TE UVS Salzburg 1999/10/14 5/10492/2-1999br

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung der B GmbH, 14. In B, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P, in W, gegen den Verfallsbescheid gemäß § 37 Abs 5 VStG des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.3.1999, Zahl 1/06/ 25477/ 99/ 005, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.3.1999, Zahl 1/06/ 25477/99/005 wurde gegen Herrn K wegen der offenbaren Unmöglichkeit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes die erlegte Sicherheit von S 20.000,-- für verfallen erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die B GmbH, Internationale Transporte und Spedition, durch ihren Rechtsvertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die damalige Sicherheitsleistung von S 20.000,-- sei nicht seitens des Beschuldigten K, sondern seitens der B GmbH vorläufig hinterlegt worden. Während des gesamten Verfahrens sei allerdings niemals die B GmbH, Internationale Transporte und Spedition zur Rechtfertigung aufgefordert bzw diese ins Verfahren mit einbezogen worden. Es sei daher die Sicherheitsleistung ohne jegliches Parteiengehör in gesetzwidriger Weise mittels Bescheid für verfallen erklärt worden.

 

Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 4.3.1999 als rechtswidrig aufzuheben und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes festgestellt:

 

Der vorliegende Verfallsbescheid richtete sich an Herrn K und wurde durch Hinterlegung im Amt (Magistrat Salzburg) zugestellt.

 

Der Berufungswerberin kommt daher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Wenn sie behauptet, die für verfallen erklärte Sicherheitsleistung von S 20.000,-- stamme von ihr (sie sei also Eigentümerin), so muss ihr entgegen gehalten werden, dass sie dies erstens nicht nachgewiesen hat und zweitens unabhängig davon der rechtskräftige, den Verfall aussprechende Bescheid zur Folge hat, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte verlieren. Da es sich bei dem für verfallen erklärten Gegenstand um Geld handelt, ist dieses auch gemäß § 415 ABGB in das Sacheigentum des Beschuldigten übergegangen, der ja auch die Kaution von S 20.000,-- selbst und ohne Hinweis auf einen allfällig anderen Eigentümer erlegte, sodass ein verfahrensrechtlicher Konnex zur Berufungswerberin nicht mehr besteht. Schließlich kommt zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 8 AVG nur dem Sacheigentümer verfallen erklärter Gegenstände im Zusammenhang mit der Verfallserklärung Parteistellung zu.

Somit war der Beschuldigte K als derjenige, der die Sicherheit als Sacheigentümer erlegte und damit als Partei auch zu Recht Bescheidadressat für die Verfallserklärung, sodass der nunmehrigen Berufungswerberin eben keine Parteistellung zukommt und daher spruchgemäss zu entscheiden war.

Schlagworte
Berufung des Transportunternehmens gegen einen gegen den Lenker des Transportfahrzeuges erlassenen rechtskräftigen Verfallsbescheid gemäss § 37 Abs 5 VStG '(zugrundeliegendes Delikt: Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ist Unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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