TE UVS Steiermark 1999/09/30 30.9-54/99

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn MG, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 5.3.1999, GZ.: III/S-27891/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 30,--, dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5.3.1999, GZ.:

III/S-27891/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.6.1998, um 08.00 - 08.33 Uhr, in Graz, B - G, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 700,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin die ihm zur Last gelegte Übertretung bestritten und zum Beweis dafür, Zeugen namhaft gemacht. Unter Ladung der Parteien und erforderlichen Zeugen wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und konnte anlässlich dieser der für die Entscheidungsfindung wesentliche Sachverhalt festgestellt und wie folgt der getroffenen Entscheidung zu Grunde gelegt werden:

Demzufolge befuhr der Berufungswerber mit den weiteren Fahrzeuginsassen B und P die G-gasse über die B-straße in östliche Richtung und blieb am südlichen Fahrbahnrand im Bereich des dort gelegenen W stehen, um Gepäck von seinen Mitfahrern ausladen zu lassen. Während die Zeugen B und P in das W gingen, stellte der Berufungswerber sein Fahrzeug zwischen dem fahrbahnparallel zur B-straße verlaufenden Gehsteig und einem auf den Foto 5 und 3 ersichtlich Baum derart ab, dass er zumindest mit dem linken Hinterrad neben diesem Gehsteig zu stehen kam und auch bei der Zufahrt zumindest mit einem Teil seines Fahrzeuges über diesen Gehsteig gefahren sein musste.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits auf die Angaben des Meldungslegers, der bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand und auch auf die auf der Rückseite zur Organstrafverfügung unmittelbar zum Zeitpunkt der Übertretung skizzierten Darstellung der Abstellung durch den Berufungswerber. Dieser war insoferne nicht entgegenzutreten, als beim Meldungsleger, einem geschulten und im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden Polizeibeamten ohne weiteres angenommen werden kann, dass dieser Übertretungen, wie die gegenständliche, richtig feststellen und auch beurteilen kann. Überdies konnten auch die einvernommenen Zeugen nicht mehr die Version des Berufungswerbers, dass dieser exakt fahrbahnparallel, somit nicht Gehsteig überfahrend, sein Fahrzeug abgestellt haben sollte, bestätigen. Diese konnten lediglich übereinstimmend noch angeben, dass nach ihrer Erinnerung der Berufungswerber in unmittelbarer Nähe eines dort gelegenen Baumes sein Fahrzeug abstellte und sie überdies nicht dabei waren, als der Abstellvorgang selbst erfolgte.

Die Verantwortung des Berufungswerbers selbst, ist wohl Schutzbehauptungsüberlegungen zuzuordnen, wenn auch wohl davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Übertretung keineswegs einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt. Der Berufungswerber selbst gestand im Übrigen auch anlässlich seiner persönlichen Einvernahme im Zuge des Berufungsverfahrens ein, dass es durchaus auch möglich gewesen sein könnte, dass er mit seinem Fahrzeug etwas schräg versetzt zu stehen kam, was angesichts der Abbildung 5 eher die Version des Meldungslegers möglich erscheinen lässt. Auch die Behauptung des Berufungswerbers, dass das Gehsteigende zum Tatzeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen wäre, somit ein Überfahren und auch eine Übertretung seinerseits nicht zu verantworten wäre, konnte vom Meldungsleger als ortskundigen Polizeibeamten entkräftet werden, zumal er einerseits angab, es ausschließen zu können, dass das betreffende Gehsteigeck nach dem Tatzeitpunkt erst dazu asphaltiert wurde. Im Übrigen gab er an, auch diesbezüglich mit dem Magistrat Graz schon öfter Kontakt aufgenommen zu haben, woraufhin auch seine Meinung bestätigt worden sei, dass infolge Verparkens dieses Gehsteigeck aus Gründen der Übersichtlichkeit endlich abgesperrt werden sollte.

Folgende rechtliche Überlegungen waren der getroffenen Entscheidung zu Grunde zu legen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (zB nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1 leg cit) erreicht werden können, verboten.

Der Berufungswerber hat, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wenn auch in geringfügiger Weise, durch Überfahren zumindest des Gehsteigeckes sein Fahrzeug zwischen dem fahrbahnparallel zur B-straße verlaufenden Gehsteig und einem dort befindlichen Baum abgestellt. Er hat die ihm zur Last gelegte Übertretung demnach zu verantworten.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmungen über Halte- und Parkverbote sollen die Ordnung des ruhenden Verkehrs gewährleisten. § 24 Abs 1 lit n StVO dient darüber hinaus auch der Sicherheit des Verkehrs (konkret: Gewährleistung der Übersichtlichkeit im Kreuzungsbereich), die durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes beeinträchtigt wird. Der Berufungswerber hat durch das festgestellte Verhalten gegen den Schutzzweck dieser Norm verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Demnach war bei dieser Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd ebenfalls nichts zu werten. Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem gesetzten, wenn auch nicht als schwerwiegend anzusehenden Verschulden, wie auch dem Unrechtsgehalt der Übertretung und konnte diesen Umständen durch Herabsetzung der Geldstrafe, wie aus dem Spruch ersichtlich, Rechnung getragen werden. Es wird angenommen, dass die nunmehr verhängte Strafe ausreicht, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger weiterer Übertretungen abzuhalten.

Die bei ihm vorhandenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse als Student - kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten - wurden bei dieser Entscheidung ebenfalls gehörig berücksichtigt. Die ausgesprochene Strafe entspricht somit den objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründen und war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
Halteverbot zufahren Gehsteig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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