Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn Andreas S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8.3.1999, Zahl MA 67 - RV- 074512/8/3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.1999 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"Sie haben am 11.3.1998 von 7.50 Uhr bis 12.10 Uhr in Wien, M-straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen HL-6 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Motorfahrrades im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Behindertenzone"), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 angebracht war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
S 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 770,-- (der Betrag entspricht 55,96 EURO)."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 18.3.1999, in welcher der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet.
2. In der Angelegenheit fand am 13.9.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt. In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei sowie sein Vater Herr Franz S zeugenschaftlich einvernommen.
Im Anschluß an die Verhandlung wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet.
3. Die Berufung ist begründet.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, wonach am 11.3.1998, in der Zeit von 7.50 Uhr bis 12.10 Uhr, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Wien, M-straße, in der Behindertenzone abgestellt war. Dieser Anzeige ist ein Lichtbild angeschlossen.
Im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich der Berufungswerber im wesentlichen damit, dass er sein Moped um ca 6.30 Uhr, da es nicht angesprungen sei, auf den damals freien Parkplatz neben dem Behindertenparkplatz abgestellt habe, seinen Vater mit den Handy angerufen habe, damit er ihn in die Arbeit bringe. Als er um ca 15.00 Uhr nach Hause kam, habe er gesehen, dass das Moped nunmehr auf den Behindertenparkplatz steht.
Der Vater des Berufungswerbers wurde am 16.12.1998 einvernommen und bestätigte die Aussage seines Sohnes. In dem, in der Folge ergangenen Straferkenntnis vom 8.3.1999 führt die erstinstanzliche Behörde zur Begründung im wesentlichen aus, dass der Berufungswerber nicht in Abrede gestellt habe, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit in der Behindertenzone abgestellt gewesen sei, durch dieses Verhalten sei tatbildmäßig gehandelt und eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO begangen worden.
Diese Rechtsansicht teilt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht. Zur Verwirklichung des Tatbildes einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO iVm § 99 Abs 3 lit a leg cit durch den Berufungswerber genügt es nämlich nicht, dass das Fahrzeug am Tatort abgestellt war sondern ist erforderlich, dass der Berufungswerber als Lenker dieses Kraftfahrzeuges dort abgestellt hat.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Berufungswerber dazu befragt an, er habe, als er in der Früh zur Arbeit fahren wollte, das Moped nicht starten können. Nachdem er auf einer Strecke von etwa 100 m versucht hatte, das Moped anzutreten, gab er diese Versuche auf und habe er es auf einem freien Parkplatz neben dem Behindertenparkplatz abgestellt. Er habe mit dem Handy seinen Vater angerufen, damit er ihn zur Arbeit bringe. Als er am Abend zurück kam, sei das Moped auf dem Behindertenparkplatz gestanden. Er glaube, jemand habe es weggestellt, weil er den Parkplatz benützen wollte. Der Vater des Berufungswerbers gab an, sein Sohn habe ihn, kurz nachdem dieser in der Früh die Wohnung verlassen habe, mit dem Handy angerufen und ersucht, ihn mit dem Auto an seine Arbeitsstelle nach Simmering zu führen, da sein Moped nicht anspringe. Er habe ihn mit dem Wagen etwa 200 m von der Wohnung entfernt aufgenommen und bei dieser Gelegenheit auch gesehen, dass das Moped auf einem Parkplatz neben dem Behindertenparkplatz abgestellt gewesen sei.
Dazu ist festzustellen, dass sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge im unmittelbaren Eindruck persönlich glaubwürdig wirkten, die Aussagen übereinstimmend, widerspruchsfrei und lebensnah waren und keinen Anlass boten, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien daher zu der Ansicht, dass die, von dem Zeugen bestätigte Rechtfertigung des Berufungswerbers der Wahrheit entspricht.
Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.