Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung der Frau H K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H R in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16.2.1999, GZ.: 15.1 1998/932, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt und gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben.
In der rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin im wesentlichen vor, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da unmittelbar nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall die nächste Gendarmeriedienststelle vom Unfall verständigt wurde, woraufhin zwei Gendarmeriebeamte am Unfallsort erschienen seien, welche die vorhandenen Bremsspuren vermessen hätten. In der Folge seien die Unfallsbeteiligten von den einschreitenden Beamten darüber aufgeklärt worden, dass das Einschreiten der Beamten S 500,-- kosten würde, weshalb es sinnvoller wäre, einen europäischen Unfallbericht auszufüllen, welcher Vorschlag letztendlich von den Unfallsbeteiligten angenommen worden sei. Noch im Beisein der beiden Gendarmeriebeamten sei dieser Unfallbericht ausgefüllt und von einem der Beamten noch sogar die Länge der Bremsspuren in die Unfallskizze eingetragen worden. Während der gesamten Zeit sei das Fahrzeug der Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Unfallortes abgestellt gewesen, sodass es der Unfallsgegnerin unabhängig von den im Unfallsbericht eingetragenen Daten ohne weiteres möglich gewesen sei, das Kennzeichen ihres Pkws abzulesen. Im übrigen habe sich die Unfallsgegnerin vor der Beschuldigten von der Unfallsörtlichkeit entfernt. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 51 e Abs 2 VStG hatte eine Berufungsverhandlung zu entfallen.
Wie sich aus dem bisher durchgeführten Beweisverfahren ergibt, ereignete sich am 22.2.1997 gegen 13.55 Uhr im Stadtgebiet von Voitsberg, an der Kreuzung der Gemeindestraße Grazer Vorstadt - Gemeindestraße Roseggerstraße, ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, an welchem die Berufungswerberin und Frau U O als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen VO-6TUB beteiligt waren. Wie sich weiters aus der Anzeige sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen ergibt, wurde von der Unfallsbeteiligten O unmittelbar nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall die nächste Gendarmeriedienststelle, nämlich der Gendarmerieposten Voitsberg, mittels Handy verständigt und um Intervention ersucht. Wie aus den Zeugenaussagen des S und P hervorgeht, begaben sich die beiden Beamten aufgrund der von der Unfallsbeteiligten erfolgten Verständigung zum Unfallsort und wurden die Unfallsbeteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des Umstandes, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall bloß Sachschaden entstanden war, für den Fall des ausdrücklichen Verlangens nach einer Unfallsaufnahme ein Betrag von S 500,-- als sogenannte Blaulichtsteuer zu entrichten wäre. In der Folge einigten sich die Unfallsbeteiligten darauf, von einer derartigen Aufnahme des gegenständlichen Verkehrsunfalls Abstand zu nehmen und wurde im Beisein des Gendarmeriebeamten P ein internationaler Unfallsbericht aufgenommen, wobei vom genannten Beamten in diesem auch die von ihm vermessenen Bremsspuren an der Unfallstelle eingezeichnet wurden. In der Folge verließen die Beamten die Unfallstelle.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu nachstehendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 haben die in Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass eine Verständigung im Sinne des § 4 Abs 5 erster Satz StVO erfolgte. Darüber hinaus wurden von den Gendarmeriebeamten an der Unfallstelle die Bremsspuren vermessen und waren die Genannten den Unfallsbeteiligten auch beim Ausfüllen des Unfallberichtes behilflich. Mangels Verlangens der Unfallsbeteiligten im Sinne des § 4 Abs 5 a StVO wurden an der Unfallstelle keine weiteren Erhebungen seitens der Beamten durchgeführt bzw. Meldungen betreffend den Verkehrsunfall entgegengenommen. In der Folge wurde über Verlangen der Unfallsbeteiligten O beim Gendarmerieposten Voitsberg über deren Verlangen eine Verkehrsunfallsaufnahme im Sinne des § 4 Abs 5 a StVO durchgeführt (siehe Verkehrsunfallsbericht des Gendarmerieposten Voitsberg vom 22.2.1998, GZ.: 653/98). Der Umstand, dass im Zuge des Ausfüllens des Unfallsberichtes zwischen den Unfallsbeteiligten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Verschuldens am Verkehrsunfall entstanden und, wie von der Unfallsgegnerin O behauptet, mangels Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis die persönlichen Daten der Berufungswerberin nicht nachprüfbar gewesen seien, ist im vorliegenden Fall nicht tatbestandsrelevant, weil eine Verständigung im Sinne des § 4 Abs 5 erster Satz StVO erfolgte und die derart verständigten Gendarmeriebeamten an der Unfallstelle mit den Unfallsbeteiligten persönlich in Kontakt traten. Aufgrund der erfolgten Verständigung der Gendarmeriedienststelle vom gegenständlichen Verkehrsunfall war ein zusätzlicher Nachweis des Namens und der Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw. durch die Berufungswerberin, wie sich aus der Gesetzesstelle ergibt (Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn ), nicht erforderlich.
Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.