TE UVS Steiermark 1999/07/27 30.6-51/99

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Veröffentlicht am 27.07.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dir. HP, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KM, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 31.3.1999, GZ.: 15.1 1997/1104, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde ausgeführt, dass mit Wildabschussplan vom 11.4.1996, für das Jagdjahr 1996/1997 für das Eigenjagdrevier "M", Revier Nr., KG und Gemeinde P, betreffend Schalenwild, der Abschuss, unter anderem wie folgt genehmigt worden sei:

Wildart: Klasse: Alter: Anzahl:

Rotwild, Hirsche, 10-jährig und älter, 1

Rotwild, Hirsche,2 - 4-jährig, 2

Rotwild, Hirsche, 1-jährig, 1

Rotwild; Kälber, männlich, 1

Rotwild, Kahlwild, Alttiere, 2

Rotwild, Kahlwild, Schmaltiere, 1

Rotwild, Kälber, weiblich, 2

Rehwild, Böcke, 5-jährig und älter,1

Rehwild, Böcke, 2 - 4-jährig, 1

Rehwild, Böcke, 1-jährig, 1

Rehwild, Geißen, Altgeißen, 1

Rehwild, Rehkitze, weiblich, 1

Da im gegenständlichen Eigenjagdrevier jedoch bis zumindest

27.2.1997 nur an Rotwild:

1 Hirsch (10-jährig und älter),

1 Hirsch (2 - 4-jährig),

1 Kalb (männlich),

2 Schmaltiere und

1 Kalb (weiblich)

und an Rehwild:

2 Böcke (5-jährig und älter)

erlegt worden sei, habe der Berufungswerber es daher als Jagdberechtigter dieses Jagdrevieres unterlassen, für die Erfüllung der, mit oben erwähntem Abschussplan genehmigten (festgesetzten) Gesamtabschusszahlen, betreffend das Schalenwild (Rot- und Rehwild), zu sorgen.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 56 Abs 2 des Stmk. JagdG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Schreiben vom 13.4.1999 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei als Berufungsgründe materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße sowie unrichtige, rechtliche Beweiswürdigung geltend gemacht wurde. So wurde unter anderem auch darauf verwiesen, dass es die Behörde unterlassen habe dem Berufungswerber unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuss binnen einer gemäß § 56 Abs 6 des Stmk. JagdG festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 56 Abs 1 Stmk. JagdG hat der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.

Gemäß § 56 Abs 2 Stmk. JagdG hat der Abschuss von

Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren aufgrund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan, dessen Gesamtabschusszahlen weder unter noch überschritten werden dürfen. Beim Auer- und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich - für Schalenwild bis zum 1. Mai, für Auer- und Birkwild bis zum 1. April - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuss ist eine Abschussliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schusszeit auf den Abschussplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild - auch verwertbares Fallwild - ist mit einer Wildplombe zu versehen.

Gemäß § 56 Abs 6 Stmk. JagdG hat, wenn der Abschussplan nicht erfüllt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuss binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildbestand, der für die Feststellung des Abschussplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuss unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:

a)

Strafen gemäß § 77,

b)

Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten,

c)

die einstweilige Verfügungen gemäß § 73,

d)

Aufteilung des nicht getätigten Abschusses auf die angrenzenden Jagdgebiete nach Einholung des Einverständnisses der dortigen Jagdberechtigten,

 e) bei verpachteten Jagden die Auflösung des Pachtvertrages. Der Abschussplan ist somit das wichtigste Instrument zur Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Wildbestand und Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung des Abschussplanes stellt einen Bescheid dar, an den der Landesgesetzgeber die Rechtsfolge knüpft, dass jedermann, der im Revier der Jagd nachgeht, diesen Plan einzuhalten hat. Es besteht die Verpflichtung, den genehmigten Abschussplan, sowohl in Qualität als auch in Quantität einzuhalten bzw. zu überprüfen. Jedermann der im Revier die Jagd ausübt, ist an den genehmigten Abschussplan gebunden. Das Zuwiderhandeln gegen den Abschussplan stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Für die Strafbarkeit genügt bei Verstößen gegen den Abschussplan die grobe Fahrlässigkeit (VwGH 20.10.1972, Slg. 8302/A). In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass in Entsprechung der Bestimmung des § 56 Abs 6 Stmk. JagdG zwingend vorgeschrieben ist, dass dem Jagdberechtigten eine Nachfrist zu setzen ist, innerhalb der der fehlende Abschuss (auch in der Schonzeit) nachzuholen ist. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr davon auszugehen, dass dem Berufungswerber als Jagdberechtigten offensichtlich von der Behörde erster Instanz nicht aufgetragen wurde, den fehlenden Abschuss innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen, wobei dies auch von dem von der Behörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen, Herrn DI GS, bestätigt wird. Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass die Ausführungen von Herrn DI S bezüglich der Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung des Abschussplanes in seiner Stellungnahme vom 18.11.1998 lediglich dahingehend zu verstehen sind, ob eine solche Nachfristsetzung wildbiologisch vertretbar sei oder nicht. Dies ist jedoch unabhängig davon zu sehen, dass dem Berufungswerber jedenfalls eine Nachfrist zu setzen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Tatzeit ist auszuführen, dass die Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die fehlenden Abschüsse zumindest bis 27.2.1997 (Datum der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft J) nicht getätigt wurden, nicht relevant sind, da infolge des Fehlens einer Nachfrist der Berufungswerber gar nicht mehr nach Beendigung der regulären Schusszeit die fehlenden Abschüsse hätte tätigen dürfen. Durch das Unterlassen der Setzung einer Nachfrist fehlt es an einer Voraussetzung für die Bestrafung einer Übertretung nach § 56 Abs 2 leg. cit. und war somit ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Abschussplan Nichterfüllung Nachfrist Strafbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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