TE UVS Burgenland 1999/06/30 03/06/96060

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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VwGH vom 27 05 1999, Zl 97/02/0016 Spruch

Nach Aufhebung des ha Bescheides vom 20 11 1996, Zl E 03/06/96060, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27 05 1999, Zl 97/02/0016-7, erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn           , wohnhaft in D-                , vom 12 11 1996,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft     vom 04 11

1996, Zl 300-5154-1996, wegen Bestrafung nach §§ 103 Abs 1 Z 2 und 102 Abs 10a KFG 1967 iVm § 9 VStG zu Recht:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem ha Erkenntnis vom 20 11 1996 wurde der einleitend näher bezeichneten Berufung keine Folge gegeben und dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer, sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin, einer näher genannten Gesellschaft mbH(mit Sitz in Deutschland) bezüglich eines dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit dem ein dem deutschen Kennzeichen nach näher bestimmter Anhänger gezogen und der von einem bestimmten Lenker an einem näher bezeichneten Ort in Österreich zu einer bestimmten Zeit gelenkt worden sei, nicht dafür gesorgt, daß die an der Rückseite des Anhängers anzubringende und von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem Rand bereitgestellt war. Er habe dadurch die §§ 103 Abs 1 Z 2 und 102 Abs 10a KFG 1967 iVm § 9 VStG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.

 

Mit Erkenntnis vom 27 05 1999, Zahl 97/02/0016, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben. Demnach liegt der Tatort in einem Fall - wie dem vorliegenden - dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG durch ein Unternehmen als Zulassungsbesitzerin, die ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs 10a KFG zu sorgen hätte, ist Tatort - anders als bei einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG - grundsätzlich der Sitz des Unternehmens. Von diesem aus sind die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln zu treffen.

 

Im vorliegenden Fall liegt der Sitz des Unternehmens und somit der Tatort im Ausland. Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nach § 2 Abs 1 VStG nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Tatort, Bereitstellung, Dispositionen, Sitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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