TE UVS Steiermark 1999/08/02 30.6-131/98

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Veröffentlicht am 02.08.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau Dr. EH, wohnhaft in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7.10.1998, GZ.: 15.1 1998/3377, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 250,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.5.1998, um

11.35 Uhr, in M, auf der Südautobahn A 2, auf Höhe des Strkm, in Fahrtrichtung W, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe die Berufungswerberin eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm § 52a Z 10a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.250,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In ihrer fristgerechten Berufung vom 21.10.1998 führte die Berufungswerberin insbesondere aus, dass dem

gegenständlichen Straferkenntnis keine gegen Dr. EH erlassene Strafverfügung vorausgegangen sei und daher das gegenständliche Straferkenntnis nichtig sei. So hätte betreffend einer gegen Frau Dr. EH verhängten Strafverfügung nur Frau Dr. EH rechtswirksam einen Einspruch erheben können. Sämtliche Dokumente lauteten jedoch auf Frau Dr. EH.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und seitens der Parteien die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin am 24.5.1998, um

11.35 Uhr, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen (PKW der Marke Mercedes) die Südautobahn (A 2) im Gemeindegebiet von M, Bezirk V, in Fahrtrichtung W befahren hat. Hiebei hat sie auf Höhe des Strkm die im dortigen Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels gültig geeichtem Lasermessgerät festgestellt, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h ein Toleranzabzug vorgenommen wurde.

Zu dem Berufungsvorbringen ist vorerst festzuhalten, dass EH der Mädchenname der Berufungswerberin ist, sodass grundsätzlich die Identität der Person gegeben ist.

Entsprechend des erstinstanzlichen Aktes ist in der gegenständlichen Angelegenheit an Frau Dr. EH eine auf EH, lautende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V, W, zugestellt worden. Gegen diese Strafverfügung erhob Frau Dr. EH mit Schreiben vom 21.7.1998 fristgerecht Einspruch und wurde sodann von der Behörde erster Instanz in Entsprechung der Bestimmungen des § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung, udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im Sinne der genannten Bestimmungen liegen, unabhängig von der Frage der eindeutigen Bestimmtheit des Adressaten der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 17.6.1998, GZ.: 15.1 1998/3377, in Entsprechung des erstinstanzlichen Aktes zwei alle relevanten Tatbestandsmerkmale umfassenden, fristgerechten Verfolgungshandlungen vor. Es sind dies die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, datiert mit 16.9.1998, bzw das in Berufung gezogene Straferkenntnis vom 7.10.1998.

Beide genannten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V ergingen an Frau Dr. EH,W.

Ergänzend sei erwähnt, dass in Entsprechung der Bestimmungen des § 49 Abs 2 VStG durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten ist.

Die Ausführungen der Berufungswerberin konnten somit nicht zur Straffreiheit führen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen (hier wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h) wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solche erhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Behörde erster Instanz handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen heraus über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.250,-- verhängte. Bei diesem Sachverhalt vermag auch der Umstand - sieht man von der erhöhten Umweltbelastung ab - dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen (VwGH 27.9.1989, 89/03/0236).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, als mildernd die Unbescholtenheit gewertet.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (da diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden, wird angenommen, dass die Berufungswerberin als Ministerialrätin über ein Einkommen von monatlich netto S 25.000,-- verfügt, kein Vermögen bzw. Sorgepflichten für eine Person hat) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beschuldigter Name Konkretisierung Verfolgungshandlung Strafverfügung Adressat Bestimmtheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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