angegeben befuhr, anschließend daran diesen Parkplatz wieder verließ und sein Fahrzeug am linken Fahrbahnrand auf der B ** in Fahrtrichtung A***** abstellte.

 

Von den beiden Meldungslegern wurde ebenfalls bestätigt, daß die vom Berufungswerber angefertigte Skizze, den örtlichen Gegebenheiten entspricht, sowie es richtig sei, daß die Zufahrt des Berufungswerbers zum linken Fahrbahnrand nicht beobachtet wurde, sondern nur das entgegen der Fahrtrichtung abgestellte Fahrzeug. Die vom Berufungswerber angegebene Art der Zufahrt hielten beide Meldungsleger nicht für sehr wahrscheinlich, mußten jedoch zugestehen, daß sie diese Angaben des Berufungswerbers nicht widerlegen können, weil von ihnen ja erst das abgestellte Fahrzeug auf der B ** nächst dem Haus Nr 6 in Fahrtrichtung A***** auf dem linken Fahrbahnrand geparkt beobachtet wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß §7 Abs4 StVO ist ua auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

 

Unter dem Begriff des Zufahrens (im Sinne der zitierten Bestimmung) zum linken Fahrbahnrand kann nur verstanden werden, daß dieses ausschließlich zum Halten oder Parken erfolgt, während etwa das Einfahren in ein Haus bzw ein Grundstück, oder auch in einen Parkplatz begrifflich das Zufahren zum linken Fahrbahnrand ausschließt; sowie das Verbot des §7 Abs4 StVO ebenfalls nicht die Zufahrt zu einem jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Parkplatzes erfaßt. Genau dies hat der Berufungswerber aber vorgebracht, indem er ausführte, er sei nicht auf den linken Fahrbahnrand zugefahren, sondern sei in einen Parkplatz eingebogen, habe diesen nach Durchfahrt wieder verlassen und sein Fahrzeug anschließend bei der Ausfahrt aus diesem Parkplatz am linken Fahrbahnrand der B ** entgegen der Fahrtrichtung abgestellt.

 

Dieses Vorbringen ist wie selbst die beiden Meldungsleger zugestehen mußten, nicht zu widerlegen, weshalb eben eine Deliktssetzung wie angelastet nicht als erwiesen angenommen werden kann, deshalb der Berufung der Erfolg nicht zu versagen und

 

spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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