TE UVS Steiermark 1999/09/07 30.17-144/98

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Veröffentlicht am 07.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn H S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.9.1998, GZ.: III/S-25159/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mir S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zehn Stunden Ersatzarrest) neu bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 30,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.7.1998, von 10.00 Uhr bis 11.35 Uhr, im Ortsgebiet von Graz, auf Höhe Afritschgasse Nr. 27, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen G-33GWC vor einer Hauseinfahrt geparkt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 3 lit b StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (ein Tag Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen vorgebracht, dass im Tatortbereich am Boden eine durchgehende blaue Linie zur Kennzeichnung der Kurzparkzone angebracht war, weshalb er sein Fahrzeug in diesem Bereich ordnungsgemäß abgestellt und eine Parkuhr hinter der Windschutzscheibe angebracht hätte. Auf Grund dieser nicht ordnungsgemäß durchgeführten Kurzparkzonenkennzeichnung liege mangelndes Verschulden vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 und 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die Afritschgasse verläuft im Stadtgebiet von Graz in annähernd westöstlicher Richtung und mündet mit ihrem westlichen Ende in die nordsüdlich verlaufende Volksgartenstraße. Auf der Fahrbahn befindet sich neben dem Fahrstreifen für den fließenden Verkehr auf beiden Seiten auch je ein Streifen für den ruhenden Verkehr, die von der für diesen Bereich verordneten Kurzparkzone umfasst sind. Zum Objekt Nr. 27 führt eine Hauszufahrt, vor der zum Vorfallszeitpunkt auf dem Boden eine durchgehende blaue Markierung zur Kennzeichnung dieser Kurzparkzone angebracht war. Die Gehsteigkanten sind in diesem Bereich abgeschrägt. Am 4.7.1998 parkte der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen G-33GWC von 10.00 Uhr bis 11.35 Uhr vor der Hauseinfahrt zum Objekt Afritschgasse Nr. 27 im Bereich der durch eine blaue Bodenmarkierung gekennzeichneten Kurzparkzone und legte hinter die Windschutzscheibe eine auf die Ankunftszeit eingestellte Parkuhr. Diese Feststellungen konnten auf Grund des unbestrittenen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz getroffen werden, da sie auch im Einklang mit dem Berufungsvorbringen stehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs 3 lit b StVO ist das Halten und Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.

Eine Haus- und Grundstückseinfahrt ist immer dann gegeben, wenn das Einfahren in das Haus bzw. auf das Grundstück ohne weitere Vorkehrungen möglich ist, wie dies z.B. bei abgeschrägten Randsteinen des Gehsteiges vor einem Haustor möglich ist.

Einer blauen Bodenmarkierung kommt dagegen lediglich ein deklarativer Charakter zu, weshalb mit der einen Parkplatz oder Parkstreifen abgrenzenden blauen Bodenmarkierung nur zum Ausdruck gebracht wird, dass sich dieser Parkplatz oder der Parkstreifen in einer Kurzparkzone befindet. Eine Ausnahme der gesetzlichen Gebote oder Verbote durch die StVO wird damit aber nicht begründet, da diese Bestimmungen eine lex specialis zur lex generalis der Kurzparkzonenverordnung darstellen. Die - zugegeben - irreführende Anbringung einer durchgehenden blauen Bodenmarkierung ist daher im Unterschied zu einer weißen Randlinie keine Regelung für das Aufstellen der Fahrzeuge zum Halten und Parken, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die im Anlassfall verletzte Norm dient dem Zweck, eine mögliche Behinderung der Ein- bzw. Ausfahrt von Fahrzeugen zu vermeiden, weshalb der Berufungswerber durch sein Verhalten gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen hat.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist auf § 5 Abs 2 VStG zu verweisen, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis einer Vorschrift kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (z.B.: VwSlg 7528 A/1969, VwSlg 2435/1976) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist. Durch sein Vorbringen ist es dem Berufungswerber aber gelungen, einen schuldbefreienden Rechtsirrtum geltend zu machen, da einem geprüften Kraftfahrzeuglenker die Kenntnis der Bestimmungen der StVO zugemutet werden muss, zumal im Tatortbereich die gegenständliche Hauseinfahrt durch abgeschrägte Gehsteigkanten eindeutig als solche erkennbar war. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien konnte die von der Erstbehörde verhängte Strafe dennoch herabgesetzt werden, da die nunmehr verhängte Strafe noch immer ausreichend erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Da die nunmehr verhängte Strafe sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst erscheint, konnte von deren Erhebung abgesehen werden. Gemäß § 64 VStG fallen durch diese Entscheidung keine Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens II. Instanz an und war auch der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens infolge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.

Schlagworte
Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt Parkverbot Bodenmarkierungen Kurzparkzone
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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