TE UVS Niederösterreich 1999/08/04 Senat-ZT-98-092

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Veröffentlicht am 04.08.1999
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 in Verbindung mit §24 VStG 1991 wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG 1991 eingestellt.

Text

Herr I A wurde mit Straferkenntnis vom 17.9.1998, Zl 3-****-98, für schuldig befunden, daß er am 8.5.1998, 13,25 Uhr, im Gemeindegebiet W**********/T****, auf der LH **, nächst Strkm **,*, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens,

 

1.

das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war und

 

2.

der Bezirkshauptmannschaft xx den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nicht abgeliefert hat.

 

Wegen Übertretung

 

1.

§36 lita KFG wurde gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden);

 

2.

§82 Abs8 KFG wurde gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt.

 

Als Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz wurden gemäß §64 Abs2 VStG S 200,-- vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde hat die Entscheidung auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Anzeige der Grenzkontrollstelle Fratres gestützt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im wesentlichen wird ausgeführt, daß er im Besitz einer Doppelwohnsitzgenehmigung gewesen sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß er nach Ablauf dieser Genehmigung noch ein halbes Jahr seinen Führerschein umschreiben lassen dürfe oder den Hauptwohnsitz in Österreich auf einen Nebenwohnsitz umzumelden habe. Er würde in H********* **, dreimal in der Woche nächtigen und hätte sein Hauptlebensinteresse in der Tschechischen Republik.

Hiezu wurde von der Berufungsbehörde erwogen:

 

§36a KFG 1967 lautet:

 

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§82, 83 und 104 Abs7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

 

§82 Abs8 KFG 1967 lautet:

 

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß §37 ist nur während der drei unmittelbar auf die Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Der Berufungswerber wurde von der Bundesgendarmerie der Grenzkontrollstelle Fratres am 8.5.1998 beim Lenken eines Personenkraftwagens mit tschechischem Kennzeichen betreten und zur Anzeige gebracht. Unter anderem wurde ihm zur Last gelegt, daß er dieses Fahrzeug seit 4.5.1998 in Österreich verwendete, obwohl er seit 30.11.1997 einen ordentlichen Wohnsitz in **** E*********, H********* **, hat. In der Anzeige wurde auch als Wohnort, ***** V**** L**** , angeführt. Anläßlich der Berufungserhebung wurden zwei Meldezettel beigebracht, wobei als Hauptwohnsitz die Adresse H******** **, **** E*********, seit 30.11.1997 angeführt ist. Aus der Anmeldung vom 14.5.1998 geht hervor, daß es sich bei der obangeführten österreichischen Adresse nicht um den Hauptwohnsitz handelt, sondern sich dieser in ***** V**** L**** *, befindet. Ebenso wurde eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.3.1997 beigebracht, woraus ersichtlich ist, daß der Berufungswerber sowohl in Tschechien als auch in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz hat und er daher berechtigt sei, seinen tschechischen Führerschein im Bundesgebiet zu gebrauchen.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Berufungswerber bekanntgegeben, daß er seit 1992 in **** E********* arbeite. Seine Gattin und seine zwei Kinder würden in der Tschechischen Republik leben. Die Umwandlung auf einen Nebenwohnsitz sei kein Problem gewesen, weil er an der besagten Adresse nur maximal dreimal in der Woche nächtige.

 

Der Berufungswerber hat seit Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) im Bundesgebiet den Wohnsitz in seinem Heimatland nie aufgegeben. Der Berufungswerber ist tschechischer Staatsbürger. Er wurde in Tschechien geboren und lebt seine Familie ebenfalls in Tschechien. Nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wurde dieser mit dem Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes, Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die Bestimmungen des §82 Abs8 KFG 1967 sind jedoch nur auf jenen Personenkreis anzuwenden, der ausschließlich einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Bei Personen, die zwar in Österreich einer Beschäftigung nachgehen aber regelmäßig zum Wochenende (oder mehrmals in der Woche) in ihr Heimatland zurückkehren, kann von keinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ausgegangen werden. Das vom Berufungswerber verwendete Kraftfahrzeug hat den dauernden Standort nicht in Österreich und unterliegt demnach nicht der Zulassungsverpflichtung gemäß §§37 und 82 Abs8 KFG 1967.

 

Es war sohin der Berufung Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG 1991 einzustellen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG 1991 Abstand genommen werden, weil im angefochtenen Bescheid keine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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