TE UVS Niederösterreich 1999/07/08 Senat-KS-99-421

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 in Verbindung mit §24 VStG 1991 wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG 1991 eingestellt.

Text

Nach dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 25.5.1999, Zl I/6-****-98, wird Frau H H für schuldig befunden, daß sie am 12.5.1998,

15,45 Uhr, in S*********, LH ***, unmittelbar vor der Kreuzung mit der D***** G*** Straße in Fahrtrichtung Süden als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt hat, obwohl das Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

 

Wegen Übertretung §4 Abs2 StVO wurde gemäß §99 Abs2 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

 

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige von Straßenaufsichtsorganen nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden und eine Entscheidung des VwGH vom 10.10.1990 gestützt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Im wesentlichen wird ausgeführt, daß die Beschuldigte mit dem Unfallgegner die jeweiligen Identitäten ausgetauscht habe, da beide davon ausgegangen seien, daß niemand verletzt wurde. In den Abendstunden des selben Tages habe sie sich in ambulante Behandlung in das Krankenhauses xx begeben und sei ein Peitschenschlagsyndrom festgestellt worden. Beim Unfallgegner seien keine Verletzungen zu Tage getreten.

 

Nach der ständigen Judikatur zu §4 Abs2 StVO sei der bei einem Verkehrsunfall selbst Verletzte nicht meldepflichtig.

 

Hiezu wurde von der Berufungsbehörde erwogen:

 

§4 Abs2 lautet:

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

 

Der Zweck der Bestimmungen des §4 Abs2 StVO 1960 liegt darin, daß den Verletzten unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen bzw. vornehmen kann.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin am 12.5.1998, 15,45 Uhr, bei einem Verkehrsunfall in **** S*********, auf der LH ***, unmittelbar vor der Kreuzung mit der D***** G*** Straße in Fahrtrichtung Süden beteiligt war. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker haben einander ihre Namen und Anschrift nachgewiesen, weil ursprünglich nur von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden auszugehen war. Erst nach dem Unfall hat die Berufungswerberin Schmerzen verspürt und sich in weiterer Folge in ärztliche Behandlung begeben.

 

Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß auch der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker verletzt worden wäre.

 

Wie die Berufungswerberin zu Recht ausführt, ist ein vom Verkehrsunfall Betroffener bezüglich seiner eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die gemäß §4 Abs2 StVO 1960 angeordnete Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen (siehe VwGH vom 5.6.1991, Zl 91/18/0058).

 

Da die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war ihrer Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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